Die Revision des Beklagten ist berechtigt.
Da das der behaupteten Dienstbarkeit entsprechende Verhalten des Klägers schon am 1.11.1951 eingesetzt hatte und bis Oktober/November 1983 fortdauerte, war die Ersitzungszeit von 30 Jahren (§§ 1468, 1470, 1477 ABGB) bereits abgelaufen, als der Beklagte die weitere Ausübung des in Anspruch genommenen Rechtes unterband. Somit gewinnt die von den Vorinstanzen - mit unterschiedlichem Ergebnis - aufgeworfene Frage streitentscheidende Bedeutung, ob dem Kläger auch die Dauer der vertraglichen Nutzung des Grundstückes in der Zeit von 1975 bis 1981 zugute kommt. Da der Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück dem Kläger unentgeltlich zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen hat, ist das damit begründete Vertragsverhältnis nicht als Pacht sondern als Leihe zu beurteilen (EvBl 1957/398; Schubert und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2Da das der behaupteten Dienstbarkeit entsprechende Verhalten des Klägers schon am 1.11.1951 eingesetzt hatte und bis Oktober/November 1983 fortdauerte, war die Ersitzungszeit von 30 Jahren (Paragraphen 1468, 1470, 1477, ABGB) bereits abgelaufen, als der Beklagte die weitere Ausübung des in Anspruch genommenen Rechtes unterband. Somit gewinnt die von den Vorinstanzen - mit unterschiedlichem Ergebnis - aufgeworfene Frage streitentscheidende Bedeutung, ob dem Kläger auch die Dauer der vertraglichen Nutzung des Grundstückes in der Zeit von 1975 bis 1981 zugute kommt. Da der Rechtsvorgänger des Beklagten das Grundstück dem Kläger unentgeltlich zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassen hat, ist das damit begründete Vertragsverhältnis nicht als Pacht sondern als Leihe zu beurteilen (EvBl 1957/398; Schubert und Würth in Rummel, ABGB, Rdz 2
zu § 971, Rdz 1 zu § 972 und Rdz 9 zu § 1090), zumal die "Absicht des Gebrauches" (§ 972 ABGB) - hier die Versorgung des vom Kläger gehaltenen Viehs mit Futter - auf eine bestimmte zeitliche Bindung schließen läßt.zu Paragraph 971,, Rdz 1 zu Paragraph 972 und Rdz 9 zu Paragraph 1090,), zumal die "Absicht des Gebrauches" (Paragraph 972, ABGB) - hier die Versorgung des vom Kläger gehaltenen Viehs mit Futter - auf eine bestimmte zeitliche Bindung schließen läßt.
Obgleich die Leihe in der Aufzählung des § 1462 erster Satz ABGB ausdrücklich genannt wird, kann die Frage, ob die Dauer der leihweisen Gebrauchsüberlassung an den Kläger in die Ersitzungszeit einzurechnen ist, nicht allein aufgrund dieser Bestimmung beantwortet werden. Danach können - unter anderem - entlehnte Sachen vom Entlehner aus Mangel eines rechtmäßigen Titels nicht ersessen werden; die Verweisung auf den Ersitzungstitel beschränkt die Geltung dieser Vorschrift auf die eigentliche Ersitzung (§ 1466, 1468, 1470 ABGB), wogegen die uneigentliche Ersitzung (§ 1477 ABGB) - auf die sich der Kläger (zumindest auch) beruft - die Rechtsmäßigkeit des Besitzes gar nicht voraussetzt (vgl. Schubert a. a.O. Rdz 1 zu § 1462). Im übrigen beruht § 1462, der seinem Wortlaut nach die Eigentumsersitzung zum Gegenstand hat, auf der Erwägung, daß durch die dort aufgezählten Rechtsgeschäfte nicht der zur Ersitzung des Eigentums an diesen Sachen erforderliche Sachbesitz, sondern nur entweder mit Gewahrsame verknüpfter Rechtsbesitz oder überhaupt nur Innehabung übertragen wird (1 Ob 661/84). Dienstbarkeiten werden dagegen durch Ausübung qualifizierten Rechtsbesitzes ersessen; die eigentliche Ersitzung dieser Rechte ist nach § 1462 ABGB somit nur auf Grund solcher Rechtsgeschäfte möglich, die Titel zum Erwerb der Dienstbarkeit sein können. Als hiezu nicht geeigneter Ersitzungstitel scheidet allerdings die Leihe (ebenso wie der Bestandvertrag) aus. Fraglich bleibt aber, ob die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ausschließt, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluß der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist, wie das bei der dem Kläger als Entlehner auf Vertragsdauer übertragenen Nutzung der Fall ist: Da er das Grundstück sogar umzäunen durfte, mußte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten uneingeschränkte Gewahrsame überlassen haben, so daß er es nicht bloß jederzeit betreten, sondern - da mit dem Vertragszweck nicht unvereinbar - auch mit Fahrrädern überqueren durfte. Daß etwas anderes vereinbart worden sei oder dieser Gebrauch nach dem Vertragszweck für den Beklagten unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Solange der Kläger das jetzt behauptete Recht damals auf Grund der Leihe ausüben durfte, ist diese Rechtsausübung auch in ihren sonstigen Auswirkungen ausschließlich nach dem Vertrag zu beurteilen (so RZ 1958, 122; vgl. auch SZ 44/41) und konnte deshalb nicht zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit führen. Dieser Schluß folgt schon aus der Erwägung, daß der Ersitzungsgegner den Ersitzungsbesitz vor dem Zeitablauf jederzeit unterbinden kann (andernfalls bedürfte es zum Rechtserwerb keiner Ersitzung!), wogegen dem Vertragspartner bei vertraglich gedeckter Rechtsausübung eine solche Möglichkeit verwehrt ist und er die Ersitzung, wollte man der gegenteiligen Ansicht sein, unter Umständen gar nicht verhindern könnte. Konnte dem Kläger das Begehen und Befahren des Grundstückes nicht verboten werden, solange das Leiheverhältnis Bestand hatte, so übte er damit während dieses Zeitraumes bloß ein zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit nicht geeignetes vertragliches und damit schuldrechtliches Gebrauchsrecht aus, so daß die Ersitzung vom Beginn des Leiheverhältnisses an unterbrochen war.Obgleich die Leihe in der Aufzählung des Paragraph 1462, erster Satz ABGB ausdrücklich genannt wird, kann die Frage, ob die Dauer der leihweisen Gebrauchsüberlassung an den Kläger in die Ersitzungszeit einzurechnen ist, nicht allein aufgrund dieser Bestimmung beantwortet werden. Danach können - unter anderem - entlehnte Sachen vom Entlehner aus Mangel eines rechtmäßigen Titels nicht ersessen werden; die Verweisung auf den Ersitzungstitel beschränkt die Geltung dieser Vorschrift auf die eigentliche Ersitzung (Paragraph 1466, 1468, 1470, ABGB), wogegen die uneigentliche Ersitzung (Paragraph 1477, ABGB) - auf die sich der Kläger (zumindest auch) beruft - die Rechtsmäßigkeit des Besitzes gar nicht voraussetzt vergleiche Schubert a. a.O. Rdz 1 zu Paragraph 1462,). Im übrigen beruht Paragraph 1462,, der seinem Wortlaut nach die Eigentumsersitzung zum Gegenstand hat, auf der Erwägung, daß durch die dort aufgezählten Rechtsgeschäfte nicht der zur Ersitzung des Eigentums an diesen Sachen erforderliche Sachbesitz, sondern nur entweder mit Gewahrsame verknüpfter Rechtsbesitz oder überhaupt nur Innehabung übertragen wird (1 Ob 661/84). Dienstbarkeiten werden dagegen durch Ausübung qualifizierten Rechtsbesitzes ersessen; die eigentliche Ersitzung dieser Rechte ist nach Paragraph 1462, ABGB somit nur auf Grund solcher Rechtsgeschäfte möglich, die Titel zum Erwerb der Dienstbarkeit sein können. Als hiezu nicht geeigneter Ersitzungstitel scheidet allerdings die Leihe (ebenso wie der Bestandvertrag) aus. Fraglich bleibt aber, ob die (unentgeltliche) vertragliche Gebrauchsüberlassung auch die uneigentliche Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ausschließt, wenn die bisher titellose Rechtsausübung nunmehr Ausfluß der vertraglich eingeräumten Rechtsstellung ist, wie das bei der dem Kläger als Entlehner auf Vertragsdauer übertragenen Nutzung der Fall ist: Da er das Grundstück sogar umzäunen durfte, mußte ihm der Rechtsvorgänger des Beklagten uneingeschränkte Gewahrsame überlassen haben, so daß er es nicht bloß jederzeit betreten, sondern - da mit dem Vertragszweck nicht unvereinbar - auch mit Fahrrädern überqueren durfte. Daß etwas anderes vereinbart worden sei oder dieser Gebrauch nach dem Vertragszweck für den Beklagten unzumutbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht behauptet. Solange der Kläger das jetzt behauptete Recht damals auf Grund der Leihe ausüben durfte, ist diese Rechtsausübung auch in ihren sonstigen Auswirkungen ausschließlich nach dem Vertrag zu beurteilen (so RZ 1958, 122; vergleiche auch SZ 44/41) und konnte deshalb nicht zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit führen. Dieser Schluß folgt schon aus der Erwägung, daß der Ersitzungsgegner den Ersitzungsbesitz vor dem Zeitablauf jederzeit unterbinden kann (andernfalls bedürfte es zum Rechtserwerb keiner Ersitzung!), wogegen dem Vertragspartner bei vertraglich gedeckter Rechtsausübung eine solche Möglichkeit verwehrt ist und er die Ersitzung, wollte man der gegenteiligen Ansicht sein, unter Umständen gar nicht verhindern könnte. Konnte dem Kläger das Begehen und Befahren des Grundstückes nicht verboten werden, solange das Leiheverhältnis Bestand hatte, so übte er damit während dieses Zeitraumes bloß ein zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit nicht geeignetes vertragliches und damit schuldrechtliches Gebrauchsrecht aus, so daß die Ersitzung vom Beginn des Leiheverhältnisses an unterbrochen war.
Kann sich der Kläger damit auf die vollendete Ersitzung nicht mit Erfolg berufen, hat das Erstgericht das Feststellungsbegehren - zumindest im Ergebnis - zu Recht abgewiesen, so daß sein Urteil wieder herzustellen war. Nur der Vollständig halber sei darauf verwiesen, daß sich an dem Ergebnis durch den Gebrauch seitens der Familienangehörigen nichts ändern könnte, weil auch deren Verhalten in Bezug auf das Grundstück durch das Vertragsverhältnis gedeckt war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.