Begründung:
Mit der am 27. Juni 1985 beim Erstgericht zu 13 K 9/85 eingebrachten, gegen Karl und Renate R*** (Stiefvater und Mutter des Klägers) und den (damals) minderjährigen Kläger gerichteten Aufkündigung kündigte die beklagte Partei den Kündigungsgegnern die "von ihnen gemietete und genutzte Wohnung ...." gerichtlich auf. In der Tagsatzung vom 28. August 1985, die auf Grund von Einwendungen der Zweitgekündigten anberaumt worden war, schlossen die Parteien folgenden Vergleich: "Alle drei beklagten Parteien verpflichten sich bei Exekution, die ihnen vermietete und von ihnen genutzte Wohnung .... bis spätestens 31. August 1987 von all ihren beweglichen Sachen zu räumen und der klagenden Partei geräumt zu übergeben, dies unter Verzicht auf jedweden Räumungsaufschub."
(13 C 1079/85).
Der am 2. Jänner 1968 geborene Kläger war sowohl im Zeitpunkt der Anbringung der Aufkündigung als auch im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses minderjährig. Eine pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Vergleiches wurde weder vom Erstgericht, noch auch von der Mutter und (damaligen) Vormünderin des Klägers (1 P 109/76-30 des Erstgerichtes) noch auch von der beklagten Partei eingeholt und ist auch nicht erteilt worden.
Die Wohnung war dem Stiefvater und der Mutter des Klägers von der beklagten Partei am 25. März 1982 aus sozialen Gründen zugewiesen worden. Die Mutter des Klägers hatte sich - auch für ihren Mann - verpflichtet, die Wohnung zurückzustellen, sobald sie eine Zweitwohnung erwerbe. Der Kläger bewohnte die Wohnung mit. Die Mutter und der Stiefvater des Klägers bauten in der Folge ein Eigenheim, in das sie im Herbst 1984 übersiedelten. Der Kläger blieb in der gemieteten Wohnung.
Über ihren Antrag vom 7. September 1985 wurde der beklagten Partei die Rämungsexekution bewilligt. Der Kläger beantragte die Aufschiebung der Exekution, die ihm nach Erlag einer Sicherheitsleistung bewilligt wurde.
Mit der am 24. September 1987 eingelangten Klage stellt der Kläger das Begehren, der Räumungsvergleich des Bezirksgerichtes Salzburg vom 28. August 1985, 13 C 1079/85, sei ihm gegenüber rechtsunwirksam und nichtig. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses minderjährig gewesen. Zur Rechtswirksamkeit des Vergleiches hätte es neben der Einwilligung des Vormundes der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes bedurft, weil die Aufgabe von Rechten an einer Mieterschutzwohnung in den Bereich des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes gehöre. Sie sei nicht eingeholt worden. Der Räumungsvergleich sei daher hinsichtlich des Klägers rechtsunwirksam und nichtig. Der Kläger sei (bereits) zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses Mieter der Wohnung gewesen; er benötige diese zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses. Die beklagte Partei beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vergleich und ebenso auch die Exekutionsbewilligung seien rechtskräftig geworden. Der Kläger habe die Wohnung nur als Familienangehöriger benützt. Der Vergleich habe daher auch nicht einer pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Zur Zeit des Abschlusses des Räumungsvergleiches habe zwischen den Streitteilen ein Bestandvertrag nicht bestanden; der Kläger habe die Wohnung nur als Familienangehöriger der Mieter benützt. Mangels eigener Bestandrechte des Klägers habe der Vergleich keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft.
Die zweite Instanz gab der Klage statt. Sie sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den sie entschieden habe, S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige, und daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. Die Aufgabe der Rechte eines Minderjährigen an einer mietengeschützten Wohnung gehöre nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iS des § 154 Abs 3 ABGB. Sie bedürfe ebenso der Genehmigung des Gerichtes iS des § 154 Abs 3 ABGB wie eine verfahrensrechtliche Verfügung, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffe, also etwa ein Vergleich. Werde eine der in § 154 Abs 3 ABGB bezeichneten Vertretungshandlungen ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorgenommen, sei sie unwirksam. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung sei allerdings der mit dem Minderjährigen abgeschlossene Vertrag (Vergleich) nicht rechtsunwirksam, sondern nur unvollkommen; während der Dauer der schwebenden Rechtswirksamkeit blieben die Parteien an den Vertrag, der erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit verliere, gebunden. Nach Erlöschen der Vormundschaft sei aber eine Genehmigung des Geschäftes nicht mehr möglich. Der am 28. August 1985 abgeschlossene Rämungsvergleich sei daher dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam. Die Frage, ob der Kläger die Wohnung nur auf Grund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses oder auf Grund einer Mietrechtsabtretung nach § 12 Abs 1 MRG bewohnt habe und weiterhin bewohne, könne daher auf sich beruhen. Es sei auszusprechen gewesen, daß die Revision zulässig sei, weil den behandelten Fragen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.Die zweite Instanz gab der Klage statt. Sie sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den sie entschieden habe, S 15.000,--, nicht jedoch S 300.000,-- übersteige, und daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig sei. Die Aufgabe der Rechte eines Minderjährigen an einer mietengeschützten Wohnung gehöre nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb iS des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB. Sie bedürfe ebenso der Genehmigung des Gerichtes iS des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB wie eine verfahrensrechtliche Verfügung, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffe, also etwa ein Vergleich. Werde eine der in Paragraph 154, Absatz 3, ABGB bezeichneten Vertretungshandlungen ohne pflegschaftsbehördliche Genehmigung vorgenommen, sei sie unwirksam. Bis zur Entscheidung über die Genehmigung sei allerdings der mit dem Minderjährigen abgeschlossene Vertrag (Vergleich) nicht rechtsunwirksam, sondern nur unvollkommen; während der Dauer der schwebenden Rechtswirksamkeit blieben die Parteien an den Vertrag, der erst durch die Versagung der Genehmigung seine Rechtswirksamkeit verliere, gebunden. Nach Erlöschen der Vormundschaft sei aber eine Genehmigung des Geschäftes nicht mehr möglich. Der am 28. August 1985 abgeschlossene Rämungsvergleich sei daher dem Kläger gegenüber rechtsunwirksam. Die Frage, ob der Kläger die Wohnung nur auf Grund eines familienrechtlichen Wohnverhältnisses oder auf Grund einer Mietrechtsabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, MRG bewohnt habe und weiterhin bewohne, könne daher auf sich beruhen. Es sei auszusprechen gewesen, daß die Revision zulässig sei, weil den behandelten Fragen zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.