Die Revision des Klägers ist - trotz der grundsätzlichen Einzelfallbezogenheit von Adäquitätsfragen (RIS-Justiz RS0110361; 1 Ob 260/00t; 7 Ob 155/01x; Noss, Maklerrecht Rz 84) - im vorliegenden Fall zulässig, weil das Berufungsgericht die bei der Prüfung des Adäquanzzusammenhanges anzuwendenden Kriterien verkannt hat:
1. Bereits das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass eine stillschweigende Auftragserteilung schon dann anzunehmen ist, wenn der Interessent die vom gewerbsmäßigen Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht (RIS-Justiz RS0062658). Es reicht aus, dass die Bemühungen des Immobilienmaklers das abgeschlossene Geschäft auch nur mitveranlasst haben (7 Ob 648/76 = JBl 1978, 254 [Koziol]; 1 Ob 572/82; 1 Ob 810/82). Nicht erforderlich ist, dass der Abschluss eines vermittelten Geschäftes in den Zeitraum des aufrechten Maklervertrages fällt (Fromherz, Zivilmaklervertrag 94). Entscheidend ist - wie die Revisionswerberin zutreffend hervorhebt - lediglich, ob der Makler seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit während des Bestehens des Maklervertrages erbracht hat. Der Auftraggeber kann sohin durch ein Zuwarten mit dem Geschäftsabschluss das Entstehen eines Provisionsanspruches nicht verhindern.
2.1. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Maklers ist jedoch, dass zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Geschäftes ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (EvBl 1970/250; RIS-Justiz RS0062878; Noss, Maklerrecht Rz 84). Dabei ist entscheidend, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 § 1295 Rz 19) der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss (1 Ob 563/95; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209, 224 f).2.1. Voraussetzung für einen Provisionsanspruch des Maklers ist jedoch, dass zwischen seiner Tätigkeit und dem Zustandekommen des Geschäftes ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (EvBl 1970/250; RIS-Justiz RS0062878; Noss, Maklerrecht Rz 84). Dabei ist entscheidend, ob die an sich verdienstliche und (zumindest mit-)kausale Tätigkeit des Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft bei wertender Betrachtung vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB2 Paragraph 1295, Rz 19) der Gesamtumstände im konkreten Einzelfall als inadäquat angesehen werden muss (1 Ob 563/95; Jabornegg, Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 209, 224 f).
2.2. Ein adäquater Kausalzusammenhang wurde etwa verneint, wenn zwischen dem Zusammenbringen zweier Kaufvertragsinteressenten durch den Makler und dem später abgeschlossenen Mietvertrag zwischen
denselben Personen fünf Jahre verstrichen sind (8 Ob 13/70 = SZ 43/27
= EvBl 1970/250). Die - vom Berufungsgericht in der Begründung des
nachträglichen Zulassungsausspruches hervorgehobene - Dauer des zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Geschäftsabschluss liegenden Zeitraumes stellt jedoch nur eines von mehreren hier zu prüfenden Kriterien dar:
2.3. In dem der Entscheidung 3 Ob 543/88 zugrundeliegenden Fall war als Käufer zunächst eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft ins Auge gefasst worden, die sich dann ihrerseits ohne Zutun des klagenden Immobilienmaklers an die beklagte Partei wandte, die die Liegenschaft erwarb. Ausdrücklich betonte der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung, dass nichts dafür spreche, dass die Kenntnis von dem früheren Verkaufsanbot an die beklagte Partei auch nur teilweise ausschlaggebend dafür war, dass die Liegenschaft letztlich an die beklagte Partei verkauft wurde.
In einer Folgeentscheidung wurde die Adäquanz der Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers für das letztlich zustandegekommene Geschäft etwa verneint, wenn der beklagte Käufer dem Immobilienmakler nicht nur das Scheitern der von diesem namhaft gemachten Kaufgelegenheit, sondern auch den im zu hohen Kaufpreis liegenden Grund hiefür schriftlich mitteilte und der Verkäufer nach dem endgültigen Scheitern der Kaufverhandlungen im Herbst im Frühjahr des Folgejahres von sich aus an den Käufer zu weiteren Verkaufsverhandlungen herantrat und dabei auch von sich aus und erstmals eine beträchtliche Reduktion des ursprünglich geforderten Kaufpreises um 25 % anbot, wobei die Reduktion auch gegenüber dem vom beklagten Käufer im Herbst angebotenen und vom Verkäufer damals abgelehnten Preis 10 % betrug (1 Ob 563/95).
In dem der Entscheidung 1 Ob 260/00t zugrundeliegenden Fall wurde gerade nicht das angebotene Objekt, sondern eine Dachgeschosswohnung vermietet. Hier hatte die Vermieterin die Initiative ergriffen, um die dort beklagte Partei auf eine andere, nicht schon von einem Makler aufgezeigte Mietgelegenheit im gleichen Gebäude hinzuweisen. In der Entscheidung 7 Ob 155/01x wurde in Anknüpfung an diese Entscheidung ausgesprochen, ein Anspruch auf Vermittlungsprovision bestehe dann nicht, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft erst nach dem endgültigen Scheitern der Bemühungen des Vermittlers ausschließlich auf Grund anderer Umstände - wie etwa durch eine spätere Tätigkeit einer dritten Person - zustande komme.
2.4. Auch im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis der Abschlussgelegenheit und Geschäftsabschluss sei „unterbrochen", wenn nach dem Abbruch von Verhandlungen unabhängig von der Tätigkeit des Maklers neue Verhandlungen aufgenommen werden (Schwerdtner in Münch Komm BGB4 § 652 Rz 184). Dabei wird allerdings betont, dass hier zum Schutz des Maklers strenge Anforderungen zu stellen sind (Schwerdtner aaO). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Interesse des Kaufwilligen endgültig und vollkommen erloschen und es zum Vertragsschluss nur durch gänzlich neue Verhandlungen gekommen ist (Schwerdtner aaO). Im Regelfall wird eine „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" nicht angenommen, wenn unterbrochene Vertragsverhandlungen ohne den Makler in der Folge wieder aufgenommen werden (Schwerdtner aaO Rz 185). Nach der deutschen Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt. Als zeitliche Grenze wird ein Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten angenommen (Schwerdtner aaO Rz 177 mwN in FN 1025 und Rz 191; BGH NJW 1999, 1255 [vier Monate]; LG Hamburg NZM 2001, 486 [487; viereinhalb Monate]; LG Hamburg zit bei Schwerdtner aaO Rz 191 FN 1114 [fünf Monate]). Hingegen sei der Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn es später nur aufgrund eines weiteren Inserats des Verkäufers, aufgrund einer zufälligen Begegnung der Parteien oder aufgrund der Tätigkeit eines anderen Maklers zum Vertragsabschluss komme (Schwerdtner aaO Rz 177).2.4. Auch im deutschen Schrifttum wird bei vergleichbarer Rechtslage der Standpunkt vertreten, der Kausalzusammenhang zwischen Nachweis der Abschlussgelegenheit und Geschäftsabschluss sei „unterbrochen", wenn nach dem Abbruch von Verhandlungen unabhängig von der Tätigkeit des Maklers neue Verhandlungen aufgenommen werden (Schwerdtner in Münch Komm BGB4 Paragraph 652, Rz 184). Dabei wird allerdings betont, dass hier zum Schutz des Maklers strenge Anforderungen zu stellen sind (Schwerdtner aaO). Voraussetzung ist unter anderem, dass das Interesse des Kaufwilligen endgültig und vollkommen erloschen und es zum Vertragsschluss nur durch gänzlich neue Verhandlungen gekommen ist (Schwerdtner aaO). Im Regelfall wird eine „Unterbrechung des Kausalzusammenhangs" nicht angenommen, wenn unterbrochene Vertragsverhandlungen ohne den Makler in der Folge wieder aufgenommen werden (Schwerdtner aaO Rz 185). Nach der deutschen Rechtsprechung reicht es aus, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Nachweistätigkeit der Vertragsabschluss in angemessenem Zeitabstand nachfolgt. Als zeitliche Grenze wird ein Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten angenommen (Schwerdtner aaO Rz 177 mwN in FN 1025 und Rz 191; BGH NJW 1999, 1255 [vier Monate]; LG Hamburg NZM 2001, 486 [487; viereinhalb Monate]; LG Hamburg zit bei Schwerdtner aaO Rz 191 FN 1114 [fünf Monate]). Hingegen sei der Kausalzusammenhang unterbrochen, wenn es später nur aufgrund eines weiteren Inserats des Verkäufers, aufgrund einer zufälligen Begegnung der Parteien oder aufgrund der Tätigkeit eines anderen Maklers zum Vertragsabschluss komme (Schwerdtner aaO Rz 177).
2.5. Dem gegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall weniger als vier Monate nach der über Initiative der klagenden Partei zustandegekommenen Besichtigung selbst an das betreffende Haus erinnert und darauf hin von sich aus - wenn auch über Einschaltung einer befreundeten Nachbarin - den Kontakt zu den Verkäufern gesucht. Anders als in den zitierten Vorentscheidungen liegt daher im vorliegenden Fall gerade keine Initiative der Verkäufer oder Dritter vor, die bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände die Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers im konkreten Einzelfall als inadäquat erscheinen ließe. Für die fehlende Adäquanz der Tätigkeit der klagenden Partei ließe sich im vorliegenden Fall daher nur die Dauer der zwischen Besichtigung und Geschäftsabschluss liegenden Zeit sowie die Reduktion des Kaufpreises ins Treffen führen. Beide Umstände erscheinen bei wertender Betrachtung jedoch nicht ausreichend, die Adäquanz der Tätigkeit des Maklers zu verneinen: Ein mehrmonatiger Überlegungszeitraum ist bei Erwerb eines Hauses keineswegs außergewöhnlich, sodass diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon das Berufungsgericht wies in der Begründung seines nachträglichen Zulässigkeitsausspruches nach § 508 ZPO zutreffend darauf hin, dass gerade in den Entscheidungen, auf die sich die Berufungsentscheidung maßgeblich stützt, zwischen den vom Makler initiierten Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss wesentlich längere Zeit verstrichen war. So betrug dieser Zeitraum in der Entscheidung 3 Ob 543/88 über zwei Jahre und in 1 Ob 563/95 immerhin noch 11 Monate.2.5. Dem gegenüber hat sich die Beklagte im vorliegenden Fall weniger als vier Monate nach der über Initiative der klagenden Partei zustandegekommenen Besichtigung selbst an das betreffende Haus erinnert und darauf hin von sich aus - wenn auch über Einschaltung einer befreundeten Nachbarin - den Kontakt zu den Verkäufern gesucht. Anders als in den zitierten Vorentscheidungen liegt daher im vorliegenden Fall gerade keine Initiative der Verkäufer oder Dritter vor, die bei wertender Betrachtung der Gesamtumstände die Tätigkeit des klagenden Immobilienmaklers im konkreten Einzelfall als inadäquat erscheinen ließe. Für die fehlende Adäquanz der Tätigkeit der klagenden Partei ließe sich im vorliegenden Fall daher nur die Dauer der zwischen Besichtigung und Geschäftsabschluss liegenden Zeit sowie die Reduktion des Kaufpreises ins Treffen führen. Beide Umstände erscheinen bei wertender Betrachtung jedoch nicht ausreichend, die Adäquanz der Tätigkeit des Maklers zu verneinen: Ein mehrmonatiger Überlegungszeitraum ist bei Erwerb eines Hauses keineswegs außergewöhnlich, sodass diesem Umstand nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Schon das Berufungsgericht wies in der Begründung seines nachträglichen Zulässigkeitsausspruches nach Paragraph 508, ZPO zutreffend darauf hin, dass gerade in den Entscheidungen, auf die sich die Berufungsentscheidung maßgeblich stützt, zwischen den vom Makler initiierten Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss wesentlich längere Zeit verstrichen war. So betrug dieser Zeitraum in der Entscheidung 3 Ob 543/88 über zwei Jahre und in 1 Ob 563/95 immerhin noch 11 Monate.
2.6. Auch die Reduktion des Kaufpreises ist weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem sechsmonatigen Zeitraum zwischen Besichtigung und Vertragsabschluss geeignet, die Adäquanz der Tätigkeit der klagenden Partei zu verneinen. Hier ist nicht nur die - durchaus im Rahmen des bei derartigen Fällen Üblichen liegende - Reduktion des Kaufpreises im Vergleich zu den ursprünglichen Vorstellungen der Verkäufer entscheidend, sondern vor allem, dass diese Reduktion Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Streitteilen war. Demgegenüber traten etwa in der Entscheidung 1 Ob 563/95 die Verkäufer nach einigen Monaten von sich aus mit einem neuen Angebot an die Käufer heran, das sogar noch unter dem seinerzeit von der beklagten Partei angebotenen Preis lag. Ließe man schon eine Reduktion des Kaufpreises und das Verstreichen mehrerer Monate ausreichen, um den Adäquanzzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Geschäftsabschluss entfallen zu lassen, würde einer Hintergehung des Provisionsanspruches des Maklers (vgl dazu auch schon 1 Ob 563/95; zur Notwendigkeit des Schutzes des Maklers vor Manipulationen der Parteien vgl auch Schwerdtner in MünchKomm BGB4 § 652 Rz 184 mwN) Tür und Tor geöffnet.2.6. Auch die Reduktion des Kaufpreises ist weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit dem sechsmonatigen Zeitraum zwischen Besichtigung und Vertragsabschluss geeignet, die Adäquanz der Tätigkeit der klagenden Partei zu verneinen. Hier ist nicht nur die - durchaus im Rahmen des bei derartigen Fällen Üblichen liegende - Reduktion des Kaufpreises im Vergleich zu den ursprünglichen Vorstellungen der Verkäufer entscheidend, sondern vor allem, dass diese Reduktion Ergebnis der Verhandlungen zwischen den Streitteilen war. Demgegenüber traten etwa in der Entscheidung 1 Ob 563/95 die Verkäufer nach einigen Monaten von sich aus mit einem neuen Angebot an die Käufer heran, das sogar noch unter dem seinerzeit von der beklagten Partei angebotenen Preis lag. Ließe man schon eine Reduktion des Kaufpreises und das Verstreichen mehrerer Monate ausreichen, um den Adäquanzzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Geschäftsabschluss entfallen zu lassen, würde einer Hintergehung des Provisionsanspruches des Maklers vergleiche dazu auch schon 1 Ob 563/95; zur Notwendigkeit des Schutzes des Maklers vor Manipulationen der Parteien vergleiche auch Schwerdtner in MünchKomm BGB4 Paragraph 652, Rz 184 mwN) Tür und Tor geöffnet.
3. In Anbetracht des ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf voraussichtlich erwachsende Nebenkosten unmittelbar über der Unterschrift der Beklagten erscheint auch das Fehlen der Nebenkostenaufstellung in der Besichtigungsmappe nicht geeignet, den Provisionsanspruch der klagenden Partei zu mindern. Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach § 30b KSchG iVm § 3 Abs 4 MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist nach den Gesetzesmaterialien (vgl Erläut RV 2 BlgNR 20. GP 17) immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Für die Annahme, dass die Verdienstlichkeit der klagenden Partei im Hinblick auf den unterlaufenen Pflichtverstoß hier geringer zu beurteilen wäre als ohne diesen Pflichtverstoß, bestehen hier keine Grundlagen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch § 30b KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte (vgl 10 Ob 335/98g = SZ 71/177).3. In Anbetracht des ausdrücklichen schriftlichen Hinweises auf voraussichtlich erwachsende Nebenkosten unmittelbar über der Unterschrift der Beklagten erscheint auch das Fehlen der Nebenkostenaufstellung in der Besichtigungsmappe nicht geeignet, den Provisionsanspruch der klagenden Partei zu mindern. Eine Mäßigung des Provisionsanspruches nach Paragraph 30 b, KSchG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, MaklerG hat nur dann zu erfolgen, wenn die Verdienstlichkeit des Maklers durch diesen Pflichtverstoß geringer als ohne diesen einzustufen ist; dies ist nach den Gesetzesmaterialien vergleiche Erläut Regierungsvorlage 2 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 17) immer im Einzelfall unter Berücksichtigung der dem Makler erkennbaren Interessen des Auftraggebers zu beurteilen. Für die Annahme, dass die Verdienstlichkeit der klagenden Partei im Hinblick auf den unterlaufenen Pflichtverstoß hier geringer zu beurteilen wäre als ohne diesen Pflichtverstoß, bestehen hier keine Grundlagen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Geschäftsabwicklung in anderer Weise erfolgt wäre, wenn die klagende Partei auch insoweit entsprechend der ihr durch Paragraph 30 b, KSchG überbundenen Verpflichtung gehandelt hätte vergleiche 10 Ob 335/98g = SZ 71/177).
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen spruchgemäß abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.