Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Der zugrundeliegende Sachverhalt ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz und der Revisionsbeantwortung durchaus mit den Fällen vergleichbar, die den Entscheidungen 7 Ob 10/93 (= VR 1993, 392) und 7 Ob 30/93 zugrunde lagen. Der Lenker hantierte in beiden Fällen ebenfalls an einem Musikgerät (einmal an einem Kassettenrecorder, einmal am Autoradio) vor dem bzw im Bereich einer Kurve und hielt eine überhöhte Geschwindigkeit ein, wodurch er von der Fahrbahn abkam. In beiden Fällen wurde das Verhalten des Lenkers vom erkennenden Senat des Obersten Gerichtshofes als grob fahrlässig beurteilt.
Auch im vorliegenden Fall liegen dem Beklagten mehrere Fehlhandlungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit (VersR 1989, 884; VR 1988, 329; VR 1991, 325) den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen: Der Beklagte hantierte am Autoradio im Bereich des Überganges der Autobahn in die Abfahrt und demnach in einer Situation, die für sich allein schon dem Autolenker besondere Aufmerksamkeit abverlangt. Dazu kommt, daß er die Strecke zum erstenmal fuhr und die Sicht durch den Regen behindert war. Er mißachtete - sei es aufgrund eines groben Aufmerksamkeitsfehlers oder aufgrund besonderen Leichtsinns - mehrere, die nahende Gefahrenstelle und insbesondere die Kurve ankündigende Verkehrszeichen sowie zwei Vorschriftszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h. Er hielt nicht nur eine die verfügte Geschwindigkeitsbeschränkung beinahe um das Doppelte übersteigende, sondern auch eine für die Straßenverhältnisse zu hohe Fahrgeschwindigkeit ein.
Der in der Revisionsbeantwortung dargelegten Ansicht des Beklagten, das Hantieren am Autoradio sei vor dem Befahren der Kurve bereits abgeschlossen gewesen und habe daher mit dem Unfall nichts zu tun, sind die Feststellungen der Untergerichte entgegenzuhalten, daß der Beklagte (gerade) deshalb, weil er am Autoradio hantierte, das Nahen der engen Rechtskurve zu spät bemerkt hat.
Der Beklagte hat daher grobe Fahrlässigkeit zu verantworten und ist gegenüber der klagenden Partei gemäß § 67 VersVG iVm Art 6 KKB 1986 regreßpflichtig, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern waren.Der Beklagte hat daher grobe Fahrlässigkeit zu verantworten und ist gegenüber der klagenden Partei gemäß Paragraph 67, VersVG in Verbindung mit Artikel 6, KKB 1986 regreßpflichtig, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinn einer Klagsstattgebung abzuändern waren.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahren erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahren erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.