Rechtssatz RS0059802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059802
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Aus dem Schutzzweck des § 52 NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere § 4 Abs 3 GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat.Aus dem Schutzzweck des Paragraph 52, NO in Verbindung mit jenen Vorschriften, die - wie insbesondere Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG - einen Notariatsakt vorsehen folgt, daß der Notar wegen Verletzung dieser Bestimmung nicht nur von den Vertragsparteien, sondern auch von jedem Dritten in Anspruch genommen werden kann, der im Vertrauen auf die Rechtsgültigkeit des Notariatsaktes gehandelt und dabei einen Schaden erlitten hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 631/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 631/88
Veröff: SZ 61/269 = EvBl 1989/105 S 375 = RdW 1989,127 = WBl 1989,159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059802
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00631_8800000_001