Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Den Ausführungen des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Beklagte nicht nur in einem Rechtsirrtum, sondern auch in einem Tatirrtum befunden habe, nicht übernommen, sodaß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, ist entgegenzuhalten, daß diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten Ausführungen des Erstgerichtes keine Tatsachenfeststellungen sind. Die Frage, ob ein Rechtsirrtum bzw. Tatirrtum gegeben ist, gehört vielmehr der rechtlichen Beurteilung an, wogegen der Sachverhalt, der einem derartigen rechtlichen Schluß zugrundeliegt, den Tatsachenfeststellungen angehört. Als Irrtum über Tatsachen kommt im Gegenstand nach der Sachlage, wie auch der Rekurswerber ausführt, an sich nur ein allfälliger Irrtum des Beklagten über den Eintritt einer Verletzung der L* in Betracht. Dazu hat das Erstgericht unangefochten festgestellt, daß die Radfahrerin dem Beklagten sofort nach dem Unfall gesagt hat, es schmerze sie das linke Knie etwas und sie habe im Bereiche des rechten Sprunggelenkes eine kleine, nicht blutende Schürfwunde erlitten. Dem Beklagten war aus dem Telefongespräch, das L* in Anwesenheit des Beklagten geführt hat, bekannt, daß sie ihren Arbeitgeber ersuchte, sie mit dem Wagen heimzubringen. Nach den Feststellungen hat die Radfahrerin „unter Hinweis auf ihre leichte Knieverletzung“ erklärt, diese sei nicht der Rede wert, man müsse die Polizei nicht beiziehen. Aus diesen Feststellungen folgt, daß dem Beklagten jedenfalls Symptome bekannt waren, die den Schluß auf eine Verletzung auch für einen medizinischen Laien rechtfertigten. Der Frage, ob die Verletzung sichtbar war, kommt angesichts dieser klaren Feststellungen keine Bedeutung zu, weil auch eine unsichtbare Verletzung, wenn sie sich in einer anderen, dem Dritten erkennbaren Weise manifestiert, wie etwa durch Schmerzensäußerungen, eine körperliche Verletzung im Sinne des § 4 Abs. 2 StVO ist und zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Der Grad der Verletzung, die Einschätzung, die ihr vom Verletzten zuteil wird, oder der Umstand, daß der Verletzte selbst nicht wünscht, daß die Polizei verständigt wird, ist für die Verständigungspflicht ohne Bedeutung. Sie besteht auch bei „nicht nennenswerten Verletzungen“ (Dittrich-Veit-Schuchlenz, Österr. Straßenverkehrsrecht, 38; ZVR 1965, 22).Den Ausführungen des Rekurswerbers, das Berufungsgericht habe die Feststellung des Erstgerichtes, wonach sich der Beklagte nicht nur in einem Rechtsirrtum, sondern auch in einem Tatirrtum befunden habe, nicht übernommen, sodaß das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei, ist entgegenzuhalten, daß diese im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgten Ausführungen des Erstgerichtes keine Tatsachenfeststellungen sind. Die Frage, ob ein Rechtsirrtum bzw. Tatirrtum gegeben ist, gehört vielmehr der rechtlichen Beurteilung an, wogegen der Sachverhalt, der einem derartigen rechtlichen Schluß zugrundeliegt, den Tatsachenfeststellungen angehört. Als Irrtum über Tatsachen kommt im Gegenstand nach der Sachlage, wie auch der Rekurswerber ausführt, an sich nur ein allfälliger Irrtum des Beklagten über den Eintritt einer Verletzung der L* in Betracht. Dazu hat das Erstgericht unangefochten festgestellt, daß die Radfahrerin dem Beklagten sofort nach dem Unfall gesagt hat, es schmerze sie das linke Knie etwas und sie habe im Bereiche des rechten Sprunggelenkes eine kleine, nicht blutende Schürfwunde erlitten. Dem Beklagten war aus dem Telefongespräch, das L* in Anwesenheit des Beklagten geführt hat, bekannt, daß sie ihren Arbeitgeber ersuchte, sie mit dem Wagen heimzubringen. Nach den Feststellungen hat die Radfahrerin „unter Hinweis auf ihre leichte Knieverletzung“ erklärt, diese sei nicht der Rede wert, man müsse die Polizei nicht beiziehen. Aus diesen Feststellungen folgt, daß dem Beklagten jedenfalls Symptome bekannt waren, die den Schluß auf eine Verletzung auch für einen medizinischen Laien rechtfertigten. Der Frage, ob die Verletzung sichtbar war, kommt angesichts dieser klaren Feststellungen keine Bedeutung zu, weil auch eine unsichtbare Verletzung, wenn sie sich in einer anderen, dem Dritten erkennbaren Weise manifestiert, wie etwa durch Schmerzensäußerungen, eine körperliche Verletzung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, StVO ist und zur sofortigen Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Der Grad der Verletzung, die Einschätzung, die ihr vom Verletzten zuteil wird, oder der Umstand, daß der Verletzte selbst nicht wünscht, daß die Polizei verständigt wird, ist für die Verständigungspflicht ohne Bedeutung. Sie besteht auch bei „nicht nennenswerten Verletzungen“ (Dittrich-Veit-Schuchlenz, Österr. Straßenverkehrsrecht, 38; ZVR 1965, 22).
Der Rekurswerber wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihm habe der Inhalt des Art. 8 Abs. 1 Z 1 AKHB bekannt sein müssen. Er sei vielmehr weder Versicherungsnehmer der klagenden Partei noch Führerscheinbesitzer gewesen und habe nicht im Bewußtsein der ihm unbekannten Verhaltensnorm und somit nicht vorsätzlich gehandelt.Der Rekurswerber wendet sich ferner gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, ihm habe der Inhalt des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB bekannt sein müssen. Er sei vielmehr weder Versicherungsnehmer der klagenden Partei noch Führerscheinbesitzer gewesen und habe nicht im Bewußtsein der ihm unbekannten Verhaltensnorm und somit nicht vorsätzlich gehandelt.
Der dem Versicherungsnehmer - bzw. dem im Sinne des Art. 1 Abs. 2 AKHB Mitversicherten - bei einer Obliegenheitsverletzung obliegende Entlastungsbeweis, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, kann jedoch nicht schon mit dem Nachweis, daß ihm die einzelnen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien, als erbracht angesehen werden. Für den Vorsatz im Sinne des § 6 Abs. 3 VersVG genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (ZVR 1971/162; 1973/114; 1974/71 u.a.).Der dem Versicherungsnehmer - bzw. dem im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, AKHB Mitversicherten - bei einer Obliegenheitsverletzung obliegende Entlastungsbeweis, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, kann jedoch nicht schon mit dem Nachweis, daß ihm die einzelnen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen nicht bekannt gewesen seien, als erbracht angesehen werden. Für den Vorsatz im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG genügt vielmehr das allgemeine Bewußtsein, daß ein Haftpflichtversicherter bei der Aufklärung des Sachverhaltes nach besten Kräften aktiv mitwirken muß. Dieses Bewußtsein ist heute bei einem Versicherten in der Regel vorauszusetzen, es sei denn, daß sich aus ganz besonderen, vom Versicherten zu beweisenden Umständen etwas anderes ergibt (ZVR 1971/162; 1973/114; 1974/71 u.a.).
Dieses Bewußtsein ist in bezug auf den Beklagten zu bejahen, zumal die von ihm verletzte Obliegenheit der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden mit der Norm des § 4 Abs. 2 StVO übereinstimmt und besondere Umstände im oben dargelegten, einen ganz besonderen Ausnahmecharakter tragenden Sinn vom Beklagten nicht bewiesen worden sind. Das Bewußtsein des Beklagten von der grundsätzlichen Verständigungspflicht ergibt sich im übrigen, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, aus dem Umstand, daß er nach seinem eigenen Vorbringen eine Verständigung der Polizei immerhin in Erwägung gezogen und nur über Anraten der Radfahrerin und wegen anscheinender Geringfügigkeit der Verletzung davon Abstand genommen hat. Diese Motive schließen aber die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall nicht aus (7 Ob 133/74). Auch wenn man mit Wahle (Versicherungsrecht 1965, 628) davon ausgeht, daß eine Verwirkung des Versicherungsanspruches dann nicht eintritt, wenn der Versicherte zunächst die Anzeige unterlassen hat, weil er bei verständiger, von einem besonnenen Menschen zu erwartender Erwägung aller Umstände mit der Möglichkeit des Vorhandenseins irgendeiner die Entschädigungspflicht begründenden Körperverletzung ernstlich zu rechnen nicht veranlaßt war, ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil dieser angesichts der Schmerzensäußerungen der Radfahrerin und der in seiner Anwesenheit an ihren Arbeitgeber gerichteten telefonischen Bitte, sie mit dem Wagen heimzubringen, mit einer die Entschädigungspflicht begründenden Verletzung ungeachtet der bagatellisierenden Worte der Verletzten immerhin rechnen mußte.Dieses Bewußtsein ist in bezug auf den Beklagten zu bejahen, zumal die von ihm verletzte Obliegenheit der Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von einem Unfall mit Personenschaden mit der Norm des Paragraph 4, Absatz 2, StVO übereinstimmt und besondere Umstände im oben dargelegten, einen ganz besonderen Ausnahmecharakter tragenden Sinn vom Beklagten nicht bewiesen worden sind. Das Bewußtsein des Beklagten von der grundsätzlichen Verständigungspflicht ergibt sich im übrigen, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, aus dem Umstand, daß er nach seinem eigenen Vorbringen eine Verständigung der Polizei immerhin in Erwägung gezogen und nur über Anraten der Radfahrerin und wegen anscheinender Geringfügigkeit der Verletzung davon Abstand genommen hat. Diese Motive schließen aber die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung im vorliegenden Fall nicht aus (7 Ob 133/74). Auch wenn man mit Wahle (Versicherungsrecht 1965, 628) davon ausgeht, daß eine Verwirkung des Versicherungsanspruches dann nicht eintritt, wenn der Versicherte zunächst die Anzeige unterlassen hat, weil er bei verständiger, von einem besonnenen Menschen zu erwartender Erwägung aller Umstände mit der Möglichkeit des Vorhandenseins irgendeiner die Entschädigungspflicht begründenden Körperverletzung ernstlich zu rechnen nicht veranlaßt war, ist für den Beklagten nichts gewonnen, weil dieser angesichts der Schmerzensäußerungen der Radfahrerin und der in seiner Anwesenheit an ihren Arbeitgeber gerichteten telefonischen Bitte, sie mit dem Wagen heimzubringen, mit einer die Entschädigungspflicht begründenden Verletzung ungeachtet der bagatellisierenden Worte der Verletzten immerhin rechnen mußte.
Da somit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob diese auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß genommen hat (§ 6 Abs. 3 VersVG).Da somit eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob diese auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß genommen hat (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG).
Das Berufungsgericht ist daher in seiner Entscheidung von einer richtigen Rechtsauffassung ausgegangen. Da das Erstgericht auf der Grundlage seiner vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnten rechtlichen Beurteilung Beweise über die mit der Höhe der Klagsforderung zusammenhängenden Tatumstände nicht aufgenommen hatte, war die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache notwendig.
Dem unberechtigten Rekurs konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 52, 40, 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 52, 40, 50, ZPO begründet.