Die Revision ist zulässig:
Die Klägerin hat das Klagebegehren mit EUR 100.000 (frei) bewertet. Bei einer Klage, die auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft gerichtet ist, gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 2326/96v; vgl auch 8 Ob 262/99h; Gitschthaler in Fasching² I § 60 JN Rz 33 mwN) jedoch die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN zur Anwendung, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusetzen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Geht es um die Löschung eines Pfandrechts, kommt es auf den Einheitswert der belasteten Liegenschaft an, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen (RIS-Justiz RS0046507). Maßgeblich ist der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltende Betrag. Dies ist nunmehr gemäß § 6 GrEStG idF BGBl I 2000/142 das Dreifache des Einheitswerts (5 Ob 180/02k; 3 Ob 320/02h; RIS-Justiz RS0046526 [T 6]). Diese Bewertungsvorschrift, die gemäß § 500 Abs 3 ZPO beim Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden ist, ist nach herrschender Rechtsprechung zumindest insoweit zwingend, als die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht unter dem (nun dreifachen) Einheitswert liegt. Im vorliegenden Fall beträgt der Einheitswert der streitverfangenen Liegenschaft beträgt EUR 45.202,50, sodass sich der nach § 60 Abs 2 JN ermittelte Streitwert auf das Dreifache, das sind EUR 135.607,50 beliefe. Das Berufungsgericht hat somit seinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ohne Verstoß gegen eine zwingende Bewertungsvorschrift auf die Bewertung des Klägers gestützt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die gegen die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt 3 Ob 320/02h) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Lehre (zuletzt Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 Rz 159f) einzugehen.Die Klägerin hat das Klagebegehren mit EUR 100.000 (frei) bewertet. Bei einer Klage, die auf Einverleibung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft gerichtet ist, gelangt nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 2326/96v; vergleiche auch 8 Ob 262/99h; Gitschthaler in Fasching² römisch eins Paragraph 60, JN Rz 33 mwN) jedoch die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN zur Anwendung, wonach als Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache jener Betrag anzusetzen ist, welcher als Steuerwert für die Gebührenbemessung in Betracht kommt. Geht es um die Löschung eines Pfandrechts, kommt es auf den Einheitswert der belasteten Liegenschaft an, wenn dieser niedriger ist als die sichergestellten Forderungen (RIS-Justiz RS0046507). Maßgeblich ist der im Normalfall für die Bemessung der Grunderwerbssteuer geltende Betrag. Dies ist nunmehr gemäß Paragraph 6, GrEStG in der Fassung BGBl römisch eins 2000/142 das Dreifache des Einheitswerts (5 Ob 180/02k; 3 Ob 320/02h; RIS-Justiz RS0046526 [T 6]). Diese Bewertungsvorschrift, die gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO beim Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes sinngemäß anzuwenden ist, ist nach herrschender Rechtsprechung zumindest insoweit zwingend, als die vom Kläger vorgenommene Bewertung nicht unter dem (nun dreifachen) Einheitswert liegt. Im vorliegenden Fall beträgt der Einheitswert der streitverfangenen Liegenschaft beträgt EUR 45.202,50, sodass sich der nach Paragraph 60, Absatz 2, JN ermittelte Streitwert auf das Dreifache, das sind EUR 135.607,50 beliefe. Das Berufungsgericht hat somit seinen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ohne Verstoß gegen eine zwingende Bewertungsvorschrift auf die Bewertung des Klägers gestützt. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die gegen die Bewertungsvorschrift des Paragraph 60, Absatz 2, JN entgegen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (zuletzt 3 Ob 320/02h) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der Lehre (zuletzt Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 502, Rz 159f) einzugehen.
Im Übrigen ist die Revision zulässig, weil es zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich ist, den in der Revision inhaltlich gerügten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteiles aufgrund der Rechtsrüge des Beklagten aufzugreifen. Die Klägerin releviert zu Recht, das Berufungsgericht habe eine Überprüfung ihres Anspruches unter dem von ihr in erster Instanz ausdrücklich geltend gemachten Aspekt des Dissenses unterlassen. Diese Prüfungspflicht wurde nicht etwa dadurch beseitigt, dass die Klägerin in der Berufungsbeantwortung der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach sie wegen Irrtums zur Vertragsanfechtung berechtigt sei, beigepflichtet hat. Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nämlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt. Keinesfalls war aus dem Versäumen einer solchen Rüge der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin den Klagegrund „Dissens" nicht weiterhin aufrecht halten wollte (vgl 3 Ob 367/97k mwN).Im Übrigen ist die Revision zulässig, weil es zur Wahrung der Rechtssicherheit erforderlich ist, den in der Revision inhaltlich gerügten Verstoß des Berufungsgerichtes gegen die Verpflichtung zur umfassenden Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Ersturteiles aufgrund der Rechtsrüge des Beklagten aufzugreifen. Die Klägerin releviert zu Recht, das Berufungsgericht habe eine Überprüfung ihres Anspruches unter dem von ihr in erster Instanz ausdrücklich geltend gemachten Aspekt des Dissenses unterlassen. Diese Prüfungspflicht wurde nicht etwa dadurch beseitigt, dass die Klägerin in der Berufungsbeantwortung der Rechtsauffassung des Erstgerichtes, wonach sie wegen Irrtums zur Vertragsanfechtung berechtigt sei, beigepflichtet hat. Der in erster Instanz erfolgreichen Partei kann es nämlich nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie eine ihr mögliche Rechtsrüge zu aus der Sicht des Erstgerichtes unwesentlichen Aspekten von dessen Urteil in der Berufungsbeantwortung unterlässt. Keinesfalls war aus dem Versäumen einer solchen Rüge der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin den Klagegrund „Dissens" nicht weiterhin aufrecht halten wollte vergleiche 3, Ob 367/97k mwN).
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen § 473a ZPO setzte voraus, dass der Berufungswerber die Rechtsrüge oder das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Prüfung die dem Berufungsgegner nachteilige Entscheidung auf „verborgene" Feststellungen gestützt hat (RIS-Justiz RS0112020). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu und wird von der Klägerin in ihrer Revision nicht einmal behauptet.Die relevierte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Ein Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO setzte voraus, dass der Berufungswerber die Rechtsrüge oder das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Prüfung die dem Berufungsgegner nachteilige Entscheidung auf „verborgene" Feststellungen gestützt hat (RIS-Justiz RS0112020). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu und wird von der Klägerin in ihrer Revision nicht einmal behauptet.
In ihrer Rechtsrüge vertritt die Klägerin die Ansicht, bei der Vereinbarung des Übergabspreises seien die äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen der Streitteile jeweils anders gemeint gewesen. Da diese Nichtübereinstimmung auf der objektiven Mehrdeutigkeit der Formulierung, der Beklagte müsse sich über die Finanzierung keine Sorgen machen, beruhe, sei ein Vertrag wegen versteckten Dissenses nicht zustande gekommen.
Hiezu wurde erwogen:
Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärungen der Kontrahenten übereinstimmen (SZ 54/111; JBl 1988, 714; 4 Ob 248/97t; Apathy in Schwimann ABGB² § 869 Rz 9). „Versteckter Dissens" bedeutet, dass die Parteien überzeugt sind, sich geeinigt zu haben, dies aber nicht zutrifft, weil jede Partei den äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen ein anderes Verständnis beilegte (SZ 49/142; SZ 49/162; RIS-Justiz RS0014704; Apathy aaO Rz 13). Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird (RdW 1996, 521; RIS-Justiz RS0014702), das heißt also einen unterschiedlichen objektiven Erklärungswert hatten (SZ 54/111; 4 Ob 248/97t). Decken sich die Willenserklärungen äußerlich und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte, kann demnach von einem versteckten Dissens nur bei objektiv mehrdeutigen oder unvollständigen Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden (RdW 1996, 521; 6 Ob 2103/96z mwN), wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0014703). Maßgebend sind daher nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern es ist die Frage zu klären, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erklärungswertes taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss sein können (JBl 1988, 714; 6 Ob 2103/96z; 1 Ob 154/02g mwN). Nur wenn die Mehrdeutigkeit einer Erklärung auch im Wege der Auslegung nach den §§ 914f ABGB nicht beseitigt werden kann (1 Ob 634/88; 7 Ob 680/89 uva; RIS-Justiz RS0014704; Apathy aaO Rz 12) und die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens (§ 869 ABGB) einen Hauptpunkt betrifft, kommt von Anfang an kein Vertrag zustande (1 Ob 516/87 mwN; RIS-Justiz RS0014701, RS0014704).Dissens liegt vor, wenn weder der Wille noch die Willenserklärungen der Kontrahenten übereinstimmen (SZ 54/111; JBl 1988, 714; 4 Ob 248/97t; Apathy in Schwimann ABGB² Paragraph 869, Rz 9). „Versteckter Dissens" bedeutet, dass die Parteien überzeugt sind, sich geeinigt zu haben, dies aber nicht zutrifft, weil jede Partei den äußerlich übereinstimmenden Willenserklärungen ein anderes Verständnis beilegte (SZ 49/142; SZ 49/162; RIS-Justiz RS0014704; Apathy aaO Rz 13). Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird (RdW 1996, 521; RIS-Justiz RS0014702), das heißt also einen unterschiedlichen objektiven Erklärungswert hatten (SZ 54/111; 4 Ob 248/97t). Decken sich die Willenserklärungen äußerlich und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte, kann demnach von einem versteckten Dissens nur bei objektiv mehrdeutigen oder unvollständigen Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden (RdW 1996, 521; 6 Ob 2103/96z mwN), wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit Hilfe der Auslegungsregeln zu ermitteln ist (JBl 1988, 714; RIS-Justiz RS0014703). Maßgebend sind daher nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien, sondern es ist die Frage zu klären, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erklärungswertes taugliche Grundlage für einen Vertragsabschluss sein können (JBl 1988, 714; 6 Ob 2103/96z; 1 Ob 154/02g mwN). Nur wenn die Mehrdeutigkeit einer Erklärung auch im Wege der Auslegung nach den Paragraphen 914 f, ABGB nicht beseitigt werden kann (1 Ob 634/88; 7 Ob 680/89 uva; RIS-Justiz RS0014704; Apathy aaO Rz 12) und die Abweichung des beiderseitigen Vertragswillens (Paragraph 869, ABGB) einen Hauptpunkt betrifft, kommt von Anfang an kein Vertrag zustande (1 Ob 516/87 mwN; RIS-Justiz RS0014701, RS0014704).
Davon zu unterscheiden ist der Irrtum über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der eigenen Erklärung (JBl 1975, 161; JBl 1989, 782; RdW 1996, 521; RIS-Justiz RS0014695z), der die Anfechtung eines (zumindest vorläufig) zustande gekommenen Vertrages betrifft (RIS-Justiz RS0014704). Es liegt also ein allenfalls zur Anfechtung berechtigender Irrtum und nicht Dissens, der gemäß § 869 ABGB einen Vertrag erst gar nicht entstehen ließe, vor, wenn bei nur einer der Parteien das Gewollte mit dem objektiv Erklärten übereinstimmt. Deckt sich das subjektive Verständnis auch nur einer der Vertragsparteien mit dem objektiven Vertragssinn, dann kommt der Vertrag nach Maßgabe dieser objektiven Vertragsinterpretation zustande (RdW 1996, 521; Rummel in Rummel ABGB³ § 871 Rz 7).Davon zu unterscheiden ist der Irrtum über die Bedeutung und die Rechtsfolgen der eigenen Erklärung (JBl 1975, 161; JBl 1989, 782; RdW 1996, 521; RIS-Justiz RS0014695z), der die Anfechtung eines (zumindest vorläufig) zustande gekommenen Vertrages betrifft (RIS-Justiz RS0014704). Es liegt also ein allenfalls zur Anfechtung berechtigender Irrtum und nicht Dissens, der gemäß Paragraph 869, ABGB einen Vertrag erst gar nicht entstehen ließe, vor, wenn bei nur einer der Parteien das Gewollte mit dem objektiv Erklärten übereinstimmt. Deckt sich das subjektive Verständnis auch nur einer der Vertragsparteien mit dem objektiven Vertragssinn, dann kommt der Vertrag nach Maßgabe dieser objektiven Vertragsinterpretation zustande (RdW 1996, 521; Rummel in Rummel ABGB³ Paragraph 871, Rz 7).
Damit ein Vertrag zustande kommt, ist Einigung der Vertragsteile über dessen Inhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich. Ein (zumindest teilweise) synallagmatischer Vertrag erfordert somit jedenfalls Einigung der Parteien über Leistung und Gegenleistung (SZ 49/142; 1 Ob 612/86; 1 Ob 2046/96f; RdW 1996, 521 uva; RIS-Justiz RS0038607).
Die Vereinbarung eines nicht völlig unbedeutenden Übergabspreises betrifft einen Hauptpunkt des Übergabsvertrages. Lag Dissens über die Zahlungspflicht des Übernehmers vor, kam der Vertrag nicht gültig zustande. Im vorliegenden Fall verpflichtete sich der Beklagte in dem in der Form eines Notariatsaktes gefassten Übergabsvertrag vom 8. 4. 2002 als Übernehmer, der Klägerin innerhalb von 14 Tagen ab Unterfertigung des Vertrages einen Übergabspreis von EUR 100.000 zu bezahlen. Durch die beiderseitige Unterfertigung der Vertragsurkunde wurde dieser Text zum Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Streitteile (RIS-Justiz RS0014753, RS0014893). Die Klägerin hat nun vorgebracht und auch bewiesen, dass der Beklagte ihre Erklärung abweichend von deren Wortlaut, nämlich im Sinne einer Scheinerklärung verstanden und selbst eine Scheinerklärung abgegeben hat. Dies begründet aber nach den vorstehenden Rechtsausführungen noch keinen Dissens, weil die subjektiven Vorstellungen des Beklagten insoweit nicht von Bedeutung sind. Es ist vielmehr danach zu fragen, wie die Offerte der Klägerin und die Annahme des Beklagten nach ihrem objektiven Erklärungswert zu verstehen waren.
Dass die in der Vertragsurkunde verwendeten Formulierungen für sich betrachtet objektiv einen mehrdeutigen Erklärungswert hätten, wurde zu Recht von keiner der Parteien behauptet. Bei der Beurteilung von Erklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert kommt es aber darauf an, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände verstehen musste (SZ 59/223; ÖBA 1992, 745; 5 Ob 277/01y mwN; 9 Ob 51/03w uva; RIS-Justiz RS0014160). Es ist daher auch das vor der Vertragsunterfertigung Gesprochene bei der Auslegung der Erklärungen zu berücksichtigen. Nach den maßgeblichen Feststellungen des Erstgerichtes wurde zunächst eine Schenkung, dann ein Kaufvertrag und zuletzt ein Übergabsvertrag ins Auge gefasst. Vor der Vertragsunterzeichnung war „die Rede davon", dass der Beklagte EUR 100.000 zu bezahlen hat. Allerdings fügte die Klägerin bei, er müsse sich „über diesen Betrag keine Sorgen machen, das mit den EUR 100.000 werde geregelt". Auch unter Einbeziehung dieser Umstände führt schon die einfache Auslegung der rechtsgeschäftlichen Erklärung der Klägerin, die nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs zu verstehen ist (RdW 2003, 495), mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu dem Ergebnis, dass ein redlicher Erklärungsempfänger das Verlangen eines Übergabspreises als ernsthafte und nicht bloß zum Schein („pro forma") abgegebene Willenserklärung der Klägerin ansehen musste. Hat sie doch dem Beklagten auch mündlich zu verstehen gegeben, dass er den Übergabspreis von EUR 100.000 „zu bezahlen hat". Eine allenfalls verbleibende Unklarheit konnte sich daher nur auf die in Aussicht gestellte „Regelung" beziehen, die aber - und dies entspricht auch der in der Revisionsbeantwortung unwidersprochenen Auslegung der Klägerin in der Revision - lediglich die Finanzierung des Übergabspreises betraf. Finanzierungsgeschäft und finanziertes Geschäft stellen aber trotz ihrer vielfach engen wirtschaftlichen Verbindung grundsätzlich zwei rechtlich selbständige Verträge dar, sodass ein Einwendungsdurchgriff als besonders zu begründende Ausnahme zu gelten hat (SZ 61/148; SZ 61/166; RIS-Justiz RS0020659). Der Beklagte hat im hier zu beurteilenden Rechtsstreit weder gegen den Übergabsvertrag noch gegen das ihm von Dr. R***** gewährte Darlehen Einwendungen erhoben, weshalb schon aus diesem Grund ein Einwendungsdurchgriff nicht in Betracht kommen kann. Es wurde auch weder von einer der Parteien behauptet noch festgestellt, dass die besagte „Regelung" der Finanzierung des Übergabspreises Gegenstand einer weiteren Erörterung oder gar von Vertragsverhandlungen zwischen den Streitteilen war. Auch geht aus dem Vertragstext nicht hervor, dass der Beklagte die Finanzierbarkeit oder die Art der Finanzierung des Übergabspreises zur Bedingung für das wirksame Zustandekommen des Übergabsvertrages machen wollte. Die „Regelung" der Finanzierung betrifft demnach keinen Vertragspunkt des Übergabsvertrages, sodass selbst eine objektive Mehrdeutigkeit der diesbezüglichen Äußerung der Klägerin nicht zum Scheitern des Übergabsvertrages führen konnte. Es hat vielmehr bei dem Grundsatz zu bleiben, dass die Beschaffung der Mittel für die Gegenleistung eines (teilweise) synallagmatischen Vertrages grundsätzlich Sache des Leistungspflichtigen ist und allein in dessen Risikobereich fällt (SZ 54/4). Wie sich eine Mehrdeutigkeit der Erklärung der Klägerin auf den zwischen Dr. Ernst R***** und dem Beklagten offenbar abgeschlossenen Darlehensvertrag auswirken könnte, braucht hier nicht geprüft zu werden.
Die bisherigen Ausführungen sind somit dahin zusammenzufassen, dass die sich äußerlich deckenden Willenserklärungen der Streitteile hinsichtlich der Bezahlung des Übergabspreises auch nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmen und jedenfalls die Klägerin diese Erklärungen auch so verstanden hat. Mangels versteckten Dissenses ist der Übergabsvertrag daher wirksam zustande gekommen.
Der von der Klägerin im Rahmen der Mängelrüge ihres Rechtsmittels vermissten Feststellungen zum erfolgten Widerruf der ihrer Auffassung nach vorliegenden gemischten Schenkung bedurfte es nicht, weil ihre eigene Widerrufserklärung ohnedies in der Klage enthalten ist und zu der behaupteten Vereinbarung eines ihr zustehenden Widerrufsrechts nur eine negative Feststellung getroffen wurde. Auf die - in der Tagsatzung vom 26. 11. 2003 anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge abgegebene - Widerrufserklärung des Dr. Ernst R***** wurde das Klagebegehren entgegen der Revisionsbehauptung der Klägerin jedoch nicht gestützt. Im Übrigen lässt die Revision die das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach § 948 ABGB verneinende Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, dann nicht mehr gilt, wenn der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auf einen in erster Instanz noch ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund nicht mehr zurückkommt (RIS-Justiz RS0041570 [T 6]), besteht zur Überprüfung dieser Rechtsansicht keine Veranlassung. Es erübrigt sich daher nicht nur die Befassung mit der ein Widerrufsrecht der „Familie R*****" enthaltenden Vereinbarung, sondern auch (und vor allem) die Erörterung der Frage, ob der Übergabsvertrag vom 8. 4. 2002 überhaupt als (teilweise) unentgeltliches, daher als gemischte Schenkung widerrufbares Geschäft zu qualifizieren ist (zur Schenkungsabsicht der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin [EFSlg 100.679] liegt nur eine Negativfeststellung vor).Der von der Klägerin im Rahmen der Mängelrüge ihres Rechtsmittels vermissten Feststellungen zum erfolgten Widerruf der ihrer Auffassung nach vorliegenden gemischten Schenkung bedurfte es nicht, weil ihre eigene Widerrufserklärung ohnedies in der Klage enthalten ist und zu der behaupteten Vereinbarung eines ihr zustehenden Widerrufsrechts nur eine negative Feststellung getroffen wurde. Auf die - in der Tagsatzung vom 26. 11. 2003 anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge abgegebene - Widerrufserklärung des Dr. Ernst R***** wurde das Klagebegehren entgegen der Revisionsbehauptung der Klägerin jedoch nicht gestützt. Im Übrigen lässt die Revision die das Vorliegen eines Widerrufsgrundes nach Paragraph 948, ABGB verneinende Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, dann nicht mehr gilt, wenn der Revisionswerber in seinem Rechtsmittel auf einen in erster Instanz noch ausdrücklich geltend gemachten Rechtsgrund nicht mehr zurückkommt (RIS-Justiz RS0041570 [T 6]), besteht zur Überprüfung dieser Rechtsansicht keine Veranlassung. Es erübrigt sich daher nicht nur die Befassung mit der ein Widerrufsrecht der „Familie R*****" enthaltenden Vereinbarung, sondern auch (und vor allem) die Erörterung der Frage, ob der Übergabsvertrag vom 8. 4. 2002 überhaupt als (teilweise) unentgeltliches, daher als gemischte Schenkung widerrufbares Geschäft zu qualifizieren ist (zur Schenkungsabsicht der insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Klägerin [EFSlg 100.679] liegt nur eine Negativfeststellung vor).
Zu dem auf die Veranlassung der Löschung des Höchstbetragspfandrechts abzielenden Teil des Klagebegehrens, den die Klägerin in der Revision gleichfalls nicht mehr erwähnt, ist noch anzumerken, dass die verbotswidrige Verfügung bei einem obligatorisch wirkenden Belastungsverbot nur zu Schadenersatzansprüchen des Verbotsberechtigten führen kann, der Verbotsgegner aber - sofern ihn nicht der Dritte wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat - nicht zur Veranlassung der Löschung des Pfandrechtes eines (hier wohl gutgläubigen) Dritten verhalten werden kann (vgl 1 Ob 195/03p; Oberhammer in Schwimann ABGB³ § 364c Rz 4; Spielbüchler in Rummel ABGB³ § 364c Rz 1).Zu dem auf die Veranlassung der Löschung des Höchstbetragspfandrechts abzielenden Teil des Klagebegehrens, den die Klägerin in der Revision gleichfalls nicht mehr erwähnt, ist noch anzumerken, dass die verbotswidrige Verfügung bei einem obligatorisch wirkenden Belastungsverbot nur zu Schadenersatzansprüchen des Verbotsberechtigten führen kann, der Verbotsgegner aber - sofern ihn nicht der Dritte wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat - nicht zur Veranlassung der Löschung des Pfandrechtes eines (hier wohl gutgläubigen) Dritten verhalten werden kann vergleiche 1 Ob 195/03p; Oberhammer in Schwimann ABGB³ Paragraph 364 c, Rz 4; Spielbüchler in Rummel ABGB³ Paragraph 364 c, Rz 1).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.