Entscheidungsgründe:
Der Beklagte verschuldete am 18. August 1971 um ca. 23 Uhr mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, als er in einer Rechtskurve der Schwendter-Landesstrasse im Ortsgebiet von G* die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, das über eine Böschung stürzte und sich mehrmals überschlug. Bei dem Unfall wurde der Insasse seines PKWs H* schwer verletzt und ein Holzlattenzaun beschädigte Der Beklagte unterliess es, sofort nach dem Unfall die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, sondern erstattete erst am 23. August 1971 die Anzeige. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Beklagte mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 6. Oktober 1971, GZ. U 1087/71-2, rechtskräftig der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach § 335 StG verurteilt. Die Klägerin erbrachte als Haftpflichtversicherer des Beklagten an aus diesem Unfall geschädigte Dritte bisher Leistungen von S 40.254,20. Über weitere Ansprüche des H* ist gegen den Beklagten beim Erstgericht zur GZ. 25 Cg 14/75 ein Rechtsstreit anhängig, in dem auch ein Feststellungsbegehren erhoben wurde.Der Beklagte verschuldete am 18. August 1971 um ca. 23 Uhr mit seinem bei der Klägerin haftpflichtversicherten PKW einen Verkehrsunfall, als er in einer Rechtskurve der Schwendter-Landesstrasse im Ortsgebiet von G* die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, das über eine Böschung stürzte und sich mehrmals überschlug. Bei dem Unfall wurde der Insasse seines PKWs H* schwer verletzt und ein Holzlattenzaun beschädigte Der Beklagte unterliess es, sofort nach dem Unfall die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, sondern erstattete erst am 23. August 1971 die Anzeige. Wegen dieses Verkehrsunfalls wurde der Beklagte mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Kitzbühel vom 6. Oktober 1971, GZ. U 1087/71-2, rechtskräftig der Übertretung gegen die Sicherheit des Lebens nach Paragraph 335, StG verurteilt. Die Klägerin erbrachte als Haftpflichtversicherer des Beklagten an aus diesem Unfall geschädigte Dritte bisher Leistungen von S 40.254,20. Über weitere Ansprüche des H* ist gegen den Beklagten beim Erstgericht zur GZ. 25 Cg 14/75 ein Rechtsstreit anhängig, in dem auch ein Feststellungsbegehren erhoben wurde.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten nach Klagseinschränkung den Ersatz der von ihr bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von S 40.254,20 s.A. und beantragte überdies die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle Versicherungsleistungen ersatzpflichtig sei, die sie auf Grund des vorgenannten Unfalles an geschädigte Dritte noch zu erbringen haben werde. Der Beklagte habe es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen und habe an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mit gewirkt. Er habe dadurch die Obliegenheitsverletzungen nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 AKHB begangen. Die Klägerin sei daher leistungsfrei, weil durch die Saumsal des Beklagten die Feststellung, ob er im Unfallszeitpunkte alkoholisiert oder fahruntüchtig gewesen ist, verhindert worden sei. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, die sofortige Verständigung der Gendarmerie deshalb nicht für erforderlich erachtet zu haben, weil durch den Unfall nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden sei und die beiden Insassen des PKWs, (für ihn erkennbar) nicht ernstlich verletzt worden seien. Bei der Unterfertigung des Versicherungsvertrages sei er nie auf die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB) hingewiesen worden und habe auch solche nicht erhalten. Auf Grund seiner einfachen Schuldbildung habe er eine unbedingte Meldepflicht des Unfalles nicht erkennen können. Ein allfälliger Verstoss gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sei ihm daher nicht als Verschulden anzurechnen. Sofort, als ihn der Vertreter der Klägerin auf seine Anzeigepflicht aufmerksam gemacht habe, sei er dieser Verpflichtung nachgekommen. Im Unfallszeitpunkt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Eine sofortige Anzeigeerstattung hätte daher keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen eröffnet.Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten nach Klagseinschränkung den Ersatz der von ihr bereits erbrachten Leistungen in der Höhe von S 40.254,20 s.A. und beantragte überdies die Feststellung, dass ihr der Beklagte für alle Versicherungsleistungen ersatzpflichtig sei, die sie auf Grund des vorgenannten Unfalles an geschädigte Dritte noch zu erbringen haben werde. Der Beklagte habe es unterlassen, sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall zu verständigen und habe an der Ermittlung des Sachverhaltes nicht mit gewirkt. Er habe dadurch die Obliegenheitsverletzungen nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AKHB begangen. Die Klägerin sei daher leistungsfrei, weil durch die Saumsal des Beklagten die Feststellung, ob er im Unfallszeitpunkte alkoholisiert oder fahruntüchtig gewesen ist, verhindert worden sei. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und behauptete seinerseits, die sofortige Verständigung der Gendarmerie deshalb nicht für erforderlich erachtet zu haben, weil durch den Unfall nur ein geringfügiger Sachschaden entstanden sei und die beiden Insassen des PKWs, (für ihn erkennbar) nicht ernstlich verletzt worden seien. Bei der Unterfertigung des Versicherungsvertrages sei er nie auf die allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (AKHB) hingewiesen worden und habe auch solche nicht erhalten. Auf Grund seiner einfachen Schuldbildung habe er eine unbedingte Meldepflicht des Unfalles nicht erkennen können. Ein allfälliger Verstoss gegen die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung sei ihm daher nicht als Verschulden anzurechnen. Sofort, als ihn der Vertreter der Klägerin auf seine Anzeigepflicht aufmerksam gemacht habe, sei er dieser Verpflichtung nachgekommen. Im Unfallszeitpunkt sei er nicht alkoholisiert gewesen. Eine sofortige Anzeigeerstattung hätte daher keine weiteren Sachverhaltsfeststellungen eröffnet.
Das Erstgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Nach seinen Feststellungen arbeitete der Beklagte am 18. August 1971 tagsüber in der elterlichen Landwirtschaft. Um ca. 19.30 Uhr fuhr er mit seinem Onkel A* und H* nach G*, wo sein Onkel ein Motorrad kaufen wollte. Dort kehrte der Beklagte mit seinen Begleitern in ein Gasthaus ein und bestellte einen halben Liter Bier, den er aber nicht zur Gänze austrank. Da er zuvor nichts getrunken hatte, war er nahezu nüchtern. Nach dem Unfall befreiten sich der Beklagte und A* selbst aus dem Fahrzeug, während H* von ihnen aus dem PKW gezogen und einen Augenblick lang auf die Wiese gelegt wurde. H* klagte sofort nach dem Unfall über Rückenschmerzen, glaubte aber, dass er nicht ernstlich verletzt sei. Über Zureden des Beklagten und seines Onkels ging Ha* mit ihnen zur ca. 3 bis 4 km entfernten Ortschaft K* zu einem Bruder des A*, um dort Hilfe zu holen. H* konnte dabei nur schwer gehen, hatte beim Gehen starke Schmerzen und musste von seinen Begleitern laufend angetrieben werden. Anschliessend stellten der Beklagte und sein Onkel das umgestürzte Fahrzeug auf. Sie brachten dann den damals beim Beklagten wohnenden H* nach E*, wo er sich sofort ins Bett legte. Als am nächsten Morgen H* über starke Schmerzen klagte riet ihm der Beklagte ins Krankenhaus zu gehen. Im Krankenhaus in St. Johann in Tirol wurden bei H* Rippenbrüche und später auch eine Wirbelfraktur festgestellt. Weder unmittelbar nach dem Unfall noch später wurde in der Begleitung des Beklagten darüber gesprochen, ob die Gendarmerie verständigt werden sollte. Der Beklagte selbst machte sich darüber keine Gedanken. Als er den Schadensfall beim Ortsvertreter der Klägerin meldete, erklärte ihm dieser, dass er den Unfall bei der Gendarmerie melden müsse. Erst jetzt erstattete der Beklagte beim Gendarmeriepostenkommando E* Anzeige über den Unfall. Mit dem Eigentümer des beschädigten morschen Lattenzaunes, der kaum noch irgendeinen Wert hatte, setzte sich der Beklagte nicht in Verbindung.
Das Erstgericht war der Ansicht, dass der Beklagte die Obliegenheitsverletzungen nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 2 AKHB begangen habe. Nach dem Unfall musste er sich zumindest darüber im klaren gewesen sein, dass H* verletzt worden sein könne. Er hätte daher nach Art. 4 Abs. 1 und 2 StVO 1960 sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Die Beweislast, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig begangen wurde, treffe grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Für Vorsatz genüge aber schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er trotz Kenntnis der Verletzung einer Person die Meldung an die Gendarmerie unterlässt oder dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein sei heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Umständen etwas anderes ergebe. Hier müsse dem Beklagten das Unterlassen der sofortigen Verständigung der Gendarmerie und der Aufklärung des Sachverhaltes als Vorsatz angelastet werden. Auf die Unkenntnis der Vorschrift des § 4 StVO könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Mit Recht nehme daher die Klägerin Leistungsfreiheit in Anspruch.Das Erstgericht war der Ansicht, dass der Beklagte die Obliegenheitsverletzungen nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer 2, AKHB begangen habe. Nach dem Unfall musste er sich zumindest darüber im klaren gewesen sein, dass H* verletzt worden sein könne. Er hätte daher nach Artikel 4, Absatz eins und 2 StVO 1960 sofort die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Die Beweislast, dass die Obliegenheitsverletzung nicht vorsätzlich, sondern nur grob fahrlässig begangen wurde, treffe grundsätzlich den Versicherungsnehmer. Für Vorsatz genüge aber schon das allgemeine Bewusstsein des Versicherungsnehmers, dass er trotz Kenntnis der Verletzung einer Person die Meldung an die Gendarmerie unterlässt oder dass er bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muss. Dieses Bewusstsein sei heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, dass sich aus besonderen, vom Versicherungsnehmer zu beweisenden Umständen etwas anderes ergebe. Hier müsse dem Beklagten das Unterlassen der sofortigen Verständigung der Gendarmerie und der Aufklärung des Sachverhaltes als Vorsatz angelastet werden. Auf die Unkenntnis der Vorschrift des Paragraph 4, StVO könne sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Mit Recht nehme daher die Klägerin Leistungsfreiheit in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und sprach aus, dass der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 1.000,-- übersteigt. Es befand das erstgerichtliche Verfahren für mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich, war jedoch der Ansicht, dass dem Beklagten der Beweis, die ihm angelasteten Obliegenheitsverletzungen nicht vorsätzlich begangen zu haben, gelungen sei. Vorsatz könne nämlich nur dann angenommen werden, wenn im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm die Obliegenheitsverletzung wirklich gewollt gewesen sei. Wer sich hingegen wie der Beklagte, überhaupt keine Gedanken machte und die Dinge einfach gedankenlos treiben lasse, handle nicht vorsätzlich sondern grob fahrlässig. Bei einer grob fahrlässig begangenen Obliegenheitsverletzung sei aber der Versicherer nur dann leistungsfrei, wenn diese auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung irgendeinen Einfluss gehabt habe. Dies sei jedoch hier nicht der Fall, weil das Beweisverfahren eindeutig ergeben habe, dass der Beklagte nicht alkoholisiert gewesen sei. Das Klagebegehren erweise sich somit als nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des § 503 Z. 2 bis 4 ZPO. und beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision aus den Revisionsgründen des Paragraph 503, Ziffer 2 bis 4 ZPO. und beantragt, das Ersturteil wiederherzustellen, oder das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.