Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0071167×

Rechtssatz RS0071167

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0071167

Geschäftszahl

4Ob631/88; 6Ob129/05x

Entscheidungsdatum

14.07.2005

Rechtssatz

Paragraph 52, NO trägt dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 631/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 631/88
    Veröff: SZ 61/269 = EvBl 1989/105 S 375 = RdW 1989,127 = WBl 1989,159
  • 6 Ob 129/05x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
    Ähnlich; Beisatz: Die endgültige Entscheidung über die Testierfähigkeit ist dem Erbrechtsprozess vorbehalten. Den Urkundspersonen (Richtern; Notaren), die über keine medizinischen Fachkenntnisse verfügen, obliegt nur eine nicht kostenaufwändige Erhebung. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch die Urkundsperson ist entbehrlich. Die Niederschrift der persönlichen Überzeugung („Beirückung") dient der Beweissicherung. (T1); Beisatz: Die Einsicht in das psychiatrische Gutachten im Sachwalterschaftsakt hätte nur Aufschluss über das Nichtvorliegen der Geschäftsfähigkeit bringen können, nicht aber für die Frage der Testierfähigkeit, an diewesentlich geringere Anforderungen gestellt werden. (T2); Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071167

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_007