Entscheidungsgründe:
Im Rechtsstreit 1 Cg 317/84 des Erstgerichtes wurde der von den nun beklagten Parteien gegen die jetzt klagende Partei erhobenen Erbrechtsklage in allen drei Instanzen dahin stattgegeben, daß das von Maria O*** am 30.Jänner 1984 eigenhändig errichtete schriftliche Testament, in dem die Klägerin als Alleinerbin eingesetzt wurde, unwirksam sei.
Diesem Urteil lag im wesentlichen der Sachverhalt zugrunde, daß Maria O*** schon vor ihrer Einlieferung ins Krankenhaus am 28. Jänner 1984 an einer Entscheidungsschwäche gelitten habe und im Zeitpunkt der Testamentserrichtung die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben gewesen sei. Sie habe nicht mehr frei entscheiden können, ob sie überhaupt testieren wolle, noch wen sie als Erbe einsetzen solle. Diese Feststellungen gründeten auf des Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr. Klaus J***, wonach sie infolge ihres eingeengten Willens höchstens noch in der Lage gewesen sei, eine auf einen längeren, eventuell Jahre vorangegangenen Denkprozeß zurückgehende bestimmte Meinung über ihre Testierabsichten zu verwirklichen, unmöglich aber in dieser Richtung noch neue Überlegungen anstellen konnte. Ein solcher, schon vor ihrer Erkrankung bestehender fixierter Testierwille zugunsten der Klägerin habe aber nicht bestanden, sondern Maria O*** habe bei den verschiedensten Gelegenheiten die verschiedensten Personen als die von ihr ausersehenen Erben bezeichnet, darunter freilich auch die Klägerin.
Mit ihrer Wiederaufnahmsklage gegen dieses Streitverfahren machte die Klägerin den Wiederaufnahmegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend. Sie habe im Frühjahr 1987 erstmals erfahren, daß Maria O*** zu den Zeugen Horst D*** und Hilde F*** wiederholt gesagt habe, sie wolle die Klägerin als Alleinerbin einsetzen, und auch genaue Gründe dafür angegeben habe, warum sie ihren gesetzlichen Erben nichts zukommen lasse, wohl aber die Klägerin bedenken wolle.Mit ihrer Wiederaufnahmsklage gegen dieses Streitverfahren machte die Klägerin den Wiederaufnahmegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend. Sie habe im Frühjahr 1987 erstmals erfahren, daß Maria O*** zu den Zeugen Horst D*** und Hilde F*** wiederholt gesagt habe, sie wolle die Klägerin als Alleinerbin einsetzen, und auch genaue Gründe dafür angegeben habe, warum sie ihren gesetzlichen Erben nichts zukommen lasse, wohl aber die Klägerin bedenken wolle.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes im Verhältnis zu jeder einzelnen beklagten Partei S 300.000,-- übersteige. Die Vorinstanzen trafen im wesentlichen folgende Tatsachenfeststellungen:
Zu Horst D*** sagte Maria O*** im Jahre 1979 oder 1980, sie wolle ihre Landwirtschaft nicht ihren Verwandten vererben, weil ihr diese nie geholfen hätten; wenn jemand von ihr etwas bekomme, seien es die "Anzenbergers". Als Horst D*** ihr riet, dies schriftlich festzuhalten, wich sie ihm aus.
Zu Hilde F*** sagte Maria O*** in der Zeit zwischen 1980 und Mitte 1983, sie werde die Landwirtschaft nicht ihrer Verwandtschaft geben, weil sich diese nicht um sie kümmere. Ihr Vermögen werde die "Erni" (gemeint die Klägerin) bekommen, weil diese so viel für sie tun würde.
Diesen neuen Beweismitteln sprachen die beiden Vorinstanzen eine konkrete Eignung zu einer geänderten Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren ab, wobei sie einerseits ausführten, daß die beiden neu festgestellten Gespräche in den Rahmen der schon im Verfahren 1 Cg 317/84 festgestellten Äußerungen der Maria O*** fielen, also keinen neuen Gesichtspunkt darstellten, und andererseits darauf hinwiesen, daß sich aus einigen, erst im Wiederaufnahmeverfahren hervorgekommenen Indizien (Irrtümer bei einer Diebstahlsanzeige) ergebe, daß der Geisteszustand der Erblasserin Maria O*** in den Jahren vor ihrer schweren Erkrankung sogar schlechter als bisher angenommen gewesen sei.