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Entscheidung 6 Ob 317/01p×

Entscheidung 6 Ob 317/01p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob317/01p

Entscheidungsdatum

31.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner B*****, vertreten durch Aichinger, Bucher & Partner, Rechtsanwälte in Villach, gegen die beklagte Partei Helmut B*****, vertreten durch Dr. Richard Kempf, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Herausgabe des Nachlasses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. August 2001, GZ 1 R 115/01y-59, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 27. Februar 2001, GZ 8 Cg 214/98t-55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer das Fehlen der Testierfähigkeit behauptet, ist hiefür beweispflichtig. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Testierunfähigkeit genügt nicht (RIS-Justiz RS0012415). Die Frage, inwieweit ein festgestellter Geisteszustand die Testierunfähigkeit begründet, ist zwar (auch) eine Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0012408), deren Lösung jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängt. Die Rechtsprechung legt für die Testierfähigkeit einen weniger strengen Maßstab an als für die Geschäftsfähigkeit bei Geschäften unter Lebenden (SZ 64/111). Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte. Der Vollbesitz der geistigen Kräfte und die volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0012428). Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abgeht (RIS-Justiz RS0012402).

Der ärztliche Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen (RS0012400). Auch wenn hier der Sachverständige in seinem Gutachten davon ausging, dass die Verstorbene im Zeitpunkt der Testamentserrichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit testierunfähig gewesen sei, kann in der Ansicht der Vorinstanzen, dass auf Grund der in freier Würdigung der Beweise getroffenen Feststellungen über den Geisteszustand der Verstorbenen nach ihrem schweren Unfall ihre Testierunfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht erwiesen sei, eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

Der Anscheinsbeweis beruht darauf, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall ein derartiger gewöhnlicher Ablauf und nicht ein atypischer gegeben ist (RIS-Justiz RS0040266). Die wichtigsten Anwendungsgebiete sind dort, wo formelhafte, typische Kausalabläufe bestehen oder wo typische Verhaltensweisen stets gleichartige und zuverlässige Schlüsse auf bestimmte innere Zustände eines Menschen zulassen, also beim Beweis des Kausalzusammenhanges oder des Verschuldens (SZ 65/132). Das Vorliegen eines für den Prozessstandpunkt der einen Partei sprechenden Beweisergebnisses erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Im Übrigen kommt der Lösung der Frage, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles der Anscheinsbeweis geführt werden kann, keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu (RIS-Justiz RS0022624).

Anmerkung

E64554 6Ob317.01p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00317.01P.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20020131_OGH0002_0060OB00317_01P0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012400 Rechtssatz 11.04.1956Zivilrecht
Der Sachverständige hat nicht über die Testierfähigkeit abzusprechen, sondern sich auf Grund der festgestellten Tatsachen zu äußern, entweder, welchen Grad die "Besonnenheit" der Erblasser gerade im Zeitpunkte der letztwilligen Anordnung oder, wenn für dies …
RS0012402 Rechtssatz 26.01.1978Zivilrecht
Die Testierfähigkeit fehlt nur dann, wenn der Erblasser nicht einmal das Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihm das Verständnis ihres Inhaltes zur Gänze abging. Die Beeinträchtigung des Bewusstseins des Erblassers muss so weit geh …
RS0012408 Rechtssatz 26.02.1958Zivilrecht
Testierfähigkeit oder Testierunfähigkeit ist an und für sich eine Rechtsfrage, die auf Grund der Feststellungen über den Geisteszustand des Erblassers und den Grad der Beeinträchtigung der Willensbildung zu beantworten ist.
RS0012415 Rechtssatz 21.04.1977Zivilrecht
Da die Testierfähigkeit erfahrungsgemäß die Regel bildet, muss, wer ihr Fehlen behauptet, dies beweisen.
RS0012427 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Die Testierfähigkeit fehlt allerdings, wenn der Erblasser zwar den Willen hat, ein Testament zu errichten und auch in der Lage ist, zu erkennen, dass er dies tut, die normale Freiheit seiner Willensbildung aber dennoch aufgehoben ist. Hiebei schadet nur ein …
RS0012428 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Nicht jede geistige Erkrankung schließt die Testierfähigkeit aus, ebensowenig eine bloße Abnahme der geistigen Kräfte; Vollbesitz der geistigen Kräfte und volle Kenntnis der Tragweite der Anordnung sind nicht erforderlich.