Rechtssatz RS0041588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041588
Geschäftszahl
1Ob536/51; 3Ob537/54; 3Ob367/97k; 2Ob40/05d; 1Ob33/16h
Entscheidungsdatum
19.10.2016
Rechtssatz
Wenn das Erstgericht das Vorliegen eines von mehreren geltend gemachten Kündigungsgründen verneint, die Kündigung jedoch aus einem anderen Grunde aufrechterhalten hat und der in erster Instanz siegreiche Kläger in seiner Berufungsmitteilung diese Rechtsansicht nicht bekämpft, so hat das Berufungsgericht, wenn es den vom Erstgericht für gegeben angenommenen Kündigungsgrund verneint, gleichwohl von Amts wegen zu prüfen, ob nicht der andere, vom Erstgericht abgelehnte Kündigungsgrund gegeben ist. Der Unterlassung dieser Prüfung stellt einen Verfahrensmangel dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 536/51
Entscheidungstext OGH 01.08.1951 1 Ob 536/51
- 3 Ob 537/54
Entscheidungstext OGH 08.09.1954 3 Ob 537/54
Beisatz: Die Verpflichtung des Berufungsgerichtes zur amtswegigen Untersuchung der übrigen Kündigungsgründe hängt nicht davon ab, daß die obsiegende Partei in ihrer Berufungsmitteilung in Ansehung dieser Gründe gegen das Ersturteil Stellung nimmt. (T1)
- 3 Ob 367/97k
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 367/97k
- 2 Ob 40/05d
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
Auch; Beisatz: Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt. (T2)
- 1 Ob 33/16h
Entscheidungstext OGH 19.10.2016 1 Ob 33/16h
Auch; Beisatz: Dasselbe muss für nicht geprüfte Gründe gelten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0041588
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19510801_OGH0002_0010OB00536_5100000_001