Die Revision der Kläger ist entgegen diesem Beschluss, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig. Die Beklagten stützen ihr Recht zur Benützung der Grundstücke der Kläger darauf, sie hätten die entsprechende Wegedienstbarkeit ersessen. Maßgeblich ist hier die 30jährige Frist des § 1477 ABGB. Die Ersitzung wird ua dann unterbrochen, wenn dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen wird (EvBl 1987/134 für den Fall der Begründung eines Leiheverhältnisses; Schubert in Rummel2 § 1462 ABGB Rz 1; Mader in Schwimann² § 1462 ABGB Rz 3, § 1497 ABGB Rz 48). Dies gilt auch für die Frist des § 1477 ABGB (SZ 44/41). Unterbrechung der Ersitzung ist die Vernichtung der rechtlichen Relevanz bereits abgelaufender Ersitzungszeiträume mit der Wirkung, dass eine neue Frist zu laufen beginnt (Mader aaO § 1497 ABGB Rz 1); der bisher verstrichene Zeitraum kommt als Ursache der Rechtsänderung nicht mehr in Betracht (Schubert aaO§ 1497 ABGB Rz 1 mwN). Dies verkennen die Beklagten, wenn sie meinen, die Zeit, in der sie nach Beendigung ihres Pachtverhältnisses die Grundstücke wieder benützt hätten, sei zu der davon liegenden Zeit hinzuzurechnen, sodass sich jedenfalls insgesamt eine Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit von über 30 Jahren ergebe, sodass die Dienstbarkeit jedenfalls ersessen sei. Vielmehr ist, weil hier die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses keinesfalls ausreicht, ausschlaggebend, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bereits zuvor mindestens 30 Jahre lang die Dienstbarkeit ausgeübt haben. Die von den Klägern in der Revision vertretene Ansicht, dies sei nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall, weshalb dem Klagebegehren bereits auf dieser Grundlage stattzugeben sei, ist aus folgenden Gründen nicht richtig:Die Revision der Kläger ist entgegen diesem Beschluss, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig. Die Beklagten stützen ihr Recht zur Benützung der Grundstücke der Kläger darauf, sie hätten die entsprechende Wegedienstbarkeit ersessen. Maßgeblich ist hier die 30jährige Frist des Paragraph 1477, ABGB. Die Ersitzung wird ua dann unterbrochen, wenn dem Ersitzenden die Gewahrsame während laufender Frist rechtsgeschäftlich übertragen wird (EvBl 1987/134 für den Fall der Begründung eines Leiheverhältnisses; Schubert in Rummel2 Paragraph 1462, ABGB Rz 1; Mader in Schwimann² Paragraph 1462, ABGB Rz 3, Paragraph 1497, ABGB Rz 48). Dies gilt auch für die Frist des Paragraph 1477, ABGB (SZ 44/41). Unterbrechung der Ersitzung ist die Vernichtung der rechtlichen Relevanz bereits abgelaufender Ersitzungszeiträume mit der Wirkung, dass eine neue Frist zu laufen beginnt (Mader aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 1); der bisher verstrichene Zeitraum kommt als Ursache der Rechtsänderung nicht mehr in Betracht (Schubert aaO§ 1497 ABGB Rz 1 mwN). Dies verkennen die Beklagten, wenn sie meinen, die Zeit, in der sie nach Beendigung ihres Pachtverhältnisses die Grundstücke wieder benützt hätten, sei zu der davon liegenden Zeit hinzuzurechnen, sodass sich jedenfalls insgesamt eine Zeit der Ausübung der Dienstbarkeit von über 30 Jahren ergebe, sodass die Dienstbarkeit jedenfalls ersessen sei. Vielmehr ist, weil hier die Zeit nach Beendigung des Pachtverhältnisses keinesfalls ausreicht, ausschlaggebend, ob die Rechtsvorgänger der Beklagten bereits zuvor mindestens 30 Jahre lang die Dienstbarkeit ausgeübt haben. Die von den Klägern in der Revision vertretene Ansicht, dies sei nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall, weshalb dem Klagebegehren bereits auf dieser Grundlage stattzugeben sei, ist aus folgenden Gründen nicht richtig:
Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichts im zweiten Rechtsgang befindet sich dort "zumindest seit Mitte der 30iger Jahre" ein landwirtschaftlicher Weg, dessen Verlauf sodann näher beschrieben wird. Die Rechtsvorgänger der Beklagten, die diesen Weg benützten, pachteten "1963/64" die betreffenden Grundstücke, über die der Weg, der "in der Natur immer vorhanden" war, führte.
In der Beweiswürdigung (S 10 f der Urteilsausfertigung) verweist das Erstgericht "betreffend den seit längerer Zeit bestehenden Weg ... auf die nachvollziehbare Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang, die schlüssig und widerspruchsfrei" sei; die Parteien hätten eine Beweiswiederholung nicht beantragt; betreffend die Benützung des Weges seit den Dreißigerjahren durch Maria und Josef E***** (Rechtsvorgänger der Kläger) bzw die Zeugin S***** bestehe kein Grund, an deren Aussagen zu zweifeln und hier von der Beweiswürdigung im ersten Rechtsgang abzugehen.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Kläger bereits im ersten Rechtsgang (AS 12, 48) ein Tatsachenvorbringen in der Richtung erstatteten, dass die Ersitzung während der Zeit unterbrochen worden sei, in der die Rechtsvorgänger der Beklagten die dienenden Grundstücke in Besitz genommen hatten; sie wiesen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Zeit eines Pachtverhältnisses außer Betracht zu bleiben habe. Das Erstgericht hatte im ersten Rechtsgang - anders als nun im zweiten Rechtsgang - der Klage stattgegeben, sodass das Berufungsgericht über eine Berufung der unterlegenen Beklagten zu entscheiden hatte. Das Erstgericht hat in seinem Urteil im ersten Rechtsgang zu der Frage des Beginns der Ersitzung der Dienstbarkeit durch die Rechtsvorgänger der Beklagten über die - auch nunmehr im zweiten Rechtsgang wiederholten - Tatsachenfeststellungen im entsprechend bezeichneten Abschnitt seines Urteils hinaus im Rahmen der Beweiswürdigung (AS 165) ua ausgeführt, es schenke "der genauen Aussage der Zeugin Josefa
E*****, dass sie ab 1933 auf dem Hof ihres Onkels ... gelebt hat und
damals bereits den gegenständlichen Weg benützte, ... Glauben".
Dementsprechend führte das Erstgericht damals im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (AS 169) aus, der zur Ersitzung führende redliche und echte Besitz während eines Zeitraums von 30 Jahren könne hier für die Zeit von 1933 bis 1963 angenommen werden. Da diese Feststellungen auch - wie dargelegt - im zweiten Rechtsgang in ihrer Gesamtheit, also auch die in der Beweiswürdigung enthaltenen, wiederholt wurden, ist auch nun auf Grundlage klarer und eindeutiger Feststellungen zu bejahen, dass die Ersitzungszeit bereits vor Beginn des ersten Pachtverhältnisses abgelaufen war und daher eine Unterbrechung der Ersitzungsfrist nicht mehr bewirkt wurde.
Darüber hinaus stehen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 502 ZPO zur Entscheidung an.Darüber hinaus stehen keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, ZPO zur Entscheidung an.
§ 1475 ABGB, der eine Regelung über den Einfluss der Abwesenheit des Eigentümers auf die Ersitzungszeit enthält, ist nach stRsp und einheitlicher Lehre (Schubert aaO § 1475 ABGB Rz 1, 5; Mader aaO § 1475 ABGB Rz 2, jeweils mwN) nach dem Normtext nur auf die ordentliche (kurze) Ersitzung anzuwenden.Paragraph 1475, ABGB, der eine Regelung über den Einfluss der Abwesenheit des Eigentümers auf die Ersitzungszeit enthält, ist nach stRsp und einheitlicher Lehre (Schubert aaO Paragraph 1475, ABGB Rz 1, 5; Mader aaO Paragraph 1475, ABGB Rz 2, jeweils mwN) nach dem Normtext nur auf die ordentliche (kurze) Ersitzung anzuwenden.
Ebenso entspricht es stRsp (7 Ob 641/89; 2 Ob 57/83), dass Grunddienstbarkeiten durch Pächter oder Nutzungsberechtigte ausgeübt werden können. Aus dem Umstand, dass die bereits früher ersessene Wegedienstbarkeit vom Pächter des dienenden Grundstücks ausgeübt wird, folgt keineswegs deren Erlöschen oder deren Unwirksamkeit. Die Frage der Offenkundigkeit der nicht im Grundbuch eingetragenen Wegedienstbarkeit für den Erwerber der Liegenschaft ist aber nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0107329); das Berufungsgericht ist den Grundsätzen der stRsp gefolgt (s Kiendl-Wendner in Schwimann2, § 481 ABGB Rz 4 ff; Hofmann in Rummel3, § 481 ABGB Rz 2, jeweils mwN; 1 Ob 277/00t; 7 Ob 176/01k). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt insoweit nicht vor.Ebenso entspricht es stRsp (7 Ob 641/89; 2 Ob 57/83), dass Grunddienstbarkeiten durch Pächter oder Nutzungsberechtigte ausgeübt werden können. Aus dem Umstand, dass die bereits früher ersessene Wegedienstbarkeit vom Pächter des dienenden Grundstücks ausgeübt wird, folgt keineswegs deren Erlöschen oder deren Unwirksamkeit. Die Frage der Offenkundigkeit der nicht im Grundbuch eingetragenen Wegedienstbarkeit für den Erwerber der Liegenschaft ist aber nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0107329); das Berufungsgericht ist den Grundsätzen der stRsp gefolgt (s Kiendl-Wendner in Schwimann2, Paragraph 481, ABGB Rz 4 ff; Hofmann in Rummel3, Paragraph 481, ABGB Rz 2, jeweils mwN; 1 Ob 277/00t; 7 Ob 176/01k). Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt insoweit nicht vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen. Freilich bestand nur Anspruch auf einen Einheitssatz von 50 % (§ 23 RATG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision ausdrücklich hingewiesen. Freilich bestand nur Anspruch auf einen Einheitssatz von 50 % (Paragraph 23, RATG).