- 6 Ob 229/68
Entscheidungstext OGH 11.09.1968 6 Ob 229/68
Veröff: MietSlg 20094
- 1 Ob 762/76
Entscheidungstext OGH 24.11.1976 1 Ob 762/76
Beisatz: Differenz aber Wertsicherungsklausel (T1)
Veröff: SZ 49/142
- 1 Ob 27/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 1 Ob 27/76
Veröff: SZ 49/162
- 5 Ob 507/77
Entscheidungstext OGH 15.02.1977 5 Ob 507/77
nur: Ein versteckter Dissens liegt vor, wenn die Parteien überzeugt sind, eine Einigung erzielt zu haben, obwohl dies nicht zutrifft, weil die eine und die andere Willenserklärung trotz äußerlicher Übereinstimmung jeweils anders gemeint war. In einem solchen Falle kommt ein Vertrag nicht zustande. (T2)
- 1 Ob 606/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 606/77
Beisatz: Werkvertrag, Nichteinigung über Mehrwertsteuer (T3)
- 8 Ob 527/80
Entscheidungstext OGH 15.12.1980 8 Ob 527/80
nur T2; Vgl aber: Beisatz: Haben Parteien ihre Erklärung nicht im gleichen Sinn verstanden, dann bedeutet das noch nicht zwingend einen Dissens. Es müssen zunächst die beiden Parteienerklärungen auf ihr Auseinandergehen oder ihre Übereinstimmung unter Anwendung der Auslegungsregeln untersucht werden. Ergibt sich danach für die Erklärung beider Parteien die gleiche Bedeutung, so ist die für den Vertragsabschluß erforderliche Übereinstimmung im Sinne gegenseitiger übereinstimmender Willenserklärungen gegeben, wenn auch die Parteien etwas Verschiedenes gemeint haben. (T4)
- 3 Ob 692/82
Entscheidungstext OGH 09.03.1983 3 Ob 692/82
Vgl auch
- 6 Ob 558/83
Entscheidungstext OGH 03.05.1984 6 Ob 558/83
Vgl aber; nur T2; Beis wie T4
- 1 Ob 516/87
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 516/87
- 1 Ob 634/88
Entscheidungstext OGH 19.07.1988 1 Ob 634/88
Vgl; Beis wie T4
- 7 Ob 680/89
Entscheidungstext OGH 30.11.1989 7 Ob 680/89
nur T2
- 5 Ob 511/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 511/96
Vgl; Beisatz: Entscheidend ist dabei, dass die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird, dass also die sich äußerlich deckenden Erklärungen objektiv in einem einander nicht entsprechenden Sinn zu verstehen sind. Decken sich die Willenserklärungen äußerlich (und umfassen sie alle wesentlichen Vertragspunkte) kann demnach von versteckten Dissens nur bei objektiver Mehrdeutigkeit der Erklärungen bei gleichzeitiger Nichtübereinstimmung des Gewollten gesprochen werden. (T5)
- 4 Ob 248/97t
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 4 Ob 248/97t
Ähnlich; Beisatz: Kommt die (angeblich) abweichende Auffassung des Annehmenden nicht zum Ausdruck - so etwa, wenn er mit einem einfachen "ja" antwortet - dann liegen übereinstimmende Erklärungen vor; das Missverständnis bewirkt nicht, dass der Antrag unter anderen Bestimmungen angenommen worden ist; es liegt also kein Dissensfall vor. (T6)
- 1 Ob 154/02g
Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 154/02g
Auch; Beisatz: Nicht die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind maßgebend, sondern es ist die Frage zu lösen, ob die Willenserklärungen bei Beurteilung ihres objektiven Erkärungswerts taugliche Grundlage für einen Vertragsschluss sein können. (T7)
- 2 Ob 40/05d
Entscheidungstext OGH 01.09.2005 2 Ob 40/05d
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7
- 9 ObA 28/05s
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 28/05s
Beis wie T7
- 9 ObA 47/07p
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 47/07p
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Die subjektiven Vorstellungen der Parteien sind nicht maßgeblich. (T8)
- 4 Ob 96/13s
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 96/13s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
- 6 Ob 15/19b
Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 15/19b
Vgl; Beisatz: Ein Dissens liegt nicht schon dann vor, wenn bloß die subjektiven Vorstellungen einer Vertragspartei vom objektiven Vertragsinhalt abweichen. (T9)
- 5 Ob 136/21t
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 136/21t
Vgl
- 4 Ob 95/23h
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 4 Ob 95/23h
Beisatz: Hier: Die Vermieter gingen davon aus, dass der von ihnen genannte Betrag der monatliche Nettomietzins sei. Der (potentielle) Mieter stimmte dem Betrag im Verständnis zu, dass der Betrag Umsatzsteuer und Betriebskosten enthalte. (T10)
- 5 Ob 74/26g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.07.2026 5 Ob 74/26g
Beisatz nur wie T9