Die Revision ist zulässig, weil es zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich ist, den von der Revisionswerberin zu Recht gerügten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils auf Grund der Rechtsrüge des Beklagten (Nachweise bei Kodek in Rechberger § 471 Rz 9 und § 503 Rz 5) aufzugreifen. Dieser Grundsatz ist auch von den Bedenken des ersten Senates des Obersten Gerichtshofes in seinen Entscheidungen EvBl 1997/80 und 1 Ob 2342/96k nicht betroffen, geht es doch in diesen lediglich um die Verpflichtung der in erster Instanz siegreichen Partei, ihr nachteilige Feststellungen mit Beweis- oder Mängelrüge zu bekämpfen. Auch der durch die Erweiterte WGN 1997 neu eingeführte, auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Satz 2 des § 468 Abs 2 ZPO befaßt sich ausdrücklich lediglich mit der Bekämpfung von Feststellungen oder Verfahrensfehlern, nicht aber mit der Rechtsrüge. Auch aus dieser Neuregelung geht hervor, daß es nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der vollen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bleiben soll. Daraus ist abzuleiten, daß es der in erster Instanz erfolgreichen Partei nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zur aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterläßt.Die Revision ist zulässig, weil es zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich ist, den von der Revisionswerberin zu Recht gerügten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteils auf Grund der Rechtsrüge des Beklagten (Nachweise bei Kodek in Rechberger Paragraph 471, Rz 9 und Paragraph 503, Rz 5) aufzugreifen. Dieser Grundsatz ist auch von den Bedenken des ersten Senates des Obersten Gerichtshofes in seinen Entscheidungen EvBl 1997/80 und 1 Ob 2342/96k nicht betroffen, geht es doch in diesen lediglich um die Verpflichtung der in erster Instanz siegreichen Partei, ihr nachteilige Feststellungen mit Beweis- oder Mängelrüge zu bekämpfen. Auch der durch die Erweiterte WGN 1997 neu eingeführte, auf den vorliegenden Fall noch nicht anwendbare Satz 2 des Paragraph 468, Absatz 2, ZPO befaßt sich ausdrücklich lediglich mit der Bekämpfung von Feststellungen oder Verfahrensfehlern, nicht aber mit der Rechtsrüge. Auch aus dieser Neuregelung geht hervor, daß es nach den Intentionen des Gesetzgebers bei der vollen Überprüfung der rechtlichen Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht bleiben soll. Daraus ist abzuleiten, daß es der in erster Instanz erfolgreichen Partei nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zur aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterläßt.
Die in der Judikatur anerkannte Einschränkung des Grundsatzes in jenen Fällen, in denen eine Rechtsfolge aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen im Rechtsmittel nur auf eine dieser Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS043338), kommt in einem Fall wie dem vorliegenden keineswegs in Betracht, weil damit ja nur einer freiwilligen Beschränkung der Klagegründe durch den Rechtsmittelwerber (Kodek aaO § 471 Rz 9 mN; vgl auch derselbe aaO § 504 Rz 5) Rechnung getragen wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Berufungswerber, der in erster Instanz zur Räumung verurteilt worden war, lediglich den vom Erstgericht als gegeben angenommenen Räumungs- grund bekämpft, es aber zu Unrecht unterläßt, sich mit dem vom Erstgericht auf Grund seiner Rechtsansicht nicht weiter geprüften anderen Räumungsgrund auseinanderzusetzen. Auch wenn es in einer solchen Situation für den Berufungsgegner ratsam wäre, auf das Vorliegen des letztgenannten Grund ungeachtet der Frage der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Urteil hinzuweisen, kann aus dem Versäumen eines solchen Hinweises keinesweges der Schluß gezogen werden, er habe diesen Klagegrund fallen lassen wollen. Was die Geltendmachung der Kündigungsgründe im Bestandvertrag angeht, so hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Berufungsgericht von Amts wegen dem vom Erstgericht wegen Bejahung einer anderen nicht näher geprüften (oder abgelehnten) Kündigungsgrund zu untersuchen hat (1 Ob 536/51; 3 Ob 537/54; MietSlg 43.493 = WoBl 1992/19).Die in der Judikatur anerkannte Einschränkung des Grundsatzes in jenen Fällen, in denen eine Rechtsfolge aus mehreren selbständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet wird und sich die Rechtsausführungen im Rechtsmittel nur auf eine dieser Tatsachen beziehen (RIS-Justiz RS043338), kommt in einem Fall wie dem vorliegenden keineswegs in Betracht, weil damit ja nur einer freiwilligen Beschränkung der Klagegründe durch den Rechtsmittelwerber (Kodek aaO Paragraph 471, Rz 9 mN; vergleiche auch derselbe aaO Paragraph 504, Rz 5) Rechnung getragen wird. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Berufungswerber, der in erster Instanz zur Räumung verurteilt worden war, lediglich den vom Erstgericht als gegeben angenommenen Räumungs- grund bekämpft, es aber zu Unrecht unterläßt, sich mit dem vom Erstgericht auf Grund seiner Rechtsansicht nicht weiter geprüften anderen Räumungsgrund auseinanderzusetzen. Auch wenn es in einer solchen Situation für den Berufungsgegner ratsam wäre, auf das Vorliegen des letztgenannten Grund ungeachtet der Frage der Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung im angefochtenen Urteil hinzuweisen, kann aus dem Versäumen eines solchen Hinweises keinesweges der Schluß gezogen werden, er habe diesen Klagegrund fallen lassen wollen. Was die Geltendmachung der Kündigungsgründe im Bestandvertrag angeht, so hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß das Berufungsgericht von Amts wegen dem vom Erstgericht wegen Bejahung einer anderen nicht näher geprüften (oder abgelehnten) Kündigungsgrund zu untersuchen hat (1 Ob 536/51; 3 Ob 537/54; MietSlg 43.493 = WoBl 1992/19).
Die Berufung ist auch im Sinn ihres Aufhebungsantrages berechtigt.
In der Sache selbst bekämpft die klagende Vermieterin zu Unrecht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache im Sinn des § 1118 Satz 2 ABGB liege nicht vor. Der Auflösungstatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauches wird durch wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch eine erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt (Binder in Schwimann ABGB2 Rz 45 zu § 1118; RIS-Justiz RS0020981 und RS0019774; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 17 zu § 30 MRG). Auch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wird als erheblich nachteiliger Gebrauch qualifiziert (MietSlg 24.167; MietSlg 33.197 und weitere E zu RS0021053). Tatbestandsmäßig ist auch ein Verhalten oder Vorgehen des Bestandnehmers im Haus, das geeignet ist, den Ruf des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden (MietSlg 19.151 und zahlreiche E zu RS0020940). Derart gravierende Handlungen und Unterlassungen können aber den Beklagten nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht angelastet werden. Sowohl die Beschimpfung als auch die Verursachung des Wasseraustrittes stellen vereinzelt gebliebene Handlungen dar. Aber auch wenn man in der Unterlassung des Betriebes der Trocknungsgeräte durch mehrere Tage eine länger währende Verletzung von Interessen des Vermieters erblicken würde, ist angesichts der Überlastung der Stromleitung, von der die Vorinstanzen ausgehen, weder von einer mutwilligen Verhinderung der Behebung des Wasserschadens die Rede noch ist überhaupt eine wesentliche Schädigung des Bestandgegenstandes durch die Verhinderung einer schnelleren Austrocknung festgestellt worden. Die auf Binder (aaO Rz 12) gestützten Rechtsausführungen der Revision zur Auflösung aus wichtigem Grund gehen schon deshalb ins Leere, weil nach den Tatsachenfeststellungen keine Rede davon sein kann, daß die Streitteile zusammenleben müßten. Darauf, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner weiter möglich ist, kann es daher nicht ankommen. Die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten sind eben gerade nicht so schwerwiegend, daß sie ausreichen würden, die Vertrauensbasis zu zerstören.In der Sache selbst bekämpft die klagende Vermieterin zu Unrecht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, ein erheblich nachteiliger Gebrauch der Bestandsache im Sinn des Paragraph 1118, Satz 2 ABGB liege nicht vor. Der Auflösungstatbestand des erheblich nachteiligen Gebrauches wird durch wiederholte, länger währende vertragswidrige Benützung des Bestandobjekts oder Unterlassung notwendiger Vorkehrungen, wodurch eine erhebliche Substanzverletzung des Bestandobjekts herbeigeführt oder sonstige wichtige Interessen des Bestandgebers verletzt werden, erfüllt (Binder in Schwimann ABGB2 Rz 45 zu Paragraph 1118,; RIS-Justiz RS0020981 und RS0019774; Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 17 zu Paragraph 30, MRG). Auch eine längere Reihe von Unterlassungen notwendiger Vorkehrungen wird als erheblich nachteiliger Gebrauch qualifiziert (MietSlg 24.167; MietSlg 33.197 und weitere E zu RS0021053). Tatbestandsmäßig ist auch ein Verhalten oder Vorgehen des Bestandnehmers im Haus, das geeignet ist, den Ruf des Bestandgebers zu schädigen oder zu gefährden (MietSlg 19.151 und zahlreiche E zu RS0020940). Derart gravierende Handlungen und Unterlassungen können aber den Beklagten nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht angelastet werden. Sowohl die Beschimpfung als auch die Verursachung des Wasseraustrittes stellen vereinzelt gebliebene Handlungen dar. Aber auch wenn man in der Unterlassung des Betriebes der Trocknungsgeräte durch mehrere Tage eine länger währende Verletzung von Interessen des Vermieters erblicken würde, ist angesichts der Überlastung der Stromleitung, von der die Vorinstanzen ausgehen, weder von einer mutwilligen Verhinderung der Behebung des Wasserschadens die Rede noch ist überhaupt eine wesentliche Schädigung des Bestandgegenstandes durch die Verhinderung einer schnelleren Austrocknung festgestellt worden. Die auf Binder (aaO Rz 12) gestützten Rechtsausführungen der Revision zur Auflösung aus wichtigem Grund gehen schon deshalb ins Leere, weil nach den Tatsachenfeststellungen keine Rede davon sein kann, daß die Streitteile zusammenleben müßten. Darauf, ob ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner weiter möglich ist, kann es daher nicht ankommen. Die festgestellten Verhaltensweisen des Beklagten sind eben gerade nicht so schwerwiegend, daß sie ausreichen würden, die Vertrauensbasis zu zerstören.
Zu Recht macht die Revisionswerberin aber geltend, daß das Berufungsgericht das Ersturteil auch, was das Räumungsbegehren angeht, aufheben hätte müssen.
Wie vom Berufungsgericht richtig - und in der Revision nicht bekämpft - ausgeführt hat, ist für die Frage, wie weit ein (qualifizierter) Mietzinsrückstand vorliegt, auf die maßgeblichen Bestimmungen des MRG Rücksicht zu nehmen, für dessen Anwendbarkeit eine Vermutung spricht (Würth/Zingher aaO Rz 1 zu § 1 MRG). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch bereits klargestellt, daß die auch mit Leistungsklage geltend gemachten Stromkosten nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten (Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 2 zu § 21 MRG) Betriebskosten nach § 21 Abs 1 MRG fallen (Miet 40.392; Palten Betriebskosten im Mietrecht Rz 16/3). In Frage kommen daher von den in § 15 MRG aufgezählten Mietzinsbestandteilen nur jene nach Z 3 und 4. Die zuerst genannten, in § 15 Abs 1 Z 3 MRG noch als Anteil für allfällige besondere Aufwendungen bezeichnet, werden in § 24 Abs 1 MRG als Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses, wie ein Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche definiert. Eine solche Anlage besteht nach der Judikatur nur dann, wenn deren Benützung jedem Mieter rechtlich freisteht (Würth/Zingher aaO Rz 2 zu § 24 MRG mN). Daß diese Voraussetzungen für die ursprünglich gemeinsame Stromversorgung vorlägen, wurde von keiner Seite vorgebracht. Solches ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen, wenn darin auch davon die Rede ist, daß die Stromversorgung des Stöcklgebäudes, in dem sich auch das Mietobjekt des Beklagten befindet, bis Herbst 1996 über einen Hauptzählerkasten erfolgte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Hauptzähler als eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des § 24 Abs 1 MRG qualifiziert werden könnte. In Betracht kommt daher nur noch ein Entgelt für sonstige Leistungen im Sinne von § 15 Abs 1 Z 4 iVm § 25 MRG. Ein Entgelt nach dieser Gesetzesstelle unterliegt nur einer allgemeinen Angemessenheitsprüfung, nicht dagegen dem fixen Aufteilungsschlüssel nach § 17 MRG für die Kosten einer Gemeinschaftsanlage nach § 24 MRG (mit Ausnahme der Wärmeversorgungsanlagen). Die Subsumtion unter § 25 MRG erscheint daher auch deshalb sachgerecht, weil gerade beim Stromverbrauch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen ohne jede Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauches grob unbillig wäre. Tatsächlich orientiert sich auch die Forderung der Klägerin am errechneten Verbrauch des Beklagten und seiner Familie und - was den Prozentsatz der Erhöhungen angeht - an den Preisen des kommunalen Stromversorgungsunternehmens.Wie vom Berufungsgericht richtig - und in der Revision nicht bekämpft - ausgeführt hat, ist für die Frage, wie weit ein (qualifizierter) Mietzinsrückstand vorliegt, auf die maßgeblichen Bestimmungen des MRG Rücksicht zu nehmen, für dessen Anwendbarkeit eine Vermutung spricht (Würth/Zingher aaO Rz 1 zu Paragraph eins, MRG). Zutreffend hat das Berufungsgericht auch bereits klargestellt, daß die auch mit Leistungsklage geltend gemachten Stromkosten nicht unter den Begriff der taxativ aufgezählten (Würth/Zingher Miet- und WohnR20 Rz 2 zu Paragraph 21, MRG) Betriebskosten nach Paragraph 21, Absatz eins, MRG fallen (Miet 40.392; Palten Betriebskosten im Mietrecht Rz 16/3). In Frage kommen daher von den in Paragraph 15, MRG aufgezählten Mietzinsbestandteilen nur jene nach Ziffer 3 und 4, Die zuerst genannten, in Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, MRG noch als Anteil für allfällige besondere Aufwendungen bezeichnet, werden in Paragraph 24, Absatz eins, MRG als Anteil an den Gesamtkosten des Betriebes einer der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden Anlage des Hauses, wie ein Personenaufzug, eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche definiert. Eine solche Anlage besteht nach der Judikatur nur dann, wenn deren Benützung jedem Mieter rechtlich freisteht (Würth/Zingher aaO Rz 2 zu Paragraph 24, MRG mN). Daß diese Voraussetzungen für die ursprünglich gemeinsame Stromversorgung vorlägen, wurde von keiner Seite vorgebracht. Solches ergibt sich auch nicht aus den Feststellungen, wenn darin auch davon die Rede ist, daß die Stromversorgung des Stöcklgebäudes, in dem sich auch das Mietobjekt des Beklagten befindet, bis Herbst 1996 über einen Hauptzählerkasten erfolgte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob ein derartiger Hauptzähler als eine Gemeinschaftsanlage im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, MRG qualifiziert werden könnte. In Betracht kommt daher nur noch ein Entgelt für sonstige Leistungen im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 25, MRG. Ein Entgelt nach dieser Gesetzesstelle unterliegt nur einer allgemeinen Angemessenheitsprüfung, nicht dagegen dem fixen Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 17, MRG für die Kosten einer Gemeinschaftsanlage nach Paragraph 24, MRG (mit Ausnahme der Wärmeversorgungsanlagen). Die Subsumtion unter Paragraph 25, MRG erscheint daher auch deshalb sachgerecht, weil gerade beim Stromverbrauch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen ohne jede Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauches grob unbillig wäre. Tatsächlich orientiert sich auch die Forderung der Klägerin am errechneten Verbrauch des Beklagten und seiner Familie und - was den Prozentsatz der Erhöhungen angeht - an den Preisen des kommunalen Stromversorgungsunternehmens.
Wenn auch die Regelung des § 25 MRG von der Bestimmung des § 14 MG über den Untermietzins abgeleitet wurde und eher bei der Untermiete vorkommende Zusatzleistungen wie Bedienung, Reinigung und dergleichen erfassen soll (Würth/Zingher aaO § 25 MRG Rz 1), wurde die Bestimmung auch bereits auf die zusätzliche Vermietung einer Fassadenfläche und auf das Entgelt für die Anbringung eines Steckschildes angewendet (Nachweise aaO Rz 3). Be- rücksichtigt man, daß die Versorgung mit elektrischer Energie heute jedenfalls im dicht verbauten Gebiet zum üblichen Standard gehört, kann ein enger Konnex der Weiterveräußerung von elektrischer Energie durch den Vermieter an den Mieter zum Mietverhältnis nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ist aber das Entgelt für den Bezug des elektrischen Stromes Teil des Mietzinses im Sinn des § 15 MRG, dann bedeutet zugleich die nicht vollständige Bezahlung auch dieses Teils des Zinses, daß der Bestandzins nicht vollständig entrichtet wird und damit unter den Voraussetzungen des § 1118 ABGB der Mietvertrag vom Bestandgeber vorzeitig aufgelöst werden kann.Wenn auch die Regelung des Paragraph 25, MRG von der Bestimmung des Paragraph 14, MG über den Untermietzins abgeleitet wurde und eher bei der Untermiete vorkommende Zusatzleistungen wie Bedienung, Reinigung und dergleichen erfassen soll (Würth/Zingher aaO Paragraph 25, MRG Rz 1), wurde die Bestimmung auch bereits auf die zusätzliche Vermietung einer Fassadenfläche und auf das Entgelt für die Anbringung eines Steckschildes angewendet (Nachweise aaO Rz 3). Be- rücksichtigt man, daß die Versorgung mit elektrischer Energie heute jedenfalls im dicht verbauten Gebiet zum üblichen Standard gehört, kann ein enger Konnex der Weiterveräußerung von elektrischer Energie durch den Vermieter an den Mieter zum Mietverhältnis nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ist aber das Entgelt für den Bezug des elektrischen Stromes Teil des Mietzinses im Sinn des Paragraph 15, MRG, dann bedeutet zugleich die nicht vollständige Bezahlung auch dieses Teils des Zinses, daß der Bestandzins nicht vollständig entrichtet wird und damit unter den Voraussetzungen des Paragraph 1118, ABGB der Mietvertrag vom Bestandgeber vorzeitig aufgelöst werden kann.
Es entsprach auch ständiger Rechtsprechung, daß Heizkosten für eine Zentralheizung als Nebenleistung des Vermieters Bestandteil des Zinses sind und bei Nicht- bezahlung zur Aufhebung nach § 1118 ABGB berechtigen (MietSlg 34.265, 30.226, 18.220, 17.215). Nichts anderes kann dann aber für den qualitativ gleichgelagerten Fall gelten, daß der Vermieter den Mietern über einen gemeinsamen Stromzähler elektrische Energie zur Verfügung stellt.Es entsprach auch ständiger Rechtsprechung, daß Heizkosten für eine Zentralheizung als Nebenleistung des Vermieters Bestandteil des Zinses sind und bei Nicht- bezahlung zur Aufhebung nach Paragraph 1118, ABGB berechtigen (MietSlg 34.265, 30.226, 18.220, 17.215). Nichts anderes kann dann aber für den qualitativ gleichgelagerten Fall gelten, daß der Vermieter den Mietern über einen gemeinsamen Stromzähler elektrische Energie zur Verfügung stellt.
Die Rechtssache ist allerdings nicht nur deshalb noch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht das über das Zahlungsbegehren ergangene Urteil des Erstgerichtes gerade, was das begehrte rückständige Entgelt für den Strombezug angeht, aufgehoben hat und demnach noch gar nicht feststeht, daß der Beklagte mit der Zinszahlung auch nur teilweise säumig geblieben ist. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre nach § 33 Abs 3 MRG auch auf das vorliegende Räumungsbegehren § 33 Abs 2 MRG anzuwenden, wonach die nachträgliche Zahlung des Rückstandes vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (bei fehlendem groben Verschulden) zur Abweisung des Räumungsbegehrens führt. Da im vorliegenden Fall gerade die Höhe des geschuldeten Betrages äußerst strittig ist, müßte vor Stattgebung des Räumungsbegehrens die Rechtskraft eines solchen Beschlusses oder eines Teilurteiles - der rechtskräftig zuerkannte Betrag von S 16.920,48 sA betraf nicht rückständige Stromkosten, sondern den an den Stromlieferanten nach Installierung von Stromzählern für die einzelnen Wohneinheiten zu entrichtenden "Bereitstellungspreis" - über das Zahlungsbegehren abgewartet werden (Nachweise bei Würth/Zingher aaO Rz 30 und 31 zu § 33 MRG). Damit zeigt sich, daß es jedenfalls noch einer Verhandlung erster Instanz bedarf, sodaß im Umfang der Anfechtung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zu erfolgen hat.Die Rechtssache ist allerdings nicht nur deshalb noch nicht spruchreif, weil das Berufungsgericht das über das Zahlungsbegehren ergangene Urteil des Erstgerichtes gerade, was das begehrte rückständige Entgelt für den Strombezug angeht, aufgehoben hat und demnach noch gar nicht feststeht, daß der Beklagte mit der Zinszahlung auch nur teilweise säumig geblieben ist. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre nach Paragraph 33, Absatz 3, MRG auch auf das vorliegende Räumungsbegehren Paragraph 33, Absatz 2, MRG anzuwenden, wonach die nachträgliche Zahlung des Rückstandes vor Schluß der Verhandlung erster Instanz (bei fehlendem groben Verschulden) zur Abweisung des Räumungsbegehrens führt. Da im vorliegenden Fall gerade die Höhe des geschuldeten Betrages äußerst strittig ist, müßte vor Stattgebung des Räumungsbegehrens die Rechtskraft eines solchen Beschlusses oder eines Teilurteiles - der rechtskräftig zuerkannte Betrag von S 16.920,48 sA betraf nicht rückständige Stromkosten, sondern den an den Stromlieferanten nach Installierung von Stromzählern für die einzelnen Wohneinheiten zu entrichtenden "Bereitstellungspreis" - über das Zahlungsbegehren abgewartet werden (Nachweise bei Würth/Zingher aaO Rz 30 und 31 zu Paragraph 33, MRG). Damit zeigt sich, daß es jedenfalls noch einer Verhandlung erster Instanz bedarf, sodaß im Umfang der Anfechtung eine Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz zu erfolgen hat.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. Im Umfang der Teilabweisung des Zinsenbegehrens und des Zuspruchs von S 16.920,48 samt Anhang ist ja das Teilurteil des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO. Im Umfang der Teilabweisung des Zinsenbegehrens und des Zuspruchs von S 16.920,48 samt Anhang ist ja das Teilurteil des Berufungsgerichtes in Rechtskraft erwachsen.