Rechtssatz RS0034079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034079
Geschäftszahl
1Ob661/84; 6Ob604/86; 6Ob186/01y; 6Ob18/18t
Entscheidungsdatum
28.02.2018
Rechtssatz
Die Aufzählung des § 1462 Satz 1 ABGB ist keineswegs vollständig, sondern führt nur beispielsweise an, welche Innehabungstitel eine Ersitzung jedenfalls ausschließen. Die mangelnde Eignung dieser Geschäfte, als Ersitzungstitel zu dienen, ergibt sich daraus, daß durch sie nicht Besitz, sondern nur Innehabung übertragen wird; gleiches gilt aber auch, wenn nur Rechtsbesitz, nicht aber Sachbesitz übertragen wird.Die Aufzählung des Paragraph 1462, Satz 1 ABGB ist keineswegs vollständig, sondern führt nur beispielsweise an, welche Innehabungstitel eine Ersitzung jedenfalls ausschließen. Die mangelnde Eignung dieser Geschäfte, als Ersitzungstitel zu dienen, ergibt sich daraus, daß durch sie nicht Besitz, sondern nur Innehabung übertragen wird; gleiches gilt aber auch, wenn nur Rechtsbesitz, nicht aber Sachbesitz übertragen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 661/84
Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
- 6 Ob 604/86
Entscheidungstext OGH 10.07.1986 6 Ob 604/86
Auch; Veröff: EvBl 1987/134 S 498
- 6 Ob 186/01y
Entscheidungstext OGH 18.04.2002 6 Ob 186/01y
Auch
- 6 Ob 18/18t
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 18/18t
Vgl auch; Beisatz: Hier: (Familienrechtliche) Bittleihe. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0034079
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19840831_OGH0002_0010OB00661_8400000_001