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Entscheidung 2 Ob 208/05k×

Entscheidung 2 Ob 208/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob208/05k

Entscheidungsdatum

22.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter S*****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei Ilse W*****, vertreten durch Dr. Friedrich Nusterer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Herausgabe einer Erbschaft, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Mai 2005, GZ 21 R 148/05f-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

An die Testierfähigkeit sind geringere Anforderungen als an die Geschäftsfähigkeit zu stellen (RIS-Justiz RS0012427 T3, RS0087389; vergleiche RS0012397, RS0012401, RS0012402, RS0012428, RS0012463); die geistigen Fähigkeiten eines 14-jährigen genügen (RIS-Justiz RS0012427; Apathy in KBB Paragraph 566, Rz 1 mwN). Dies heißt keineswegs, dass deshalb trotz Volljährigkeit die für mündige Minderjährige (und besachwaltete Personen) geltenden Testierförmlichkeiten maßgeblich wären vergleiche Paragraph 569, letzter Satz ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001; nunmehr Paragraph 569, in Verbindung mit Paragraph 568, ABGB; vergleiche hiezu Apathy in KBB Paragraphen 568 bis 569 Rz 1, 5 mwN; zur alten Textierung vergleiche Welser in Rummel3 zu Paragraphen 566 bis 569

ABGB).

Die Erblasserin war 1996 bei Testamentserrichtung 72 Jahre alt. Es bestand kein Hinweis auf eine Herabsetzung der Einsichtsfähigkeit. Ihr Zustand verschlechterte sich erst ab Mitte 2000. Unter diesen Umständen hält sich die Bejahung der Testierfähigkeit (als Rechtsfrage; vergleiche RIS-Justiz RS0012408) im Rahmen der Judikatur des Obersten Gerichtshofes.

Anmerkung

E78568 2Ob208.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00208.05K.0922.000

Dokumentnummer

JJT_20050922_OGH0002_0020OB00208_05K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung