Rechtssatz RS0029415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029415
Entscheidungsdatum
14.07.2026
Rechtssatz
Kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Mäkler und einem fünf Jahre später abgeschlossenen Mietvertrag über die Liegenschaft zwischen denselben Personen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 13/70
Entscheidungstext OGH 03.02.1970 8 Ob 13/70
Veröff: SZ 43/27 = EvBl 1970/250 S 436 = MietSlg 22574
- 5 Ob 737/80
Entscheidungstext OGH 27.01.1981 5 Ob 737/80
Vgl; Veröff: MietSlg 33552
- 4 Ob 556/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 556/87
Ähnlich; Veröff: JBl 1988,181
- 6 Ob 25/06d
Entscheidungstext OGH 09.03.2006 6 Ob 25/06d
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss. (T1)
Beisatz: Hier: Adäquater Kausalzusammenhang bejaht: Die Käuferin erinnerte sich weniger als vier Monate nach der Besichtigung, die über Initiative des Immobilienmaklers zustandegekommen war, selbst an das Haus und suchte darauf hin von sich aus - ohne spätere Tätigkeit einer dritten Person - den Kontakt zu den Verkäufern. (T2)
- 7 Ob 169/06p
Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 169/06p
Vgl auch; Beis wie T1
- 2 Ob 91/10m
Entscheidungstext OGH 05.05.2011 2 Ob 91/10m
Vgl; Beis wie T1; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kein endgültiges Scheitern der Vertragsgespräche, wenn der Verkäufer in angemessenem Zeitabstand zur Tätigkeit des Maklers nach dem Vorliegen eines konkreten Angebots eines Dritten von sich aus den Kontakt mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten suchte. (T3)
- 5 Ob 256/12a
Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 256/12a
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Umstände, die zur Verneinung der Adäquanz einer an sich verdienstlichen und (mit-)kausalen Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers führen können, sind etwa das Scheitern der ursprünglichen Vertragsverhandlungen an sehr unterschiedlichen Preisvorstellungen der Parteien, die für den folgenden Vertragsabschluss maßgebliche spätere Eigeninitiative der anderen Vertragspartei oder eines unbeteiligten Dritten ohne neuerliche Aktivität des Maklers und der (sehr) lange Zeitabstand zwischen dem Tätigwerden des Maklers und dem Vertragsabschluss. (T4)
- 3 Ob 110/16x
Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 110/16x
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 138/17y
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 138/17y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob im Einzelfall ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit eines Immobilienmaklers und eines Vermittlungserfolgs zu bejahen ist, betrifft im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
- 7 Ob 68/18b
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 68/18b
Vgl; Beis wie T1
- 10 Ob 39/20p
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 Ob 39/20p
Vgl; Beis wie T1
- 6 Ob 98/23i
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.09.2023 6 Ob 98/23i
vgl; Beisatz wie T1
- 1 Ob 54/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 1 Ob 54/25k
Beisatz wie T5; Beisatz wie T1
- 5 Ob 42/26a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.07.2026 5 Ob 42/26a
Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0029415
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19700203_OGH0002_0080OB00013_7000000_001