Begründung:
Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Klägerin begehrt Zahlung von 14.220 EUR samt Zinsen an Vermittlungsprovision und brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe als Immobilienmakler der Beklagten den Erwerb von Anteilen an einer Liegenschaft in Wien erfolgreich vermittelt.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Klägerin begehrt Zahlung von 14.220 EUR samt Zinsen an Vermittlungsprovision und brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe als Immobilienmakler der Beklagten den Erwerb von Anteilen an einer Liegenschaft in Wien erfolgreich vermittelt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Im Wesentlichen brachte sie vor, sie habe mit der Klägerin keinen Vermittlungsvertrag geschlossen. Die Klägerin sei für den Geschäftsabschluss nicht verdienstlich und adäquat ursächlich tätig geworden.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens - statt. Dabei ging es im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Die Klägerin - eine gewerbliche Immobilienmaklerin - war von der Verkäuferin mit der Vermittlung der Liegenschaft beauftragt worden. Herta H*****, die bei der Klägerin die Geschäfte abwickelte, erstellte eine Beschreibung der Liegenschaft, Kaufinformationen, Zinslisten und Pläne, um Interessenten die für die Kaufentscheidung notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Im Februar 2003 erkundigte sich Ing. Johann W***** telefonisch bei
der Klägerin allgemein nach Objekten. Er teilte dabei mit, er
interessiere sich gemeinsam mit Herrn P***** von einer „C*****
Vermögensverwaltungsgesellschaft" für Objekte. Schließlich kam die
Liegenschaft in Wien in die engere Wahl. Herta H***** übergab Ing.
Johann W***** die von ihr erstellten Unterlagen. Dieser unterfertigte
eine Urkunde, in der die Liegenschaft kurz beschrieben, der Kaufpreis
mit 6,2 Mio S ausgewiesen und folgender Hinweis angebracht war: „Im
Falle eines Kaufes beträgt die ... Käuferprovision 3 % plus 20 % MWSt
... bei Interesse bitte um ihren geschätzten Anruf bzw um Stellung
eines schriftlichen Kaufanbotes ...".
Im März 2003 fand ein Besichtigungstermin statt, zu dem Ing. W***** den Geschäftsführer der Beklagten, Ludwig P*****, mitbrachte. Für die Klägerin war Herta H***** anwesend. Das Objekt - unter anderem etwa 6 Wohnungen - wurde ausgiebig besichtigt; Ing. W***** und P***** gingen gemeinsam die von Frau H***** schon früher übergebenen Unterlagen durch. Frau H***** übergab dem Geschäftsführer der Beklagten die Urkunde Beilage ./B, in der Informationen betreffend das Objekt (einschließlich des Verkaufspreises von 6,2 Mio S) enthalten waren und welche auf eine Käuferprovision von 3 % zuzüglich 20 % MWSt im Falle eines Verkaufs hinwies. Im Kopf der Urkunde scheint die Klägerin als Immobilienmakler auf. Schon bei diesem Besichtigungstermin „war ein Preis von ATS 5,5 Mio im Gespräch". H***** verwies darauf, dass es schon mehrere Interessenten gebe. Am Ende der Besichtigung meinte der Geschäftsführer der Beklagten, er werde sich das Ganze noch überlegen und sich melden. Ein paar Tage später rief er bei der Klägerin an. Er teilte mit, dass er 5,5 Mio S für die Liegenschaft zahlen würde. Er erhöhte dieses Angebot schließlich noch auf 5,65 Mio S. Frau H***** forderte ihn auf, „in einigen Tagen ein diesbezügliches schriftliches Anbot" an die Klägerin zu übermitteln. Er sagte dies zu. Ein solches schriftliches Anbot folgte allerdings nicht. Der Geschäftsführer der Beklagten unterließ dies, nachdem ihm H***** mitgeteilt hatte, dass die Verkäuferin den von ihm zuletzt genannten Preis nicht akzeptieren werde. Für ihn war die Sache damit erledigt.
Die Verkäuferin hatte den der Klägerin erteilten Vermittlungsauftrag weder schriftlich noch mündlich widerrufen. Sie schaltete im Mai 2003 selbst ein Inserat in einer Tageszeitung, in dem als Verhandlungsbasis für den Kaufpreis ein Betrag von 600.000 EUR und ein Besichtigungstermin genannt wurden. Ende April 2003 hatte es bereits ein ähnliches Inserat gegeben. Das Interesse des Geschäftsführers der Beklagte erwachte erneut. Er nahm daher den im Inserat vom Mai 2003 genannten Besichtigungstermin wahr und traf auf die Verkäuferin. Es waren auch noch andere Interessenten anwesend. Die Liegenschaft wurde besichtigt. Der Geschäftsführer der Beklagten teilte der Verkäuferin mit, dass ihm die Liegenschaft schon einmal billiger angeboten worden sei. Nach einigem Verhandeln einigte er sich schließlich mit der Verkäuferin auf einen Kaufpreis von 395.000 EUR. Bei seiner Kaufentscheidung hatte der Geschäftsführer der Beklagten die von der Klägerin erstellten Unterlagen (wie Zinslisten, Angaben über die einzelnen Mietobjekte etc) als wesentliche Grundlage für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Kaufes ebenso wie die Ergebnisse der ausführlichen Besichtigung der Liegenschaft mit Herta H***** verwendet.
In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts bejahte das Erstgericht den geltend gemachten Provisionsanspruch. Mit der Beklagten sei ein Maklervertrag zustandegekommen, die Klägerin sei verdienstlich geworden und das zu vermittelnde Geschäft sei zustande gekommen, wofür die verdienstliche Tätigkeit der Klägerin ursächlich gewesen sei.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der Beklagten dieses Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Der Provisionsanspruch des Maklers setze einen zumindest schlüssigen Vermittlungsauftrag voraus. Dazu genüge es, dass der Interessent die vom Immobilienmakler für ihn entfaltete Tätigkeit kenne und ihr nicht widerspreche. Sei der Immobilienmakler jedoch erkennbar für den Verkäufer tätig, müsse er, um auch gegenüber einem Käufer einen Provisionsanspruch zu erlangen, klarstellen, dass auch der Käufer provisionspflichtig sein werde. Die Mitarbeiterin der Klägerin habe durch die Übergabe der Urkunde Beilage ./B gegenüber der Beklagten klargestellt, dass für den Fall des Kaufs der Liegenschaft eine entsprechende Käuferprovision zu zahlen sei. Die Beklagte habe nicht einmal behauptet, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, die Klägerin sei als Immobilienmakler tätig und Frau H***** nehme als deren Mitarbeiterin den Besichtigungstermin wahr. Nach den Feststellungen habe für die Beklagte kein vernünftiger Grund bestanden daran zu zweifeln, dass die Klägerin als Immobilienmaklerin tätig werde und im Fall des Zustandekommens eines Kaufvertrags eine entsprechende Provision beanspruche. Dadurch, dass sich die Beklagte in Kenntnis dieses Umstands der Tätigkeit der Klägerin bedient habe, sei zwischen den Streitparteien ein Maklervertrag schlüssig zustande gekommen. Die Beklagte sei jedoch nicht provisionspflichtig, weil die Vermittlungstätigkeit der Klägerin gescheitert sei. Im Geschäftszweig der Immobilienmakler begründe schon die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch, wenn nachfolgend der Vertrag zustande komme. Der Provisionsanspruch setze jedoch voraus, dass die Tätigkeit des Immobilienmaklers für den Abschluss des Rechtsgeschäfts kausal und verdienstvoll gewesen sei. Habe der Immobilienmakler für die Verfolgung eines konkreten späteren Geschäftsabschlusses eine behindernde Erklärung, dass ein bestimmter, vom Käufer erwarteter Kaufpreis nicht möglich sei, gegeben, dann habe er keine für den Abschluss des Geschäfts kausale verdienstliche Tätigkeit entfaltet. Die Mitarbeiterin der Klägerin habe dem Geschäftsführer der Beklagten mitgeteilt, dass die Verkäuferin den von ihn genannten Preis nicht akzeptieren werde, womit für die Beklagte die Sache erledigt gewesen sei. Damit seien die Vermittlungsbemühungen der Klägerin gescheitert gewesen. Daran ändere auch nichts, dass die Beklagte die ihr seinerzeit von der Klägerin übergebenen Unterlagen noch in Händen gehabt habe, als sie durch ein von der Verkäuferin (ohne Einschaltung der Klägerin) geschaltetes Zeitungsinserat neuerlich auf das Objekt aufmerksam geworden sei. Anders als anlässlich der vorangegangen, erfolglosen Vermittlungsbemühung der Klägerin sei es der Beklagten nunmehr gelungen, im Verhandlungsweg mit der Verkäuferin ihre Preisvorstellung durchzusetzen. Der Umstand allein, dass die Beklagte anhand der seinerzeit übergebenen Unterlagen bereits über Informationen über die Liegenschaft verfügt habe, als sie durch das Inserat der Eigentümerin auf die Verkaufsgelegenheit wieder aufmerksam geworden sei, könne die Kausalität und Verdienstlichkeit der seinerzeitigen Tätigkeit der Klägerin nicht begründen. Einerseits sei nämlich nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Informationen nicht genauso gut von der Verkäuferin erlangt hätte, und andererseits stehe die Erklärung der Klägerin, dass die Verkäuferin den von der Beklagten zuletzt gebotenen Kaufpreis nicht akzeptieren werde, der Beurteilung der Tätigkeit der Klägerin als verdienstlich entgegen. Die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob eine verdienstliche und adäquat kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers, der dem Interessenten mitgeteilt habe, der Verkäufer werde den von diesem gebotenen Preis nicht akzeptieren, worauf der Interessent - ohne dem Immobilienmakler ausdrücklich mitzuteilen, dass er dessen Vermittlungsbemühungen als gescheitert betrachte - den Kontakt zum Makler stillschweigend abbreche, dann vorliege, wenn das Kaufinteresse des Kunden auf Grund eines in der Folge vom Verkäufer selbst geschalteten Inserats neuerlich geweckt werde und der Interessent in den anschließend mit dem Verkäufer direkt aufgenommenen Vertragsverhandlungen die ihm zuvor vom Makler übermittelten Unterlagen als Entscheidungsgrundlage benütze.
Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) mangels einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.Die Revision der Klägerin ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) mangels einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.