Rechtssatz RS0080878
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080878
Entscheidungsdatum
21.04.1993
Norm
AKHB Art8 Abs1 Z1
VersVG §6 Abs3 B2
Rechtssatz
Die Verständigungspflicht trifft den Versicherungsnehmer dessen, ob er sein Verschulden an dem Unfall als gegeben ansah, da Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB nicht auf das Vorliegen eines Verschuldens des Meldepflichtigen abgestellt ist, sondern als Voraussetzung für die Verständigungspflicht ausschließlich die "Verletzung von Personen" bestimmt. Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. Die subjektive Ansicht des Versicherungsnehmers, es habe ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen, die Fußgängerin sei durch das Anstreifen nicht verletzt worden, ist nicht geeignet, den Vorsatz der Obliegenheitsverletzung auszuschließen.Die Verständigungspflicht trifft den Versicherungsnehmer dessen, ob er sein Verschulden an dem Unfall als gegeben ansah, da Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB nicht auf das Vorliegen eines Verschuldens des Meldepflichtigen abgestellt ist, sondern als Voraussetzung für die Verständigungspflicht ausschließlich die "Verletzung von Personen" bestimmt. Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. Die subjektive Ansicht des Versicherungsnehmers, es habe ihn an dem Unfall kein Verschulden getroffen, die Fußgängerin sei durch das Anstreifen nicht verletzt worden, ist nicht geeignet, den Vorsatz der Obliegenheitsverletzung auszuschließen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 215/70
Entscheidungstext OGH 25.11.1970 7 Ob 215/70
Veröff: SZ 43/214 = EvBl 1971/234 S 433 = VersR 1971,1135 = ZVR 1971/163 S 217
- 7 Ob 21/72
Entscheidungstext OGH 09.02.1972 7 Ob 21/72
nur: Eine Obliegenheitsverletzung ist vorsätzlich begangen, wenn im Bewußtsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung gewollt war. (T1) Beisatz: Hier: Art 7 AHVB. (T2) Veröff: VersR 1972,1152
- 7 Ob 179/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 179/73
nur T1; Beisatz: Hier: Art 8 Abs 2 Z 2 AKHB. (T3) Veröff: SZ 46/104 = ZVR 1974/119 S 185 = VersRdSch 1974,129 = VersR 1974,1039
- 7 Ob 213/75
Entscheidungstext OGH 06.11.1975 7 Ob 213/75
Auch; nur T1; Veröff: VersR 1977,167 = ZVR 1976/329 S 350
- 7 Ob 7/77
Entscheidungstext OGH 28.04.1977 7 Ob 7/77
nur T1; Veröff: SZ 50/60 = JBl 1978,485 = VersR 1978,165
- 7 Ob 10/93
Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 10/93
Auch; Beisatz: Für eine vorsätzliche Übertretung der Obliegenheitsverletzung reicht schon das allgemeine Bewußtsein des Versicherungsnehmers (welches in der Regel vorauszusetzen ist) aus, daß er bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken hat. (T4) Veröff: VersR 1994,379 = VersRdSch 1993,392
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0080878
Dokumentnummer
JJR_19701125_OGH0002_0070OB00215_7000000_001