Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, wonach die Beurteilung des Verschuldensgrades beim Zusammentreffen mehrerer Fehlverhalten nicht zergliedernd, sondern auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat; sie ist auch berechtigt.Die dagegen von der Beklagten erhobene Revision ist im Interesse der Rechtssicherheit zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil das Berufungsgericht mit seiner Beurteilung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, wonach die Beurteilung des Verschuldensgrades beim Zusammentreffen mehrerer Fehlverhalten nicht zergliedernd, sondern auf Grund einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen hat; sie ist auch berechtigt.
Nach einheitlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der sich auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280 mwN). Im Bereich des Versicherungsvertragsrechtes wird grobe Fahrlässigkeit immer dann angenommen, wenn der Versicherungsnehmer schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und Maßnahmen nicht ergreift, die jedermann einleuchten müßten (SZ 56/166; VR 1988, 329; zuletzt etwa 7 Ob 10/93). Auch einzelne, für sich genommen nicht grob fahrlässige Fehlhandlungen können in ihrer Gesamtheit den Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründen (VersR 1980, 884; VR 1988, 329; VR 1991, 325).
Eine Häufung in ihrer Gesamtheit als grob fahrlässig zu beurteilender Fehlverhalten unter Umständen, die besondere Aufmerksamkeit erfordert hätten, liegt aber auch hier vor: Der Kläger hielt eine höhere als die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit auch beim Durchfahren einer langgezogenen Rechtskurve ein, welche auch fahrtechnisch gesehen für Durchschnittsfahrer wegen der dabei auftretenden Querbeschleunigung zu hoch war. Dabei blieb er auf dem linken Fahrstreifen, auf dem die Gefahr des Hinausgetragenwerdens über die linke Fahrbahnbegrenzung größer ist als auf dem rechten Fahrstreifen. Unter diesen, besondere Aufmerksamkeit des Fahrers fordernden Umständen entschloß sich der Kläger dennoch zu der mit dem Fahren nicht notwendig verbundenen Betätigung des Sendersuchlaufes seines Autoradios, wozu er kurzzeitig den Blick von der Fahrbahn abwenden und auch eine Veränderung seiner Sitzposition vornehmen mußte. Das vermeidbare Außerachtlassen einer ausreichenden Beobachtung des Kurvenverlaufes unter solchen Umständen muß dem Kläger aber als grober Verstoß gegen die bestehende Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden. Der Entscheidung SZ 61/280, auf die sich die Revisionsbeantwortung beruft, lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; das Bücken des Fahrzeuglenkers nach einem herabgefallenen Gegenstand wurde darin deshalb als nicht grob fahrlässig beurteilt, weil es nicht im Zusammenhang mit einer schon vorher erhöhten Gefahr gestanden war.
In Stattgebung der Revision waren die Entscheidungen der Vorinstanzen daher im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf § 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jene über die des Rechtsmittelverfahrens zusätzlich auf Paragraph 50, ZPO.