Rechtssatz RS0034092
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034092
Entscheidungsdatum
24.04.2002
Rechtssatz
Kann dem Entlehner das Begehen und Befahren des geliehenen Grundstückes nicht verboten werden, solange das Leiheverhältnis Bestand hat, so übt er damit während dieses Zeitraumes bloß ein zur Ersitzung einer inhaltsgleichen Dienstbarkeit nicht geeignetes vertragliches und damit schuldrechtliches Gebrauchsrecht aus. Dadurch ist die Ersitzung vom Beginn des Leiheverhältnisses an unterbrochen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 604/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 604/86
Veröff: EvBl 1987/134 S 498
- 3 Ob 168/01d
Entscheidungstext OGH 24.04.2002 3 Ob 168/01d
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Frist des §1477 ABGB. (T1); Beisatz: Unterbrechung der Ersitzung ist die Vernichtung der rechtlichen Relevanz bereits abgelaufender Ersitzungszeiträume mit der Wirkung, dass eine neue Frist zu laufen beginnt; der bisher verstrichene Zeitraum kommt als Ursache der Rechtsänderung nicht mehr in Betracht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034092
Dokumentnummer
JJR_19860710_OGH0002_0060OB00604_8600000_004