Der Rekurs des Beklagten ist jedoch entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig.
Auch das Erstgericht sah offenbar das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Beweismittel - für den Fall seiner Echtheit und Richtigkeit - als grundsätzlich geeignet im Sinne des § 530 ZPO an, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen, hätte es doch ansonsten die Klage entweder bereits im Vorverfahren gemäß § 538 ZPO oder in der Folge gemäß § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen gehabt. Dass die Ansicht der Vorinstanzen, ein allenfalls anhand der strittigen Urkunde nachzuweisendes Bestandverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin des Wiederaufnahmsklägers und dem Beklagten könne zu einer Klageabweisung im Vorprozess führen, unrichtig sei, vermag der Rekurs des Beklagten nicht aufzuzeigen. Die Zahlung eines Bestandzinses durch den Beklagten (oder dessen Rechtsvorgänger) an die Rechtsvorgängerin des Klägers machte das Vorliegen eines Kaufvertrages über den strittigen Grundstreifen unglaubwürdig und stünde dem Erwerb eines dinglichen Rechts des Beklagten (dessen Rechtsvorgänger) am strittigen Grundstreifen durch Ersitzung gemäß § 1462 ABGB, dessen Aufzählung keineswegs vollständig ist (RIS-Justiz RS0034079) entgegen. Die Zahlung eines Bestandzinses an die Rechtsvorgängerin des Klägers würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers (§ 1463 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0034095) zu verneinen wäre. Da keineswegs auszuschließen ist, dass das Bestandverhältnis inzwischen endete und die Frage, ob der Beklagte allenfalls aufgrund eines Bestandverhältnisses zur Anbringung der im wiederaufzunehmenden Verfahren strittigen Plakate berechtigt war, überhaupt noch nicht Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens war, kann der Ansicht des Beklagten, dass der Klage im Vorverfahren bei Echtheit und Richtigkeit der Urkunde jedenfalls Folge zu geben wäre, weil auch damit die Berechtigung des Beklagten zur Parkplatznutzung erwiesen wäre, nicht gefolgt werden.Auch das Erstgericht sah offenbar das als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte neue Beweismittel - für den Fall seiner Echtheit und Richtigkeit - als grundsätzlich geeignet im Sinne des Paragraph 530, ZPO an, eine für den Wiederaufnahmskläger günstigere Entscheidung über den Gegenstand des Vorprozesses herbeizuführen, hätte es doch ansonsten die Klage entweder bereits im Vorverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO oder in der Folge gemäß Paragraph 543, ZPO mit Beschluss zurückzuweisen gehabt. Dass die Ansicht der Vorinstanzen, ein allenfalls anhand der strittigen Urkunde nachzuweisendes Bestandverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin des Wiederaufnahmsklägers und dem Beklagten könne zu einer Klageabweisung im Vorprozess führen, unrichtig sei, vermag der Rekurs des Beklagten nicht aufzuzeigen. Die Zahlung eines Bestandzinses durch den Beklagten (oder dessen Rechtsvorgänger) an die Rechtsvorgängerin des Klägers machte das Vorliegen eines Kaufvertrages über den strittigen Grundstreifen unglaubwürdig und stünde dem Erwerb eines dinglichen Rechts des Beklagten (dessen Rechtsvorgänger) am strittigen Grundstreifen durch Ersitzung gemäß Paragraph 1462, ABGB, dessen Aufzählung keineswegs vollständig ist (RIS-Justiz RS0034079) entgegen. Die Zahlung eines Bestandzinses an die Rechtsvorgängerin des Klägers würde auch dafür sprechen, dass das Erfordernis der Redlichkeit des Ersitzungsbesitzers (Paragraph 1463, ABGB; vergleiche RIS-Justiz RS0034095) zu verneinen wäre. Da keineswegs auszuschließen ist, dass das Bestandverhältnis inzwischen endete und die Frage, ob der Beklagte allenfalls aufgrund eines Bestandverhältnisses zur Anbringung der im wiederaufzunehmenden Verfahren strittigen Plakate berechtigt war, überhaupt noch nicht Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens war, kann der Ansicht des Beklagten, dass der Klage im Vorverfahren bei Echtheit und Richtigkeit der Urkunde jedenfalls Folge zu geben wäre, weil auch damit die Berechtigung des Beklagten zur Parkplatznutzung erwiesen wäre, nicht gefolgt werden.
Entscheidend ist somit - neben der vom Erstgericht noch nicht ausreichend geprüften Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage - die Frage der Beweiskraft der vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten Urkunde. Das Berufungsgericht hat sich der Würdigung dieser Urkunde durch das Erstgericht in dem gemäß § 541 Abs 1 ZPO durchgeführten Aufhebungsverfahren nicht angeschlossen und dem Erstgericht eine Beweisergänzung sowie die Ergänzung konkreter Feststellungen zur Frage der Echtheit der Urkunde aufgetragen. Damit stehen aber Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund, die an den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht herangetragen werden können. Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SZ 54/191; 3 Ob 518/88 = EfSlg 57.856 je mwN).Entscheidend ist somit - neben der vom Erstgericht noch nicht ausreichend geprüften Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage - die Frage der Beweiskraft der vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten Urkunde. Das Berufungsgericht hat sich der Würdigung dieser Urkunde durch das Erstgericht in dem gemäß Paragraph 541, Absatz eins, ZPO durchgeführten Aufhebungsverfahren nicht angeschlossen und dem Erstgericht eine Beweisergänzung sowie die Ergänzung konkreter Feststellungen zur Frage der Echtheit der Urkunde aufgetragen. Damit stehen aber Fragen der Beweiswürdigung im Vordergrund, die an den Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht herangetragen werden können. Ob noch eine weitere Beweisaufnahme erforderlich ist, ist ebenso wie die Beurteilung, ob die vom Wiederaufnahmskläger vorgelegten neuen Beweismittel im konkreten Fall beweiskräftig genug sind, um eine günstigere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (SZ 54/191; 3 Ob 518/88 = EfSlg 57.856 je mwN).
Eine vom Obersten Gerichtshof zu klärende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 519 Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO liegt daher nicht vor, sodass der Rekurs zurückzuweisen war.Eine vom Obersten Gerichtshof zu klärende erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt daher nicht vor, sodass der Rekurs zurückzuweisen war.
Da die Rekursbeantwortung keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rekurses enthält und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war, waren dem Kläger hiefür keine Kosten zuzuerkennen (§§ 41 und 50 ZPO).Da die Rekursbeantwortung keinen Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rekurses enthält und daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig war, waren dem Kläger hiefür keine Kosten zuzuerkennen (Paragraphen 41 und 50 ZPO).