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Rechtssatz RS0018267

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018267

Geschäftszahl

5Ob509/88; 4Ob134/02p

Entscheidungsdatum

18.06.2002

Rechtssatz

Auch ein willkürlich auszuübendes Rücktrittsrecht kann ohne Reugeldvereinbarung eingeräumt werden, in welchem Fall ein objektiver Rücktrittsgrund gar nicht vorliegen muß.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 509/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 5 Ob 509/88
  • 4 Ob 134/02p
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 4 Ob 134/02p
    Vgl auch; Beisatz: Ein willkürliches Rücktrittsrecht ist insoweit wirksam vereinbart, als es nur aus berechtigten Interessen geltend gemacht werden kann, wobei die berechtigten Interessen auch in der Wahrung der Dispositionsfreiheit liegen können. Ob die Dispositionsfreiheit nach den im konkreten Fall gegebenen Umständen im Rahmen der Billigkeit ausgeübt wird, hat regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018267

Dokumentnummer

JJR_19880223_OGH0002_0050OB00509_8800000_001