Rechtssatz RS0062738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062738
Entscheidungsdatum
20.10.1987
Rechtssatz
Hat der Vermittler für die Verfolgung eines konkreten späteren Geschäftsabschlusses behindernde Erklärungen abgegeben - also etwa erklärt, daß ein bestimmtes Objekt bereits vergeben sein, dann hat er keine für den Abschluß des Geschäftes kausale Tätigkeit entfaltet. (Hier: die den Kaufabschluß geradezu behindernde Erklärung, daß ein Kaufpreis von zwölf Millionen Schilling nicht möglich sei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0062738
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0040OB00556_8700000_001