Die Revision ist unabhängig von den Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässig. Eines Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß § 500 Abs 2 ZPO bedurfte es nicht, weil der Wert eines Sparbuches eines zahlungsfähigen inländischen Kreditinstitutes dem Geldwert der Einlage gleichsteht (ZBl. 1936/486; EvBl 1968/96; 1 Ob 521/82; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff, insbes. 294 Punkt 3 lit b unter Ablehnung der in 8 Ob 575/84 ausgesprochenen gegenteiligen Rechtsansicht). Die dennoch vorgenommene Bewertung ist für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (JBl 1961, 485; EvBl 1986/138; Fasching ZPR Rz 1830). Auch bei einem auf Zustimmung zur Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrages gerichteten Klagebegehren hat eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht zu unterbleiben, weil der Streitgegenstand auch hier ausschließlich in einem mit der Einlagensumme gleichen Geldbetrag besteht (SZ 15/102; 1 Ob 221/82; Fasching Erg.Band 66). Angesichts des Einlagenstandes des hinterlegten Sparbuches von S 432.000,-- und des Umstandes, daß das Berufungsgericht darüber zur Gänze entschieden hat, ist die Revision unabhängig von den Beschränkungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist unabhängig von den Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässig. Eines Ausspruches des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO bedurfte es nicht, weil der Wert eines Sparbuches eines zahlungsfähigen inländischen Kreditinstitutes dem Geldwert der Einlage gleichsteht (ZBl. 1936/486; EvBl 1968/96; 1 Ob 521/82; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff, insbes. 294 Punkt 3 Litera b, unter Ablehnung der in 8 Ob 575/84 ausgesprochenen gegenteiligen Rechtsansicht). Die dennoch vorgenommene Bewertung ist für den Obersten Gerichtshof unbeachtlich (JBl 1961, 485; EvBl 1986/138; Fasching ZPR Rz 1830). Auch bei einem auf Zustimmung zur Ausfolgung eines bei Gericht erlegten Betrages gerichteten Klagebegehren hat eine Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht zu unterbleiben, weil der Streitgegenstand auch hier ausschließlich in einem mit der Einlagensumme gleichen Geldbetrag besteht (SZ 15/102; 1 Ob 221/82; Fasching Erg.Band 66). Angesichts des Einlagenstandes des hinterlegten Sparbuches von S 432.000,-- und des Umstandes, daß das Berufungsgericht darüber zur Gänze entschieden hat, ist die Revision unabhängig von den Beschränkungen nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsgründe nach § 503 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die vom Berufungsgericht relevierte Frage, ob ein im Erlagsantrag nicht genannter Erlagsgegner der Ausfolgung des Erlages wirksam entgegentreten kann, kann im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Der Immobilienmakler Dkfm. Alfred T***, der den maßgeblichen Feststellungen zufolge von der Verkäuferseite beauftragt worden war, Kaufinteressenten zu suchen, und seine Informationen an den Kläger weitergegeben hatte, war bloß für die Verkäuferin tätig und trat mit der Käuferin in keinen Kontakt. Der Kläger wurde auch nicht als sein direkter Stellvertreter tätig, so daß ein Vermittlungsvertrag zwischen Dkfm. Alfred T*** und der Käuferin als Voraussetzung für das Entstehen der Provisionspflicht gar nicht hätte zustande kommen können. Aus dem rechtsgeschäftlichen Verhalten des Klägers konnte Dkfm. Alfred T*** gegenüber der Käuferin somit keine eigenen vertraglichen Ansprüche ableiten. Die als weitere Erlagsgegnerin genannte protokollierte Firma Immobilientreuhänder Gotthard K*** ist eine Einzelfirma des Klägers. Damit sind aber sämtliche für die Käuferprovision in Frage kommenden Anspruchsberechtigte auch als Erlagsgegner bezeichnet worden.
In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber im wesentlichen die Auffassung, seine Vermittlungstätigkeit sei nicht nur die frühere, sondern auch für den Kaufabschluß verdienstlich gewesen. Das Anbot der Beklagten an die Z-Bank Gesellschaft mbH aus dem Jahr 1980 sei bereits in Vergessenheit geraten gewesen. Auf Grund seines Anbotes vom 25. Juni 1984 habe der Vorstand der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien den Grundsatzbeschluß zum Ankauf der Liegenschaft gefaßt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes widerspreche der sogenannten Verdienstlichkeitstheorie. Dazu war folgendes zu erwägen. Abweichend von dem Grundsatz, daß Handelsvertreter und andere Geschäftsvermittler den Anspruch auf Provision nicht durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erwerben (§ 6 Abs 4, § 29 HVG), besteht für den Geschäftszweig der Immobilienmakler der abweichende Gebrauch, wonach die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers begründet, ohne daß es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit auf seiner Seite bedürfte. Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluß des Rechtsgeschäfts kausal und verdienstvoll war (Schimetschek, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, ImmZ 1983, 19 f; HS 11.717, 11.721; MietSlg 35.703 uva.). Für den Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen des Vermittlers und dem Abschluß des vermittelten Geschäftes genügt der Beweis des ersten Anscheins. Der Vermittler hat also nur seine auf den Abschluß des Geschäfts gerichtete Tätigkeit (die Nachweisung der Kaufgelegenheit) und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen, während seinem Auftraggeber bzw. demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreitet, der Beweis obliegt, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben (Schimetschek aaO; HS 11.718 bis 11.720). Hat der Vermittler für die Verfolgung eines konkreten späteren Geschäftsabschlusses behindernde Erklärungen abgegeben - also etwa erklärt, daß ein bestimmtes Objekt bereits vergeben sei: vgl. Schimetschek aaO 20; MietSlg 32.580) - oder eine Kaufgelegenheit namhaft gemacht, die der Interessent schon gekannt hat (MietSlg 35.707), dann hat er keine für den Abschluß des Geschäftes kausale Tätigkeit entfaltet. Provisionspflichtig ist der Auftraggeber des Immobilienmaklers, der mit ihm ausdrücklich oder schlüssig einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Für die schlüssige Erklärung des Abschlußwillens durch den Auftraggeber reicht es aus, daß er sich der Vermittlung nutzbringend bedient. Eine stillschweigende Auftragserteilung ist immer dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme der Maklerdienste kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen (MietSlg 35.703, 35.704, 37.714; RdW 1986, 43). Der bereits für den Verkäufer tätige Immobilienmakler muß, um auch gegenüber dem Käufer einen Provisionsanspruch (im zulässigen Ausmaß - § 10 ImmMV) zu erlangen, dabei zumindest klarstellen, daß auch der Käufer provisionspflichtig sein werde (ImmZ 1985, 130).In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber im wesentlichen die Auffassung, seine Vermittlungstätigkeit sei nicht nur die frühere, sondern auch für den Kaufabschluß verdienstlich gewesen. Das Anbot der Beklagten an die Z-Bank Gesellschaft mbH aus dem Jahr 1980 sei bereits in Vergessenheit geraten gewesen. Auf Grund seines Anbotes vom 25. Juni 1984 habe der Vorstand der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien den Grundsatzbeschluß zum Ankauf der Liegenschaft gefaßt. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes widerspreche der sogenannten Verdienstlichkeitstheorie. Dazu war folgendes zu erwägen. Abweichend von dem Grundsatz, daß Handelsvertreter und andere Geschäftsvermittler den Anspruch auf Provision nicht durch die bloße Namhaftmachung des Dritten erwerben (Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 29, HVG), besteht für den Geschäftszweig der Immobilienmakler der abweichende Gebrauch, wonach die bloße Nachweisung der Kaufgelegenheit den Provisionsanspruch des Vermittlers begründet, ohne daß es noch einer weiteren Zuführungs- oder Vermittlungstätigkeit auf seiner Seite bedürfte. Der Provisionsanspruch hat darüber hinaus zur Voraussetzung, daß die Tätigkeit des Realitätenvermittlers für den Abschluß des Rechtsgeschäfts kausal und verdienstvoll war (Schimetschek, Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers, ImmZ 1983, 19 f; HS 11.717, 11.721; MietSlg 35.703 uva.). Für den Kausalzusammenhang zwischen den Bemühungen des Vermittlers und dem Abschluß des vermittelten Geschäftes genügt der Beweis des ersten Anscheins. Der Vermittler hat also nur seine auf den Abschluß des Geschäfts gerichtete Tätigkeit (die Nachweisung der Kaufgelegenheit) und das Zustandekommen des Geschäfts zu beweisen, während seinem Auftraggeber bzw. demjenigen, der den Provisionsanspruch bestreitet, der Beweis obliegt, daß die Bemühungen des Vermittlers das abgeschlossene Geschäft weder veranlaßt noch auch nur mitveranlaßt haben (Schimetschek aaO; HS 11.718 bis 11.720). Hat der Vermittler für die Verfolgung eines konkreten späteren Geschäftsabschlusses behindernde Erklärungen abgegeben - also etwa erklärt, daß ein bestimmtes Objekt bereits vergeben sei: vergleiche Schimetschek aaO 20; MietSlg 32.580) - oder eine Kaufgelegenheit namhaft gemacht, die der Interessent schon gekannt hat (MietSlg 35.707), dann hat er keine für den Abschluß des Geschäftes kausale Tätigkeit entfaltet. Provisionspflichtig ist der Auftraggeber des Immobilienmaklers, der mit ihm ausdrücklich oder schlüssig einen Maklervertrag abgeschlossen hat. Für die schlüssige Erklärung des Abschlußwillens durch den Auftraggeber reicht es aus, daß er sich der Vermittlung nutzbringend bedient. Eine stillschweigende Auftragserteilung ist immer dann anzunehmen, wenn der Interessent die vom Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht. Nur dann, wenn der Immobilienmakler erkennbar für einen anderen Auftraggeber handelt, ist in der Annahme der Maklerdienste kein stillschweigender Vertragsabschluß zu sehen (MietSlg 35.703, 35.704, 37.714; RdW 1986, 43). Der bereits für den Verkäufer tätige Immobilienmakler muß, um auch gegenüber dem Käufer einen Provisionsanspruch (im zulässigen Ausmaß - Paragraph 10, ImmMV) zu erlangen, dabei zumindest klarstellen, daß auch der Käufer provisionspflichtig sein werde (ImmZ 1985, 130).
Waren zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt, dann darf nur jener vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen oder - falls keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben ist - der ihm als erster den Partner des Geschäfts genannt hat (§ 8 Abs 4 ImmMV). Bei der Vermittlung eines Vertrages kann daher auf jeder Vertragspartnerseite jeweils nur ein Vermittler erfolgreich sein (MietSlg 35.718). Da die Immobilienmaklerverordnung nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen enthält, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (EvBl 1986/1; SZ 56/154; SZ 56/15), muß die überwiegende Verdienstlichkeit für alle Beteiligten eindeutig erkennbar sein; nur so kann der Auftraggeber wirkungsvoll vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt werden (1 Ob 539/87).Waren zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt, dann darf nur jener vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen oder - falls keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben ist - der ihm als erster den Partner des Geschäfts genannt hat (Paragraph 8, Absatz 4, ImmMV). Bei der Vermittlung eines Vertrages kann daher auf jeder Vertragspartnerseite jeweils nur ein Vermittler erfolgreich sein (MietSlg 35.718). Da die Immobilienmaklerverordnung nicht nur Standesrecht der Immobilienmakler, sondern auch Konsumentenschutzbestimmungen enthält, auf die sich wegen ihrer allgemeinen Geltung auch Kunden berufen können (EvBl 1986/1; SZ 56/154; SZ 56/15), muß die überwiegende Verdienstlichkeit für alle Beteiligten eindeutig erkennbar sein; nur so kann der Auftraggeber wirkungsvoll vor mehrfacher Inanspruchnahme geschützt werden (1 Ob 539/87).
Im vorliegenden Fall besteht über das Zustandekommen von Maklerverträgen zwischen der Käuferin (bzw. deren Muttergesellschaft) und den Streitteilen, die jeweils unabhängig voneinander von der Verkäuferin mit der Vermittlung des Verkaufes beauftragt worden waren, kein Streit. Daß die Streitteile der als Interessentin aufgetretenen Muttergesellschaft der Käuferin gegenüber deren Provisionspflicht klargestellt haben, ergibt sich aus der Feststellung, wonach der Angestellte der Käuferin Friedrich S*** Schwierigkeiten wegen der Vermittlungsprovision beider Streitteile befürchtete, und den Ausführungen der Erleger im Erlagsantrag, daß sie davon ausgingen, einem der Gegner gegenüber provisionspflichtig zu sein.
Bei der Beurteilung der Frage, wer von den Streitteilen überwiegend verdienstlich tätig war, hat das Anbot der Beklagten vom 4. Februar 1980 an die Z-Bank Gesellschaft mbH außer Betracht zu bleiben: Dieses mehr als vier Jahre vor dem Kaufabschluß erstellte Anbot war zwar in den Akten der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien abgelegt; diese nahm aber von sich aus nicht darauf Bezug und erkannte zunächst auch nicht, daß ihr der Kläger am 25. Juni 1984 Liegenschaften zum Kauf anbot, die die Beklagte bereits der Z-Bank Gesellschaft mbH angeboten hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sich der Angestellte der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien Friedrich S*** nach dem neuerlichen Anbot der Beklagten vom 20. September 1984 erinnerte, das Briefpapier der Beklagten schon einmal gesehen zu haben, und das ältere Anbot wieder heraussuchte. Durch die Namhaftmachung der Kaufgelegenheit und die Übersendung von Plänen und Schätzungsgutachten hat aber der Kläger im vorliegenden Fall schon deshalb den Kaufabschluß nicht veranlaßt, weil er danach die den Kaufabschluß geradezu behindernde Erklärung abgegeben hat, daß ein Kaufpreis von 12 Millionen S (für die gesamte Liegenschaft) nicht möglich sei. Auch aus dem dieser Erklärung vorangegangenen Beschluß der Geschäftsleitung der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien, auf Grund des Anbotes des Klägers in nähere Kaufverhandlungen einzutreten, ergibt sich keine überwiegende Verdienstlichkeit des Klägers an der Vermittlung, weil daraus noch nicht die Absicht, die Liegenschaft tatsächlich zu kaufen, abgeleitet werden kann. Die Beklagte hingegen bot der Interessentin auch an, bloß 2 der eine Einheit bildenden 3 Liegenschaften um den Kaufpreis von 12 Millionen S zu erwerben. Diese Vermittlungstätigkeit führte schließlich zu Vertragsverhandlungen und zum Abschluß des Geschäftes; sie war somit überwiegend verdienstlich. Dem Kläger steht daher kein Anspruch auf die Käuferprovision zu.
Aus den dargelegten Gründen hatte die Revision keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus den dargelegten Gründen hatte die Revision keinen Erfolg. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.