Die Revision ist unzulässig.
Zutreffend haben im vorliegenden Fall weder die Parteien noch die Vorinstanzen in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vom Kläger auftragsgemäß entworfenen Schriftzug zwar nur um "Gebrauchsgraphik", aber doch jedenfalls um eine eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 3 UrhG, handelt (ÖBl 1973, 111; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21 ua). Der Kläger läßt auch ausdrücklich die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckte Ansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß für den Umfang einer vertraglich gewährten Werknutzung die Frage nach dem Zweck des Vertrages entscheidend ist und demnach im Zweifel das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, nicht weiter auszulegen ist, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52; 4 Ob 414/82), unbekämpft; ebensowenig bekämpft er die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende, wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene Rechtsansicht, daß dies auch für einen Werkvertrag gelten müsse, mit dem ein Graphiker von einem anderen - wie hier - mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. Der Kläger wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die Zerlegung des rechtsgeschäftlichen Kontaktes der Parteien in zwei verschiedene Verträge (Haupt- und Zusatzauftrag), weil dies durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt sein soll.Zutreffend haben im vorliegenden Fall weder die Parteien noch die Vorinstanzen in Zweifel gezogen, daß es sich bei dem vom Kläger auftragsgemäß entworfenen Schriftzug zwar nur um "Gebrauchsgraphik", aber doch jedenfalls um eine eigentümliche geistige Schöpfung, also um ein Werk der bildenden Künste im Sinne des Paragraph 3, UrhG, handelt (ÖBl 1973, 111; ÖBl 1975, 150; ÖBl 1976, 141; ÖBl 1980, 51 und 110; ÖBl 1981, 54; ÖBl 1983, 21 ua). Der Kläger läßt auch ausdrücklich die durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckte Ansicht des Berufungsgerichtes unbekämpft, daß für den Umfang einer vertraglich gewährten Werknutzung die Frage nach dem Zweck des Vertrages entscheidend ist und demnach im Zweifel das Ausmaß der Befugnisse, die der Werknutzungsberechtigte durch den Werknutzungsvertrag erhält, nicht weiter auszulegen ist, als für den praktischen Zweck der ins Auge gefaßten Werknutzung erforderlich erscheint (ÖBl 1982, 52; 4 Ob 414/82), unbekämpft; ebensowenig bekämpft er die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende, wenn auch nicht ausdrücklich ausgesprochene Rechtsansicht, daß dies auch für einen Werkvertrag gelten müsse, mit dem ein Graphiker von einem anderen - wie hier - mit der Herstellung und Gestaltung eines bestimmten Schriftzuges überhaupt erst beauftragt worden ist. Der Kläger wendet sich vielmehr in erster Linie gegen die Zerlegung des rechtsgeschäftlichen Kontaktes der Parteien in zwei verschiedene Verträge (Haupt- und Zusatzauftrag), weil dies durch die erstgerichtlichen Feststellungen nicht gedeckt sein soll.
Abgesehen davon aber, daß auch das Erstgericht bereits davon
gesprochen hat, der Kläger habe "darüberhinaus (gemeint: zum
ursprünglichen Auftrag über den Entwurf eines Schriftzuges) den
Auftrag bekommen, einen Film anzufertigen" (ON 7 S 12), zeigt der
Rechtsmittelwerber damit schon deshalb keine zur Wahrung der
Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche
Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO auf, weil die
Beantwortung dieser Frage wegen der besonderen Konstellation nur für
den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung sein könnte. Dasselbe
gilt auch für die hier entscheidende Frage, ob nach dem objektiven
Erklärungsinhalt (vgl. Koziol-Welser8 I 86) der vom Beklagten dem
Kläger bei der Erteilung des Auftrages zum Entwurf des Schriftzuges
bekanntgegebenen Absicht mangels Widerspruches des Klägers gemäß
§ 863 ABGB schlüssig ein Vertrag mit dem Inhalt zustande gekommen
ist, daß der Beklagte den Schriftzugentwurf des Klägers jedenfalls
als Signet für sein Schischulunternehmen verwenden darf. Der Kläger
zieht auch in diesem Zusammenhang die zutreffende Ansicht des
Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die Grenzen einer solchen
Nutzungsbefugnis durch die festgestellte, wenngleich von ihm
beanstandete Verwendung des Schriftzuges keineswegs überschritten,
nicht mehr in Zweifel. Da aber die erstgenannte Frage allein nach
den Verhältnissen des konkreten Falles zu beurteilen ist, läßt ihre
Beantwortung keine brauchbaren Anhaltspunkte für die Beurteilung
anderer Fälle erwarten; sie ist daher mangels der Voraussetzungen
des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (vgl. ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 386/87; 4 Ob 42/88; ferner Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff !178, 203 f ), zumal ihre Lösung nur von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles abhängt. Die sohin gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO unzulässige Revision mußte deshalb - ungeachtet des gegenteiligen Ausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508 a Abs 1 ZPO) - zurückgewiesen werden. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; es waren ihm daher gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen vergleiche ÖBl 1984, 79; ÖBl 1985, 163; JBl 1986, 192; 4 Ob 358/87; 4 Ob 386/87; 4 Ob 42/88; ferner Petrasch in ÖJZ 1983, 169 ff !178, 203 f ), zumal ihre Lösung nur von den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles abhängt. Die sohin gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO unzulässige Revision mußte deshalb - ungeachtet des gegenteiligen Ausspruches des Berufungsgerichtes (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) - zurückgewiesen werden. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf diesen Zurückweisungsgrund hingewiesen; es waren ihm daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.