Der gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs der Zweitbeklagten ist berechtigt.
Beizupflichten ist dem Berufungsgericht darin, daß die Entscheidung JBl. 1956, 563 einen anderen Sachverhalt betraf, weil dort nach dem Prozeßstandpunkt der Parteien dem Kläger das Befahren des Weges mit landwirtschaftlichen Fuhrwerken gestattet war und der Rechtsstreit nur darum ging, ob dem Kläger auch das Befahren des Weges mit anderen Fahrzeugen gestattet ist. In der Lösung der aufgeworfenen Frage ist dem Berufungsgericht zuzustimmen. Grundsätzlich ist auch bei Feststellungsklagen der Zuspruch eines minus zulässig (JBl. 1960, 154; JBl. 1957, 132 ua;
Fasching III 650). Eine Überschreitung des § 405 ZPO liegt hiebei dann nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (Fasching aaO 650 f). Die Einschränkung, daß ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung (1 Ob 108/72).Fasching römisch drei 650). Eine Überschreitung des Paragraph 405, ZPO liegt hiebei dann nicht vor, wenn entweder ein quantitativ geringerer Umfang des Rechtes, dessen Feststellung begehrt wird, urteilsmäßig festgestellt wird oder aber anstelle des begehrten Rechtes ein qualitativ geringeres Recht festgestellt wird, das aber begrifflich in dem Recht oder Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, zur Gänze seine Deckung findet (Fasching aaO 650 f). Die Einschränkung, daß ein Dienstbarkeitsweg nur mit ortsüblichen landwirtschaftlichen Fuhrwerken oder mit bestimmten Fahrzeugen befahren werden darf, findet aber zweifellos im allgemeinen Begehren auf Feststellung des Fahrtrechtes Deckung (1 Ob 108/72).
Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, daß der Kläger die Dienstbarkeit des Wegerechtes in Form einer unregelmäßigen Servitut - nur eine solche kommt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach dem Klagsvorbringen in Betracht - jedenfalls ersessen hat. Durch die Ersitzung können auch unregelmäßige Dienstbarkeiten außerbücherlich erworben werden, notwendig ist aber eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im wesentlich gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmten Umfang (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 480). Bei der Ersitzung kommt es darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Dienstbarkeitsberechtigte während dieser Zeit benötigte (MietSlg. 35.049, 33.041; EvBl. 1963/83; 6 Ob 629/79). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes benützte der Kläger den Weg der Beklagten vom Zeitpunkt des Erwerbes seiner Landwirtschaft im Jahre 1936 bis etwa Mitte der Fünfzigerjahre lediglich zu Fahrten mit Pferdefuhrwerken zur Passenbrunner Mühle und zur Picklschmiede. Zur Zufahrt mit Dreschmaschinen wurde der Weg vom Kläger überhaupt nur in den Nachkriegsjahren benützt. Mitte der Fünfzigerjahre trat eine Änderung nicht etwa dadurch ein, daß diese Fahrten infolge der technischen Entwicklung anstatt mit Pferdefuhrwerken mit einem Tranktor durchgeführt wurden, was bedeutungslos wäre (vgl. EvBl. 1963/83 mwN). Die Fahrten hörten vielmehr, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, wegen Umstellung in der Bewirtschaftung auf. Bei Benützung des Weges zu Fahrten mit einem Traktor für andere landwirtschaftliche Zwecke (etwa zur Bearbeitung der Felder) läge dann keine gleichbleibende Benützung zu bestimmten Zwecken mehr vor, es könnte aber ein Wegerecht in diesem Umfang ersessen worden sein. Nur trifft hiefür die Beweislast den Kläger, weil er, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, Beginn und Ende der Ersitzungszeit nachweisen muß (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1465). Unklarheiten im Sachverhalt gingen daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zu Lasten des Klägers. Dies gilt sinngemäß auch für die Behauptung des Fahrens mit einem Personenkraftwagen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger den Weg überhaupt mit einem Traktor benützte. Es handelt sich hiebei um eine negative Feststellung. Zu Fahrten mit einem Personenkraftwagen, vorwiegend zum Kirchgang an Sonntagen, benützte der Kläger den Weg erst seit dem Ausbau durch die Beklagten im Jahre 1973. Ginge man von diesen Feststellungen aus, wäre dem Kläger der Nachweis der Ersitzung eines wenn auch eingeschränkten Wegerechtes nicht gelungen und die Entscheidung des Erstgerichtes zu bestätigen. Die obgenannten Feststellungen wurden aber vom Kläger bekämpft. Unrichtig ist die Behauptung des Berufungsgerichtes, daß das Erstgericht seine Begründungspflicht verletzt hat. Eine Aufhebung aus diesem Grund kommt daher ebensowenig in Betracht wie zu dem Zwecke, einer Partei die Möglichkeit zu geben, versäumte Prozeßhandlungen nachzuholen. Das Erstgericht hat in überprüfbarer und logisch einwandfreier Form (vgl. Fasching III 283) dargelegt, warum es zu den Feststellungen gelangte (AS 197 f und 110). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von "Vermutungen" spricht, übersieht es, daß Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Beweisergebnisse einen Akt der Beweiswürdigung darstellen. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge des Klägers inhaltlich zu behandeln haben. Sollte es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes haben, wird nach § 488 ZPO vorzugehen sein.Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, daß der Kläger die Dienstbarkeit des Wegerechtes in Form einer unregelmäßigen Servitut - nur eine solche kommt, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nach dem Klagsvorbringen in Betracht - jedenfalls ersessen hat. Durch die Ersitzung können auch unregelmäßige Dienstbarkeiten außerbücherlich erworben werden, notwendig ist aber eine für den Eigentümer des belasteten Gutes erkennbare Rechtsausübung durch die Ersitzungszeit im wesentlich gleichbleibend zu bestimmten Zwecken in bestimmten Umfang (Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 480,). Bei der Ersitzung kommt es darauf an, zu welchem Zweck das dienstbare Gut während der Ersitzungszeit verwendet wurde, was also der Dienstbarkeitsberechtigte während dieser Zeit benötigte (MietSlg. 35.049, 33.041; EvBl. 1963/83; 6 Ob 629/79). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes benützte der Kläger den Weg der Beklagten vom Zeitpunkt des Erwerbes seiner Landwirtschaft im Jahre 1936 bis etwa Mitte der Fünfzigerjahre lediglich zu Fahrten mit Pferdefuhrwerken zur Passenbrunner Mühle und zur Picklschmiede. Zur Zufahrt mit Dreschmaschinen wurde der Weg vom Kläger überhaupt nur in den Nachkriegsjahren benützt. Mitte der Fünfzigerjahre trat eine Änderung nicht etwa dadurch ein, daß diese Fahrten infolge der technischen Entwicklung anstatt mit Pferdefuhrwerken mit einem Tranktor durchgeführt wurden, was bedeutungslos wäre vergleiche EvBl. 1963/83 mwN). Die Fahrten hörten vielmehr, wie sich aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergibt, wegen Umstellung in der Bewirtschaftung auf. Bei Benützung des Weges zu Fahrten mit einem Traktor für andere landwirtschaftliche Zwecke (etwa zur Bearbeitung der Felder) läge dann keine gleichbleibende Benützung zu bestimmten Zwecken mehr vor, es könnte aber ein Wegerecht in diesem Umfang ersessen worden sein. Nur trifft hiefür die Beweislast den Kläger, weil er, wie das Berufungsgericht richtig dargelegt hat, Beginn und Ende der Ersitzungszeit nachweisen muß (Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu Paragraph 1465,). Unklarheiten im Sachverhalt gingen daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes zu Lasten des Klägers. Dies gilt sinngemäß auch für die Behauptung des Fahrens mit einem Personenkraftwagen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, daß der Kläger den Weg überhaupt mit einem Traktor benützte. Es handelt sich hiebei um eine negative Feststellung. Zu Fahrten mit einem Personenkraftwagen, vorwiegend zum Kirchgang an Sonntagen, benützte der Kläger den Weg erst seit dem Ausbau durch die Beklagten im Jahre 1973. Ginge man von diesen Feststellungen aus, wäre dem Kläger der Nachweis der Ersitzung eines wenn auch eingeschränkten Wegerechtes nicht gelungen und die Entscheidung des Erstgerichtes zu bestätigen. Die obgenannten Feststellungen wurden aber vom Kläger bekämpft. Unrichtig ist die Behauptung des Berufungsgerichtes, daß das Erstgericht seine Begründungspflicht verletzt hat. Eine Aufhebung aus diesem Grund kommt daher ebensowenig in Betracht wie zu dem Zwecke, einer Partei die Möglichkeit zu geben, versäumte Prozeßhandlungen nachzuholen. Das Erstgericht hat in überprüfbarer und logisch einwandfreier Form vergleiche Fasching römisch drei 283) dargelegt, warum es zu den Feststellungen gelangte (AS 197 f und 110). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von "Vermutungen" spricht, übersieht es, daß Erwägungen im Rahmen der Würdigung der Beweisergebnisse einen Akt der Beweiswürdigung darstellen. Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge des Klägers inhaltlich zu behandeln haben. Sollte es Bedenken gegen die Feststellungen des Erstgerichtes haben, wird nach Paragraph 488, ZPO vorzugehen sein.
Grunddienstbarkeiten können durch Pächter oder Nutzungsberechtigte ausgeübt werden (Petrasch aaO Rz 1 zu § 485; 2 Ob 157/83). Dieser Grundsatz muß auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten gelten, die dem Normaltyp nach Grunddienstbarkeiten sind, aber ausnahmsweise nur einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Gutes zustehen. Hätte der Kläger demnach ein Wegerecht ersessen, könnte er es, solange es nicht nach § 529 ABGB erloschen ist, der Ausübung nach seinem Pächter überlassen. Es könnte dann aber keine Rede davon sein, daß die Dienstbarkeit dem Kläger keinen Vorteil mehr brächte (vgl. hiezu MietSlg. 35.050, 26.040).Grunddienstbarkeiten können durch Pächter oder Nutzungsberechtigte ausgeübt werden (Petrasch aaO Rz 1 zu Paragraph 485,; 2 Ob 157/83). Dieser Grundsatz muß auch für unregelmäßige Dienstbarkeiten gelten, die dem Normaltyp nach Grunddienstbarkeiten sind, aber ausnahmsweise nur einer bestimmten Person und nicht dem jeweiligen Eigentümer eines Gutes zustehen. Hätte der Kläger demnach ein Wegerecht ersessen, könnte er es, solange es nicht nach Paragraph 529, ABGB erloschen ist, der Ausübung nach seinem Pächter überlassen. Es könnte dann aber keine Rede davon sein, daß die Dienstbarkeit dem Kläger keinen Vorteil mehr brächte vergleiche hiezu MietSlg. 35.050, 26.040).
Demgemäß ist dem Rekurs Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.