Es ist richtig, daß das Gesetz nicht vorschreibt, wie das Klagebegehren der Erbrechtsklage zu formulieren ist. Nach älterer Auffassung wurde in der Erbrechtsklage im Sinne des Rechtsstandpunktes der Kläger auch eine positive Feststellungsklage erblickt, in der bei einem Streit zwischen den gesetzlichen Erben und dem beklagten Testamentserben nicht nur die Ungültigkeit des Testamentes, sondern auch die Feststellung der Erbberechtigung des ersteren ausgesprochen werden müsse (Stubenrauch, Komm. 8 I 1009, Weiß in Klang 2 III 1066, siehe auch noch das 1949 herausgegebene und 1952 ergänzte Formularienbuch von Stagel, Schriftsätze im Zivilprozeß 4 Muster Nr. 47). In neuerer Zeit (seit SZ 25/26) wird jedoch die Ansicht vertreten, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage nur in der Feststellung besteht, ob der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel wirksam ist oder nichtEs ist richtig, daß das Gesetz nicht vorschreibt, wie das Klagebegehren der Erbrechtsklage zu formulieren ist. Nach älterer Auffassung wurde in der Erbrechtsklage im Sinne des Rechtsstandpunktes der Kläger auch eine positive Feststellungsklage erblickt, in der bei einem Streit zwischen den gesetzlichen Erben und dem beklagten Testamentserben nicht nur die Ungültigkeit des Testamentes, sondern auch die Feststellung der Erbberechtigung des ersteren ausgesprochen werden müsse (Stubenrauch, Komm. 8 römisch eins 1009, Weiß in Klang 2 römisch drei 1066, siehe auch noch das 1949 herausgegebene und 1952 ergänzte Formularienbuch von Stagel, Schriftsätze im Zivilprozeß 4 Muster Nr. 47). In neuerer Zeit (seit SZ 25/26) wird jedoch die Ansicht vertreten, daß der Gegenstand der Erbrechtsklage nur in der Feststellung besteht, ob der vom Beklagten in Anspruch genommene Erbrechtstitel wirksam ist oder nicht
(EvBl. 1983/99 = JBl. 1984/36; SZ 56/180 = NZ 1984, 104 ua). Auch die Lehre hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Fasching, Komm. III 31; Koziol-Welser, Grundriß 7 II 359; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht, 331; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu §§ 799, 800). Die in der Revision angeführte Entscheidung EvBl. 1954/338 (nicht 339) = SZ 27/132 liegt auf derselben Linie; der gegenteiligen Entscheidung EvBl. 1947/449 ist aus den Gründen der herrschenden Ansicht nicht zu folgen.(EvBl. 1983/99 = JBl. 1984/36; SZ 56/180 = NZ 1984, 104 ua). Auch die Lehre hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Fasching, Komm. römisch drei 31; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch zwei 359; Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht, 331; Welser in Rummel, ABGB, Rz 24 zu Paragraphen 799, 800,). Die in der Revision angeführte Entscheidung EvBl. 1954/338 (nicht 339) = SZ 27/132 liegt auf derselben Linie; der gegenteiligen Entscheidung EvBl. 1947/449 ist aus den Gründen der herrschenden Ansicht nicht zu folgen.
Die grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, zusätzlich zur Erbrechtsklage auch eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO über das Bestehen des gesetzlichen Erbrechtes zu erheben, kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil die beklagten Partei für den Fall der Unwirksamkeit des Testaments keine Argumente gegen das gesetzliche Erbrecht der Kläger vorgebracht hat. Die Frage, wie das somit mit Recht abgewiesene Teilbegehren auf Feststellung des Erbrechtes der Kläger zu bewerten war, um die Kostenentscheidung nach § 43 Abs. 1 ZPO zu begründen, kann wegen des Rechtsmittelausschlusses (§ 528 Abs. 1 Z 2 ZPO) nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.Die grundsätzlich nicht auszuschließende Möglichkeit, zusätzlich zur Erbrechtsklage auch eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO über das Bestehen des gesetzlichen Erbrechtes zu erheben, kommt im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil die beklagten Partei für den Fall der Unwirksamkeit des Testaments keine Argumente gegen das gesetzliche Erbrecht der Kläger vorgebracht hat. Die Frage, wie das somit mit Recht abgewiesene Teilbegehren auf Feststellung des Erbrechtes der Kläger zu bewerten war, um die Kostenentscheidung nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO zu begründen, kann wegen des Rechtsmittelausschlusses (Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
2. Zur Revision der beklagten Partei:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und nicht von einem urteilsfremden, nicht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Maßgebend ist nicht, welchen Eindruck seinerzeit verschiedene Personen vom Geisteszustand der Erblasserin hatten und was in den Beweismitteln hierüber bekundet wird, sondern zu prüfen ist nur, ob auf Grund der im einzelnen getroffenen Feststellungen die Testierfähigkeit zu bejahen ist. Sollten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichen, die Rechtsfrage der Testierfähigkeit zu lösen, dann wären allerdings solche Feststellungsmängel unter dem Anfechtungsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO zu beachten.Bei der rechtlichen Beurteilung ist von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen und nicht von einem urteilsfremden, nicht festgestellten Sachverhalt auszugehen. Maßgebend ist nicht, welchen Eindruck seinerzeit verschiedene Personen vom Geisteszustand der Erblasserin hatten und was in den Beweismitteln hierüber bekundet wird, sondern zu prüfen ist nur, ob auf Grund der im einzelnen getroffenen Feststellungen die Testierfähigkeit zu bejahen ist. Sollten die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen nicht ausreichen, die Rechtsfrage der Testierfähigkeit zu lösen, dann wären allerdings solche Feststellungsmängel unter dem Anfechtungsgrund des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu beachten.
Gemäß § 565 ABGB muß der Wille des Erblassers unter anderem im Zustande der vollen Besonnenheit erklärt werden. Daran fehlt es zwar nicht schon dann, wenn der Testator nicht mehr im vollen Besitz der geistigen Kräfte ist oder nicht mehr die volle Erkenntnis der Tragweite seiner letztwilligen Verfügung in allen Auswirkungen hat. Wohl aber mangelt es an der erforderlichen Besonnenheit, wenn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes so weit geht, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (EvBl. 1968/191, SZ 51/8, SZ 52/111, SZ 52/173, SZ 56/180, NZ 1986, 203).Gemäß Paragraph 565, ABGB muß der Wille des Erblassers unter anderem im Zustande der vollen Besonnenheit erklärt werden. Daran fehlt es zwar nicht schon dann, wenn der Testator nicht mehr im vollen Besitz der geistigen Kräfte ist oder nicht mehr die volle Erkenntnis der Tragweite seiner letztwilligen Verfügung in allen Auswirkungen hat. Wohl aber mangelt es an der erforderlichen Besonnenheit, wenn die Beeinträchtigung des Geisteszustandes so weit geht, daß die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben ist (EvBl. 1968/191, SZ 51/8, SZ 52/111, SZ 52/173, SZ 56/180, NZ 1986, 203).
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen war bei Maria O*** im Zeitpunkt der Testamentserrichtung diese normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben.Sie litt schon vor ihrer letzten Erkrankung an einer Entscheidungsschwäche. Nach ihrem Herzinfarkt wirkten sich die starken Schmerzen und Todesängste zusätzlich nachteilig auf ihren psychischen Zustand aus. Kurz vor der Testamentserrichtung verschärfte sich die Beeinträchtigung dahin, daß es zu einer röhrenförmigen Eingrenzung des Bewußtseins kam. Das verbleibende Bewußtsein wurde durch Medikamenteneinwirkung weiter zurückgedrängt. Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung lagen eine wesentliche Einschränkung der Besonnenheit und ein überaus großer Grad von Willensbeeinträchtigung vor. Ihre geistigen Fähigkeiten waren erheblich eingeschränkt. Sie war nur mehr zu emotionalen Reflexen im Stande.
Dieser Geisteszustand erlaubt den zwingenden Schluß, daß bei Maria O*** im kritischen Zeitpunkt die normale Freiheit der Willensbildung aufgehoben war.
Damit steht nicht im Widerspruch, daß sie noch sinnvolle Handlungen und Äußerungen setzte, wie sie in der Revision nicht unzutreffend angeführt werden. Vordergründig "wollte" sie sicher noch schnell vor ihrem Tod ein Testament machen. Sie war in der Lage, zu diesem Zweck eine rechtskundige Person rufen zu lassen, und konnte die an sie gerichteten Fragen auch noch scheinbar sinnvoll beantworten. In Wahrheit konnte sie aber nicht mehr frei entscheiden, ob sie überhaupt eine letztwillige Verfügung errichten und wen sie als Erben einsetzen solle.
Es bedarf nicht der in der Revision gewünschten zusätzlichen Tatsachenfeststellungen: Bei der festgestellten Aufhebung der normalen Willensbildung kommt es nicht darauf an, daß Maria O*** möglicherweise auch schon kurz vor dem Eintreffen des Ehemanns der Beklagten diese als Erbin ausersehen hatte und diesbezüglich eine Bemerkung zum Zeugen S*** machte. Auch der volle sonstige konkrete Wortlaut ihres Gespräches mit diesem Zeugen ist unerheblich, weil dieses Gespräch (gegen 12.30 Uhr) erst nach dem Beginn der rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes (ab 11 Uhr oder 11.30 Uhr) stattfand.
Richtig ist, daß aus dem früheren Testament zu Gunsten des Richard L***, auch wenn dieses ebenso wenig überdacht gewesen sein mag wie jenes zugunsten der Beklagten, keine zu weitreichenden Schlüsse für den Zeitpunkt dieses streitentscheidenden Testaments gezogen werden dürfen. Das ändert aber nichts an den Feststellungen der Vorinstanzen gerade über diesen Zeitpunkt.
Zutreffend sind zwar die Ausführungen der Revision über die Beweislast. Die Kläger haben aber auf Grund der als erwiesen angenommenen Tatsachen den Beweis der Testierunfähigkeit erbracht. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt steht nicht nur mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit fest, was allerdings nicht ausreichen würde (vgl. SZ 52/173), sondern die entsprechenden Feststellungen wurden ohne Einschränkung getroffen, wovon bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.Zutreffend sind zwar die Ausführungen der Revision über die Beweislast. Die Kläger haben aber auf Grund der als erwiesen angenommenen Tatsachen den Beweis der Testierunfähigkeit erbracht. Der von den Vorinstanzen festgestellte Sachverhalt steht nicht nur mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit fest, was allerdings nicht ausreichen würde vergleiche SZ 52/173), sondern die entsprechenden Feststellungen wurden ohne Einschränkung getroffen, wovon bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
Auf die von den Vorinstanzen weiter behandelte Rechtsfrage, ob das Testament auch deshalb ungültig ist, weil Maria O*** nur auf Vorschläge geantwortet habe (wofür die Tatsachenfeststellungen nicht ausreichend sein könnten und was bei einem eigenhändig geschriebenen Testament auch noch rechtlich zu prüfen wäre), muß nicht eingegangen werden, weil es schon an der Testierfähigkeit im oben dargestellten Sinn fehlte.
Gemäß §§ 50, 41 ZPO hat jeder Teil dem anderen Teil die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, wobei die Bemessungsgrundlage wegen der jeweils nur zum Teil erfolgten Anfechtung mangels einer Bewertung iS des § 506 Abs. 1 Z 2 zweiter Halbsatz ZPO durch die Parteien selbst im Verhältnis von 3:1, also für die Revision den Kläger mit S 125.000,-- und für die Revision der Beklagten mit S 375.000,-- angesetzt wurde, was den Differenzbetrag zugunsten der Kläger wie im Spruch ergibt.Gemäß Paragraphen 50, 41, ZPO hat jeder Teil dem anderen Teil die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen, wobei die Bemessungsgrundlage wegen der jeweils nur zum Teil erfolgten Anfechtung mangels einer Bewertung iS des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Halbsatz ZPO durch die Parteien selbst im Verhältnis von 3:1, also für die Revision den Kläger mit S 125.000,-- und für die Revision der Beklagten mit S 375.000,-- angesetzt wurde, was den Differenzbetrag zugunsten der Kläger wie im Spruch ergibt.