Rechtssatz RS0041477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041477
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.Die Lösungsbefugnis im Sinne des Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. Exekution kann nur zur Hereinbringung der primär geforderten Leistung geführt werden, während der Ausspruch der Lösungsbefugnis nicht exequierbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 534/72
Entscheidungstext OGH 21.03.1972 4 Ob 534/72
- 1 Ob 626/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 626/92
Auch; Veröff: SZ 65/156 = EvBl 1993/118 S 519
- 3 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
Veröff: SZ 68/161
- 6 Ob 71/99f
Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
Vgl auch; nur: Die Lösungsbefugnis im Sinne des § 410 ZPO ist überhaupt keine gerichtliche Entscheidung oder sonstige Willenserklärung, sondern nur eine in das Urteil aufgenommene Beurkundung einer privatrechtlich erheblichen Erklärung des Klägers ohne Urteilswirkung oder Vollstreckungswirkung. (T1); Beisatz: Der Beurkundungsanspruch ist ein Anspruch eigener Art, über den zwar zugleich mit der Sachentscheidung (tunlichst im Spruch der Entscheidung) zu entscheiden ist, aber nicht in Urteilsform, weil mit dem Urteil nur über das Rechtsschutzbegehren zu entscheiden ist. Der in den Spruch aufgenommene Beurkundungsakt ist gleichzeitig der Vollzug des nur implizit ausgedrückten Bewilligungsbeschlusses. Die Ablehnung der Beurkundung hat in Beschlußform zu ergehen. (T2)
- 7 Ob 209/02i
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 209/02i
Vgl auch; Beisatz: Die Lösungsbefugnis ist daher nicht Streitgegenstand, vom Richter nicht zu prüfen, sondern nur, wie vom Kläger beantragt, im Falle der Klagsstatgebung in das Urteil aufzunehmen. Ein diesbezüglicher Ausspruch kann daher für eine nachfolgende Interessenklage keine Bindungswirkung entfalten. (T3)
- 7 Ob 164/10h
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 164/10h
Auch; Veröff: SZ 2010/149
- 1 Ob 246/14d
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0041477
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2015
Dokumentnummer
JJR_19720321_OGH0002_0040OB00534_7200000_001