Rechtssatz RS0021957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021957
Entscheidungsdatum
29.08.2007
Rechtssatz
Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des § 569 ABGB zu schließen ist.Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, Paragraph 569, ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des Paragraph 569, ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des Paragraph 569, ABGB zu schließen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 525/94
Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 525/94
- 1 Ob 373/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 373/97b
Auch
- 8 Ob 265/98y
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 Ob 265/98y
Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 569 zweiter Satz ABGB stellt ein auch im Falle des § 568 ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar. (T1)
- 6 Ob 129/05x
Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 129/05x
Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T2)
- 7 Ob 174/07z
Entscheidungstext OGH 29.08.2007 7 Ob 174/07z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021957
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00525_9400000_003