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Entscheidung 7 Ob 59/01d×

Entscheidung 7 Ob 59/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob59/01d

Entscheidungsdatum

30.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ernst Blanke und Dr. Christoph Gernerth Mautner Markhof, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei S***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Rudolf Zitta und Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 571.858,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 15. Jänner 2001, GZ 3 R 243/00a-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Geschäftsführer der klagenden Gesellschaft mbH hatte am 31. 8. 1999 mit einem bei der beklagten Partei kaskoversicherten PKW Mercedes ML 320 der Klägerin einen Unfall. Die klagende Partei begehrt von der Beklagten aus der Kaskoversicherung ihren unfallskausalen PKW-Schaden von S 571.858,-- (sA) ersetzt.

Die beklagte Partei wendete ein, gemäß Paragraph 61, VersVG leistungsfrei zu sein, weil der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte im Wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:

Der versicherte PKW war mit einem fix montierten Handy ausgestattet. Da der Geschäftsführer der Klägerin rund um die Uhr erreichbar sein muss, hat er dazu auch noch ein weiteres, unter derselben Nummer anwählbares kleineres Handy stets bei sich, dessen Vorder- und Rückseiten relativ glatt sind und das daher auf einer entsprechenden Unterlage leicht rutscht.

Am 31. 8. 1999 begab sich der Geschäftsführer bereits um 6.00 früh außer Haus. Sein Wohnhaus I***** befindet sich in größerer Höhenlage und ist nur über einen kurvigen, lediglich 3 bis 3,2 m breiten, geschotterten Güterweg erreichbar, der sehr steil ist (8 % bis 15 %). Beim Einsteigen fiel dem Geschäftsführer, der das Handy normalerweise in der Sakkotasche trägt, ein, dass er noch einmal zurück ins Haus müsse. Er legte daher das Handy gemeinsam mit einem Timer vorläufig auf die Mittelkonsole. Nach der Rückkehr zum Auto dachte er nicht mehr an die beiden Gegenstände und fuhr talwärts. Nach etwa 800 m hörte er plötzlich etwas in seinen Fußraum hinuterfallen. Er dachte sofort an das Handy und griff instinktiv hinunter, um es aufzuheben. Er befürchtete, dass das Handy zwischen die Pedale gelangen könnte. Tatsächlich war diese Angst unberechtigt, da das Fahrzeug hängende Pedale aufwies, die auch in durchgetretenem Zustand genügend Abstand zum Boden hatten. Während dieser kurzen Unaufmerksamkeit übersah der Geschäftsführer die Rechtskurve und fuhr geradeaus über die Böschung. Das Fahrzeug stürzte 10 m steil ab und prallte an einen Baum.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, der Beklagten sei zwar zuzugestehen, dass die Vorgangsweise des Lenkers angesichts der Fahrstrecke und der Situation unmittelbar vor einer Kurve riskant gewesen sei. Der klagenden Partei müsse aber zugutegehalten werden, dass es sich bei der Handlung des Lenkers nicht um eine besonnene Maßnahme gehandelt habe, wie etwa dem Greifen nach einer Zigarettenpackung oder nach Zündern oder dem Telefonieren mit einem Handy. Der Lenker habe vielmehr in einer Spontansituation zwar letztlich falsch reagiert; dies sei ihm aber auf Grund der Schrecksekunde nicht derart vorwerfbar, dass man daraus ein grobes Verschulden ableiten könnte. Ein Gegenstand im Fußraum des Fahrers sei jedenfalls geeignet, einen Durchschnittsfahrer zu erschrecken; wer wisse im Einzelfall schon genau, was für die Bewegung der Pedale gefährlich werden könne oder nicht. Das vorherige Deponieren des Handys an einer Stelle, wo es hinuterfallen konnte, möge zwar eine fahrlässige Handlung darstellen, grob fahrlässig sei dies aber insbesondere im Hinblick auf die geringe Größe des Handys nicht.

Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung in klagsabweislichem Sinn ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein bloßer Aufmerksamkeitsfehler könne bei einer zur Gewohnheit gewordenen Tätigkeit noch nicht als auffallende Sorglosigkeit angesehen werden. Als grob fahrlässig sei in der Judikatur jedoch gewertet worden, wenn ein während der Fahrt rauchender Fahrzeuglenker sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bücke, dadurch von der Fahrbahn abkomme und einen Unfall verursache, oder die Fahrbahn nahezu drei Sekunden lang nicht beobachtete, sondern sich seinem Beifahrer zuwendete; auch die Nichtbeobachtung der Fahrbahn durch vier Sekunden sei als schweres Verschulden angesehen worden. Im vorliegenden Fall sei bedeutsam, dass der Lenker bei Annäherung an eine Kurve des schmalen, geschotterten Güterwegs, der ein nicht unbeträchtliches Gefälle aufwies, den PKW für einen, wenn auch kurzen Zeitraum ohne jede Abbremsung quasi im Blindflug fortbewegt habe. Diese Handlungsweise stelle eine grobe Fahrlässigkeit dar, da hiebei von vornherein mit einem Abkommen des Fahrzeuges von der Fahrbahn gerechnet habe werden müssen. Der Lenker des Klagsfahrzeuges habe also grob fahrlässig gehandelt, weshalb die beklagte Kaskoversicherung leistungsfrei sei.

Seinen Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Beurteilung des Verschuldensgrades der groben Fahrlässigkeit auf einen Einzelfall angewendet worden seien.

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist zu betonen, dass der Lenker des Fahrzeuges der Klägerin deren Organ (gesetzlicher Vertreter) und daher nicht deren Repräsentant im Sinne der vom Obersten Gerichtshof generell, also auch im Rahmen des Paragraph 61, VersVG abgelehnten Repräsentantentheorie ist (BK/Beckmann Paragraph 61, VVG Rn 46). Der Versicherungsnehmer (hier die klagende Partei) hat für ein Fehlverhalten seines gesetzlichen Vertreters (Organs) ex lege einzustehen, da dieser anstelle des Versicherungsnehmers Adressat der an sich diesen treffenden Verhaltensnormen ist (Prölss in Prölss/Martin26 Paragraph 61, VVG Rn 5).

Nach hM liegt grobe Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 61, VersVG vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280; VersE 1691; 7 Ob 41/98z; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 90/99g uva). Dabei wird ein Verhalten vorausgesetzt, von dem der Handelnde wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt eines Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (ZVR 1993/153; 7 Ob 289/98w ua). Zur Annahme grober Fahrlässigkeit ist es erforderlich, dass bei Vorliegen eines objektiv groben Verstoßes dem Täter dieser auch subjektiv schwer vorwerfbar sein muss (ZVR 1996/52; VersE 1658; VersE 1664; 7 Ob 41/98z ua).

Ob eine Fehlhandlung wegen ihres besonderen Gewichtes oder einzelne für sich genommenen nicht grob fahrlässige Handlungen in ihrer Gesamtheit und Häufung die Annahme grober Fahrlässigkeit rechtfertigen, bildet bei Vertretbarkeit der immer von den Umständen des Einzelfalles abhängigen Beurteilung grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (VersE 1691; 7 Ob 289/98w; 7 Ob 8/99x ua). Die Revision ist daher (nur) dann zulässig, wenn der Sachverhalt auch bei weitester Auslegung den von der Judikatur für die Annahme grober Fahrlässigkeit aufgestellten Kriterien nicht entspricht (7 Ob 34/88 = VR 1989/168).

Dies kann im vorliegenden Fall aber nicht gesagt werden. Mag auch das plötzliche Bücken nach dem hinuntergefallen Handy für sich allein als sog. Augenblicksversagen vergleiche Prölss aaO Paragraph 61, VVG Rz 12; Beckmann aaO Paragraph 61, VVG Rn 62 jeweils mwN) subjektiv noch nicht schwer vorwerfbar erscheinen vergleiche 7 Ob 128/97t), hält sich die vom Berufungsgericht vertretene Einschätzung des Verhaltens des Lenkers als insgesamt grob fahrlässig unter Berücksichtigung der festgestellten weiteren Umstände (schmaler, kurvenreicher, geschotteter Güterweg mit großem Gefälle), die den Lenker zu erhöhter Aufmerksamkeit und besonderer Vorsicht veranlassen hätten müssen, doch im Rahmen der zu Paragraph 61, VersVG entwickelten, dargestellten Grundsätze vergleiche die zusammengefasste Rechtsprechung in Schauer, Versicherungsvertragsrecht3, 317 FN 13; insbes etwa 7 Ob 20/95 = VR 1996/400).

Da demnach kein tauglicher Revisionsgrund vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Anmerkung

E61370 07A00591

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00059.01D.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20010330_OGH0002_0070OB00059_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030272 Rechtssatz 14.10.1971Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist.
RS0030303 Rechtssatz 24.11.1993Zivilrecht
Grob fahrlässig handelt, wer im täglichen Leben die erforderliche Sorgfalt gröblich, in hohem Grad, aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste; grobe Fahrlässigk …
RS0030324 Rechtssatz 22.09.1988Zivilrecht
Die grobe Fahrlässigkeit setzt ein Verhalten voraus, von dem der Versicherungsnehmer wusste, oder wissen musste, dass es geeignet sei die Gefahr des Eintrittes eines Versicherungsfalles herbeizuführen oder zu vergrößern.
RS0030372 Rechtssatz 22.11.1979Zivilrecht
Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, daß sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind.
RS0030417 Rechtssatz 15.05.1970Zivilrecht
Grob fahrlässig handelt jener Fahrzeuglenker, der während der Fahrt raucht, sich nach der seiner Hand entglittenen Zigarette bückt, dadurch von der Fahrbahn abkommt und einen Unfall verursacht.
RS0030477 Rechtssatz 20.02.1973Zivilrecht
Als auffallende Sorglosigkeit kann nur ein Versehen gewertet werden, das sich über alltäglich vorkommende Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich voraussehbar ist. Der Verstoß geg …
RS0031127 Rechtssatz 19.11.1970Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit ist eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar ist. Grobe Fa …
RS0080275 Rechtssatz 06.02.1952Zivilrecht
Über den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG (betrifft Kasko-Versicherung).
RS0080414 Rechtssatz 21.11.1974Zivilrecht
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG setzt ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wusste oder wissen musste, dass es geeignet ist, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern.
RS0080429 Rechtssatz 31.05.1995Zivilrecht
Auch eine Summierung von für sich allein betrachtet leichten Fahrlässigkeiten kann zur Annahme grober Fahrlässigkeit dann führen, wenn ihr Zusammenwirken die Destabilisierung des Fahrverhaltens in einer Weise herbeiführt, daß sich der Lenker klar sein muß, …
RS0080502 Rechtssatz 21.10.1982Zivilrecht
Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter ist keine bloße Repräsentenhaftung. Die juristische Person hat für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen. Die Vorschriften über die Gesamtvertretung kommen nicht zur Anwendu …