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Entscheidung 3 Ob 220/22g×

Entscheidung 3 Ob 220/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012402 Rechtssatz 26.01.1978Zivilrecht
Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit geh …
RS0012408 Rechtssatz 26.02.1958Zivilrecht
Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ist an und für sich eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist.
RS0012427 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein …
RS0021949 Rechtssatz 07.09.1994Zivilrecht
Es ist herrschende Auffassung, dass die nach § 569 Satz 4 ABGB ins Protokoll aufzunehmende Erklärung über die Prüfung der Testierfähigkeit und deren Ergebnis eine Formvorschrift somit ein Gültigkeitserfordernis ist, deren Verletzung die Erklärung des letzte …
RS0123218 Rechtssatz 24.01.2008Zivilrecht
Ob die Erklärung des letzten Willens frei und mit Überlegung geschieht, muss von Gericht oder Notar geprüft werden. Dieser Vorgang ist dem Protokoll über die Erklärung des letzten Willens in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Testamentserr …
RS0134277 Rechtssatz 02.02.2023Zivilrecht
Aus § 1503 Abs 7 Z 4 ABGB ist nicht abzuleiten, dass mit Aufhebung des § 568 ABGB aF der Formmangel eines vor dem Inkrafttreten des ErbRÄG 2015 errichteten Testaments geheilt wäre.