Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - weder der Umfang der Prüfungspflicht des Notars nach § 52 NO noch auch die Frage, wessen Schutz diese Bestimmung dienen soll, bisher Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO liegen daher vor. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil - soweit überblickbar - weder der Umfang der Prüfungspflicht des Notars nach Paragraph 52, NO noch auch die Frage, wessen Schutz diese Bestimmung dienen soll, bisher Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war; die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO liegen daher vor. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.
Nach § 52 NO ist der Notar verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluß des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über dessen Sinn und Folgen zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß dieser ihrem Willen entspreche. Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß der Beklagte im vorliegenden Fall diese Pflichten vernachlässig hat: Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß ein Notar nur dann die Handlungsfähigkeit der Parteien zu prüfen habe, wenn Anzeichen mangelnder voller Geschäftsfähigkeit vorhanden sind, ist mit dem Wortlaut des § 52 NO nicht in Einklang zu bringen. Während es dem Notar nach § 34 Abs 2 NO nur untersagt ist, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muß, daß sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grund zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft unfähig sind, trägt § 52 NO dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei. Daß er sich auch ein solches Gespräch unter besonderen Umständen - vor allem dann, wenn er die Partei persönlich kennt oder sonst unzweifelhafte Beweise für deren Geschäftsfähigkeit hat, - vielleicht ersparen kann, ist hier ohne Belang, weil der Beklagte Andreas F*** nicht gekannt hat; er hätte daher mit ihm sprechen müssen. Das war schon deshalb unentbehrlich, weil der Beklagte nicht als sicher voraussetzen konnte, daß Andreas F***, als dessen Beruf "Arbeiter" angegeben wurde (Beilage III) und der - auch ohne Brille - einen leicht beschränkten Eindruck machte, voll über den Zweck des Vertrages und das Wesen der damit zu gründenden Gesellschaft unterrichtet und im Klaren sein werde. Die Pflicht des Notars, in einer gemeinsamen persönlichen Vorbesprechung mit den Parteien deren Willen zu erforschen, sie zu belehren und zu beraten (Kostner, Handkommentar zur NO 187), hat der Beklagte demnach verletzt. Darauf, daß der Nebenintervenient als Rechtsanwalt die Vertragsparteien belehrt und auf Geschäftsfähigkeit untersucht haben werde, durfte sich der Beklagte nicht verlassen, müßte man doch sonst zu dem Ergebnis gelangen, daß in all den Fällen, in denen Anwälte den Vertrag errichtet haben, der vom Gesetz geforderte Notariatsakt ein leerer, nur mit Kosten verbundener Formalismus wäre. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsgeschäfte einen Notariatsakt verlangt, dann dient das dazu, den rechtsgeschäftlichen oder geschäftsähnlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihenNach Paragraph 52, NO ist der Notar verpflichtet, bei Aufnahme eines Notariatsaktes die persönliche Fähigkeit und Berechtigung jeder Partei zum Abschluß des Geschäftes nach Möglichkeit zu erforschen, die Parteien über dessen Sinn und Folgen zu belehren und sich von ihrem ernstlichen und wahren Willen zu überzeugen, ihre Erklärung mit voller Klarheit und Bestimmtheit schriftlich aufzunehmen und nach geschehener Vorlesung des Aktes durch persönliches Befragen der Parteien sich zu vergewissern, daß dieser ihrem Willen entspreche. Der Klägerin ist darin beizupflichten, daß der Beklagte im vorliegenden Fall diese Pflichten vernachlässig hat: Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, daß ein Notar nur dann die Handlungsfähigkeit der Parteien zu prüfen habe, wenn Anzeichen mangelnder voller Geschäftsfähigkeit vorhanden sind, ist mit dem Wortlaut des Paragraph 52, NO nicht in Einklang zu bringen. Während es dem Notar nach Paragraph 34, Absatz 2, NO nur untersagt ist, mit solchen Personen eine Amtshandlung vorzunehmen, von denen er weiß oder mit Grund annehmen muß, daß sie wegen Minderjährigkeit oder aus einem anderen Grund zu dem vorzunehmenden Rechtsgeschäft unfähig sind, trägt Paragraph 52, NO dem Notar die Prüfung der Geschäftsfähigkeit in jedem Fall auf; daß diese Prüfung nur "nach Möglichkeit" vorzunehmen ist, kann nur so verstanden werden, daß der Notar nicht zu einer eingehenden Untersuchung, womöglich unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach der Psychologie oder Psychiatrie, verpflichtet ist. Er muß aber, soll die gesetzliche Anordnung nicht inhaltsleer werden, die ihm mögliche und zumutbare Prüfung der Geschäftsfähigkeit vornehmen; dazu gehört aber in jedem Fall ein kurzes Gespräch mit jeder Partei. Daß er sich auch ein solches Gespräch unter besonderen Umständen - vor allem dann, wenn er die Partei persönlich kennt oder sonst unzweifelhafte Beweise für deren Geschäftsfähigkeit hat, - vielleicht ersparen kann, ist hier ohne Belang, weil der Beklagte Andreas F*** nicht gekannt hat; er hätte daher mit ihm sprechen müssen. Das war schon deshalb unentbehrlich, weil der Beklagte nicht als sicher voraussetzen konnte, daß Andreas F***, als dessen Beruf "Arbeiter" angegeben wurde (Beilage römisch drei) und der - auch ohne Brille - einen leicht beschränkten Eindruck machte, voll über den Zweck des Vertrages und das Wesen der damit zu gründenden Gesellschaft unterrichtet und im Klaren sein werde. Die Pflicht des Notars, in einer gemeinsamen persönlichen Vorbesprechung mit den Parteien deren Willen zu erforschen, sie zu belehren und zu beraten (Kostner, Handkommentar zur NO 187), hat der Beklagte demnach verletzt. Darauf, daß der Nebenintervenient als Rechtsanwalt die Vertragsparteien belehrt und auf Geschäftsfähigkeit untersucht haben werde, durfte sich der Beklagte nicht verlassen, müßte man doch sonst zu dem Ergebnis gelangen, daß in all den Fällen, in denen Anwälte den Vertrag errichtet haben, der vom Gesetz geforderte Notariatsakt ein leerer, nur mit Kosten verbundener Formalismus wäre. Wenn der Gesetzgeber für bestimmte Rechtsgeschäfte einen Notariatsakt verlangt, dann dient das dazu, den rechtsgeschäftlichen oder geschäftsähnlichen Willenserklärungen von Parteien eine besondere urkundliche Beweiskraft zu verleihen
(Koziol-Welser8 I 143). Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die ein Notar - insbesondere in Form eines Notariatsaktes - beurkundet hat, ist aber gerade im Hinblick auf § 52 NO gerechtfertigt, der dem Notar besondere Pflichten zur Prüfung aller Gültigkeitsvoraussetzungen auferlegt. Nach § 4 Abs 3 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz jedes Gesellschafters durch die Beratungs- und Belehrungspflicht des Notars sowie den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der öffentlichen Urkunde (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 9).(Koziol-Welser8 römisch eins 143). Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsgültigkeit von Verträgen, die ein Notar - insbesondere in Form eines Notariatsaktes - beurkundet hat, ist aber gerade im Hinblick auf Paragraph 52, NO gerechtfertigt, der dem Notar besondere Pflichten zur Prüfung aller Gültigkeitsvoraussetzungen auferlegt. Nach Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Beurkundung durch einen Notariatsakt. Diese Vorschrift bezweckt den Schutz jedes Gesellschafters durch die Beratungs- und Belehrungspflicht des Notars sowie den Schutz der Allgemeinheit durch die Form der öffentlichen Urkunde (Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht 9).
Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 152).Aus dem Schutzzweck des Paragraph 52, NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 152).
Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, dann hätte er den Schwachsinn Andreas F*** entdeckt. Da er - nach seinem eigenen Vorbringen - in diesem Fall die Errichtung des Notariatsaktes über die Gesellschaftsgründung "selbstverständlich" verweigert hätte, wäre die S*** Gesellschaft mbH nicht gegründet und nicht in das Handelsregister eingetragen worden, also nicht entstanden (§ 2 GmbHG); jede geschäftliche Beziehung zwischen ihr und der Klägerin wäre somit notwenigerweise unterblieben. Das Verhalten des Beklagten war daher Bedingung für die Schäden, die der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung zur S*** Gesellschaft mbH erwachsen sind, und damit - im Sinne der Äquivalenztheorie - für diese Schäden kausal. Ließe man aber jeden, der rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, für alle von ihm (mit-)verursachten Schäden haften, dann würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten führen; eine umfassende, grenzenlose Ersatzpflicht wird jedoch als unbillig und unzumutbar angesehen (Koziol aaO 140). Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens reicht daher für sich allein zur Haftungsbegründung nicht aus; nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol-Welser aaO 417 f;Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, dann hätte er den Schwachsinn Andreas F*** entdeckt. Da er - nach seinem eigenen Vorbringen - in diesem Fall die Errichtung des Notariatsaktes über die Gesellschaftsgründung "selbstverständlich" verweigert hätte, wäre die S*** Gesellschaft mbH nicht gegründet und nicht in das Handelsregister eingetragen worden, also nicht entstanden (Paragraph 2, GmbHG); jede geschäftliche Beziehung zwischen ihr und der Klägerin wäre somit notwenigerweise unterblieben. Das Verhalten des Beklagten war daher Bedingung für die Schäden, die der Klägerin aus der Geschäftsbeziehung zur S*** Gesellschaft mbH erwachsen sind, und damit - im Sinne der Äquivalenztheorie - für diese Schäden kausal. Ließe man aber jeden, der rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, für alle von ihm (mit-)verursachten Schäden haften, dann würde dies zu einer uferlosen Ausweitung der Schadenersatzpflichten führen; eine umfassende, grenzenlose Ersatzpflicht wird jedoch als unbillig und unzumutbar angesehen (Koziol aaO 140). Die Kausalität rechtswidrigen Verhaltens reicht daher für sich allein zur Haftungsbegründung nicht aus; nach Lehre und ständiger Rechtsprechung ist vielmehr nur für jene verursachten Schäden zu haften, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern sollte (Koziol-Welser aaO 417 f;
Koziol aaO 152 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1295;Koziol aaO 152 ff, Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 6 zu Paragraph 1295,;
JBl 1986, 98 u.v.a.). § 52 NO dient dem Schutz der Allgemeinheit nur in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Der Dritte kann infolgedessen nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, den er auf Grund dieses - enttäuschten - Vertrauens erlitten hat, nicht aber auch des aus anderen Gründen eingetretenen Schadens. Weder § 52 NO noch § 4 Abs 3 GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer Gesellschaft mbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen. Die wirtschaftliche Schwäche der S*** Gesellschaft mbH hat mit der geistigen Behinderung des Gesellschafters Andreas F***, der an der Geschäftsführung nicht beteiligt war, nichts zu tun. Für die durch die schlechte finanzielle Lage dieser Gesellschaft bedingten Schäden der Klägerin hat der Beklagte daher nicht aufzukommen. Die ihm als Notar bei der Errichtung des Notariatsaktes über die Gründung der S*** Gesellschaft mbH auferlegten Prüfungspflichten sollten die Klägerin nicht davor bewahren, daß sie das Entgelt für die der Gesellschaft erbrachten Leistungen nicht (voll) erhält und fruchtlos gegen sie Exekution führt. Da die Vorinstanzen demnach den Teil des Klagebegehrens, der auf den Ersatz der entgangenen Fakturenforderungen und der fruchtlos aufgewendeten Kosten von Fahrnisexekutionen gerichtet war, im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang mit Teilurteil zu bestätigen. Das gilt auch für die Abweisung der kapitalisierten Zinsen (Pkt. 6.8 der Klage), weil diese nur aus solchen Beträgen verlangt wurden, die der Klägerin nicht zustehen, sowie den nur auf Grund eines Rechenfehlers begehrten Betrag von 0,27 S. Die Klageführung gegen Andreas F*** ist aber darauf zurückzuführen, daß die Klägerin auf die Rechtsgültigkeit des vom Beklagten errichteten Notariatsaktes vertraut hat; nur deshalb, weil dieser in Wahrheit nichtig war, hat sie den Prozeß verloren. Die der Klägerin dadurch entstandenen Schäden sind sohin vom Schutzzweck der übertretenen Norm sehr wohl umfaßt. Der Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Abweisung auch der Teilforderungen nach den Punkten 6.4 bis 6.6 der Klage richtet, Folge zu geben. Da die Vorinstanzen zu diesen Ansprüchen keine Feststellungen getroffen haben, war in diesem Umfang mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen.JBl 1986, 98 u.v.a.). Paragraph 52, NO dient dem Schutz der Allgemeinheit nur in ihrem Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit der durch einen Notariatsakt beurkundeten Rechtsgeschäfte. Der Dritte kann infolgedessen nur den Ersatz jenes Schadens verlangen, den er auf Grund dieses - enttäuschten - Vertrauens erlitten hat, nicht aber auch des aus anderen Gründen eingetretenen Schadens. Weder Paragraph 52, NO noch Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG dienen dem Zweck, künftige Gläubiger einer Gesellschaft mbH vor den Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, die mit dem vom Notar übersehenen Fehlen einer Gültigkeitsvoraussetzung in keinem Zusammenhang steht, zu schützen. Die wirtschaftliche Schwäche der S*** Gesellschaft mbH hat mit der geistigen Behinderung des Gesellschafters Andreas F***, der an der Geschäftsführung nicht beteiligt war, nichts zu tun. Für die durch die schlechte finanzielle Lage dieser Gesellschaft bedingten Schäden der Klägerin hat der Beklagte daher nicht aufzukommen. Die ihm als Notar bei der Errichtung des Notariatsaktes über die Gründung der S*** Gesellschaft mbH auferlegten Prüfungspflichten sollten die Klägerin nicht davor bewahren, daß sie das Entgelt für die der Gesellschaft erbrachten Leistungen nicht (voll) erhält und fruchtlos gegen sie Exekution führt. Da die Vorinstanzen demnach den Teil des Klagebegehrens, der auf den Ersatz der entgangenen Fakturenforderungen und der fruchtlos aufgewendeten Kosten von Fahrnisexekutionen gerichtet war, im Ergebnis zu Recht abgewiesen haben, war das angefochtene Urteil in diesem Umfang mit Teilurteil zu bestätigen. Das gilt auch für die Abweisung der kapitalisierten Zinsen (Pkt. 6.8 der Klage), weil diese nur aus solchen Beträgen verlangt wurden, die der Klägerin nicht zustehen, sowie den nur auf Grund eines Rechenfehlers begehrten Betrag von 0,27 S. Die Klageführung gegen Andreas F*** ist aber darauf zurückzuführen, daß die Klägerin auf die Rechtsgültigkeit des vom Beklagten errichteten Notariatsaktes vertraut hat; nur deshalb, weil dieser in Wahrheit nichtig war, hat sie den Prozeß verloren. Die der Klägerin dadurch entstandenen Schäden sind sohin vom Schutzzweck der übertretenen Norm sehr wohl umfaßt. Der Revision war deshalb, soweit sie sich gegen die Abweisung auch der Teilforderungen nach den Punkten 6.4 bis 6.6 der Klage richtet, Folge zu geben. Da die Vorinstanzen zu diesen Ansprüchen keine Feststellungen getroffen haben, war in diesem Umfang mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht vorzugehen.
Der Kostenvorbehalt - sowohl für das Teilurteil als auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPODer Kostenvorbehalt - sowohl für das Teilurteil als auch für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens - gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO