Der Kläger, der mit seinem Kraftfahrzeug bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, verschuldete am 20. März 1969 in Innsbruck einen Unfall, bei dem Anita B leicht verletzt wurde. Wegen dieses Unfalls wurde der Kläger der Übertretung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 431 StG schuldig erkannt. Da die Beklagte Leistungsfreiheit behauptete, brachte der Kläger fristgerecht die Klage auf Feststellung ein, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte bestritt und behauptete, der Kläger habe die ihm nach Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB obliegenden Verpflichtungen verletzt.Der Kläger, der mit seinem Kraftfahrzeug bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert ist, verschuldete am 20. März 1969 in Innsbruck einen Unfall, bei dem Anita B leicht verletzt wurde. Wegen dieses Unfalls wurde der Kläger der Übertretung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 431, StG schuldig erkannt. Da die Beklagte Leistungsfreiheit behauptete, brachte der Kläger fristgerecht die Klage auf Feststellung ein, daß ihm die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe. Die Beklagte bestritt und behauptete, der Kläger habe die ihm nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB obliegenden Verpflichtungen verletzt.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab. Er stellte fest:
Der Kläger fuhr am 30. März 1969 vor 15 Uhr mit seinem PKW Opel Rekord über die Schweinsbrücke in Innsbruck-Mühlau. Er fuhr im Schrittempo an einer Personengruppe vorbei, die in gleicher Richtung wie er hintereinandergehend, die Brücke überquerte und aus Anita B, ihren drei Kindern und ihrer Mutter bestand. Als der Kläger an Anita B vorbeifuhr, streifte er sie mit der rechten Klinke und dem nachfolgenden hinteren Wagenteil und drückte sie gegen das Brückengeländer. Sie erlitt dadurch ein beträchtliches Hämatom an der Außenseite ihres linken Oberschenkels, eine Kontusion des linken Ellenbogens und eine Prellung ihres Kopfes. Der Kläger hielt einige Meter nach der Brücke, da er das Geräusch der Streifung wahrgenommen hatte, dieses allerdings so auslegte, als hätte die Fußgängerin mit der Hand gegen seinen Wagen geklopft. Anita B, die sogleich Schmerzen verspürte, ging zum Wagen des Klägers, der mit seiner Mitfahrerin im Auto sitzen blieb und machte dem Kläger Vorwürfe wegen seines unvorsichtigen Fahrens. Als sie dem Kläger erklärte, sie sei verletzt und habe Schmerzen, sagte dieser nur "ja ja" und fuhr weiter. Die Person des Klägers als Lenkers des gegenständlichen Fahrzeuges konnte erst über Anfrage beim Verkehrsamt ermittelt werden.
Rechtlich führte der Erstrichter aus, der Kläger habe gegen § 4 Abs 1 lit c, Abs 2 StVO 1960 verstoßen, weil er, ohne Anita B zu fragen, ob sie seiner Hilfe bedürfe, weitergefahren sei und auch nicht die Polizei von dem Unfall verständigt habe; auch habe er sich nicht ausgewiesen. Dadurch habe er vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung i S des Art 8 Abs. 1 Z 1 AKHB, § 6 Abs. 3 VersVG begangen, sodaß die Beklagte nicht verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren.Rechtlich führte der Erstrichter aus, der Kläger habe gegen Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, StVO 1960 verstoßen, weil er, ohne Anita B zu fragen, ob sie seiner Hilfe bedürfe, weitergefahren sei und auch nicht die Polizei von dem Unfall verständigt habe; auch habe er sich nicht ausgewiesen. Dadurch habe er vorsätzlich eine Obliegenheitsverletzung i S des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB, Paragraph 6, Absatz 3, VersVG begangen, sodaß die Beklagte nicht verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Berufungsgericht übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstrichters als unbedenklich und billigte dessen Rechtsausführungen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.