Der Beklagte verschuldete am 31. Juli 1969 als Lenker und Halter eines bei der klagenden Partei haftpflichtversicherten PKWs einen Verkehrsunfall, wobei der Fahrzeuginsasse August M verletzt wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten im Regreßwege die Zahlung eines Betrages von 23.680.52 S, den sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall für August M, der gegen beide Prozeßparteien eine Schadenersatzklage erhoben hatte, aufgewendet habe. Sie begehrt ferner die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall, soweit sie von M in Anspruch genommen werde. Beide Begehren grundet die klagende Partei auf die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten im Sinn des Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB. Dieser habe nämlich die sofortige Anzeige des Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen. Das habe auch zur Folge gehabt, daß die Frage der Alkoholisierung des Beklagten nicht habe geklärt werden können.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei vom Beklagten im Regreßwege die Zahlung eines Betrages von 23.680.52 S, den sie im Zusammenhang mit dem Versicherungsfall für August M, der gegen beide Prozeßparteien eine Schadenersatzklage erhoben hatte, aufgewendet habe. Sie begehrt ferner die Feststellung der Haftung des Beklagten für alle künftigen Schäden aus diesem Unfall, soweit sie von M in Anspruch genommen werde. Beide Begehren grundet die klagende Partei auf die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung des Beklagten im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB. Dieser habe nämlich die sofortige Anzeige des Unfalles bei der nächsten Gendarmeriedienststelle unterlassen. Das habe auch zur Folge gehabt, daß die Frage der Alkoholisierung des Beklagten nicht habe geklärt werden können.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Er gab lediglich sein Verschulden an dem Unfall, den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt, die unfallskausale Verletzung des August M und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch diesen als richtig zu. Der Beklagte habe jedoch eine Obliegenheit nicht verletzt, weil bei M, der erklärt habe, keinen Arzt aufsuchen zu wollen, unmittelbar nach dem Unfall nur eine geringfügige Blutung festzustellen gewesen sei. Als der Beklagte am Tage nach dem Unfall erfahren habe, daß die Verletzungen M doch gravierender seien, habe er die Anzeige sofort erstattet. Selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorläge, beruhte sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so daß die Rechtsfolgen einer solchen Verletzung nach dem § 6 Abs. 3 VVG nicht eintraten. Da eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß ausgeübt habe, wäre die klagende Partei auch bei Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten nicht leistungsfrei. Der Beklagte bestritt ferner ausdrücklich, daß die klagende Partei an M die in der Klage geltend gemachten Leistungen zu erbringen gehabt habe. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil keinerlei unfallskausale Schäden mehr vorhanden seien.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte Klagsabweisung. Er gab lediglich sein Verschulden an dem Unfall, den bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrag in diesem Zeitpunkt, die unfallskausale Verletzung des August M und die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch diesen als richtig zu. Der Beklagte habe jedoch eine Obliegenheit nicht verletzt, weil bei M, der erklärt habe, keinen Arzt aufsuchen zu wollen, unmittelbar nach dem Unfall nur eine geringfügige Blutung festzustellen gewesen sei. Als der Beklagte am Tage nach dem Unfall erfahren habe, daß die Verletzungen M doch gravierender seien, habe er die Anzeige sofort erstattet. Selbst wenn eine Obliegenheitsverletzung vorläge, beruhte sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so daß die Rechtsfolgen einer solchen Verletzung nach dem Paragraph 6, Absatz 3, VVG nicht eintraten. Da eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß ausgeübt habe, wäre die klagende Partei auch bei Annahme einer groben Fahrlässigkeit des Beklagten nicht leistungsfrei. Der Beklagte bestritt ferner ausdrücklich, daß die klagende Partei an M die in der Klage geltend gemachten Leistungen zu erbringen gehabt habe. Das Feststellungsbegehren sei nicht berechtigt, weil keinerlei unfallskausale Schäden mehr vorhanden seien.
Das Erstgericht hat sowohl das Leistungs- als auch das Feststellungsbegehren abgewiesen. Es legte seiner Entscheidung im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Beklagte verlor infolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über seinen Wagen und prallte gegen einen Lichtmast. Während der Beklagte und zwei weitere Fahrzeuginsassen unverletzt blieben, stieß M mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe. Er erlitt dadurch eine Rißquetschwunde an der Oberlippe und einen Bruch der Nasenscheidewand. Da diese Verletzungen anfänglich nur geringfügig erschienen - sie äußerten sich in einer leichten Blutung - schlug der Verletzte das Angebot des Beklagten, ihn zu einem Arzt zu bringen, aus. An dem Lichtmast war eine Beschädigung nicht ersichtlich. Der Beklagte fuhr mit dem noch fahrbaren PKW nach M, wo er eine Kanzlei hatte, ohne den Unfall bei der Gendarmerie zu melden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Meldung kam ihm nicht zu Bewußtsein. Von der Kanzlei aus verständigte der Beklagte telefonisch den Vater des Verletzten, der seinen Sohn nach Hause brachte. Etwa zwei Stunden nach dem Unfall wollte M doch einen Arzt auf, suchen. Da er keinen Arzt erreichte, wurde er vom Rettungsdienst in das Allgemeine Krankenhaus Linz gebracht. Dort wurde eine 2 1/2 cm lange Rißquetschwunde an der Oberlippe und ein Bruch der Nasenscheidewand festgestellt. M befand sich vom 31. Juli bis 6. August 1969 in stationärer Behandlung und anschließend bis 24. August 1969 im Krankenstand. Durch die Unterlassung der sofortigen Anzeige wurde die Behandlung des Verletzten um etwa zwei Stunden verzögert. Diese Unterlassung hatte auf den Heilverlauf ebensowenig einen Einfluß wie auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der dem Verletzten zustehenden Ansprüche. Als M am Tage nach dem Unfall nicht zur Arbeit erschien, begab sich der Beklagte zu dessen Eltern und erfuhr, daß im Krankenhaus ein Nasenscheidewandbruch festgestellt worden sei. Hierauf meldete er den Unfall unverzüglich bei der Gendarmerie in Hofkirchen. Der Beklagte wurde von der Bezirkshauptmannschaft R wegen Verwaltungsübertretung nach dem § 4 Abs. 1 lit. c und § 4 Abs. 2 StVO zu Geldstrafen von je 500 S verurteilt, weil er es unterlassen hatte, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Er wurde überdies der Übertretung nach dem § 335 StG mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes L schuldig erkannt. August M brachte in der Folge eine Schadenersatzklage gegen die beiden nunmehrigen Prozeßparteien ein. Er begehrte die Zahlung eines Schmerzengeldes von 25.000 S sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagten wurden schließlich zur Zahlung eines Betrages von 3000 S verurteilt, nachdem ein Betrag von 7000 S bereits gezahlt gewesen war. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Eintritt der Leistungsfreiheit. Dem Beklagten könne nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unterlassung der Anzeige angelastet werden, so daß die klagende Partei nicht leistungsfrei sei.Der Beklagte verlor infolge überhöhter Geschwindigkeit die Herrschaft über seinen Wagen und prallte gegen einen Lichtmast. Während der Beklagte und zwei weitere Fahrzeuginsassen unverletzt blieben, stieß M mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe. Er erlitt dadurch eine Rißquetschwunde an der Oberlippe und einen Bruch der Nasenscheidewand. Da diese Verletzungen anfänglich nur geringfügig erschienen - sie äußerten sich in einer leichten Blutung - schlug der Verletzte das Angebot des Beklagten, ihn zu einem Arzt zu bringen, aus. An dem Lichtmast war eine Beschädigung nicht ersichtlich. Der Beklagte fuhr mit dem noch fahrbaren PKW nach M, wo er eine Kanzlei hatte, ohne den Unfall bei der Gendarmerie zu melden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Meldung kam ihm nicht zu Bewußtsein. Von der Kanzlei aus verständigte der Beklagte telefonisch den Vater des Verletzten, der seinen Sohn nach Hause brachte. Etwa zwei Stunden nach dem Unfall wollte M doch einen Arzt auf, suchen. Da er keinen Arzt erreichte, wurde er vom Rettungsdienst in das Allgemeine Krankenhaus Linz gebracht. Dort wurde eine 2 1/2 cm lange Rißquetschwunde an der Oberlippe und ein Bruch der Nasenscheidewand festgestellt. M befand sich vom 31. Juli bis 6. August 1969 in stationärer Behandlung und anschließend bis 24. August 1969 im Krankenstand. Durch die Unterlassung der sofortigen Anzeige wurde die Behandlung des Verletzten um etwa zwei Stunden verzögert. Diese Unterlassung hatte auf den Heilverlauf ebensowenig einen Einfluß wie auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder auf den Umfang der dem Verletzten zustehenden Ansprüche. Als M am Tage nach dem Unfall nicht zur Arbeit erschien, begab sich der Beklagte zu dessen Eltern und erfuhr, daß im Krankenhaus ein Nasenscheidewandbruch festgestellt worden sei. Hierauf meldete er den Unfall unverzüglich bei der Gendarmerie in Hofkirchen. Der Beklagte wurde von der Bezirkshauptmannschaft R wegen Verwaltungsübertretung nach dem Paragraph 4, Absatz eins, Litera c und Paragraph 4, Absatz 2, StVO zu Geldstrafen von je 500 S verurteilt, weil er es unterlassen hatte, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und den Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Gendarmeriedienststelle zu melden. Er wurde überdies der Übertretung nach dem Paragraph 335, StG mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes L schuldig erkannt. August M brachte in der Folge eine Schadenersatzklage gegen die beiden nunmehrigen Prozeßparteien ein. Er begehrte die Zahlung eines Schmerzengeldes von 25.000 S sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Die Beklagten wurden schließlich zur Zahlung eines Betrages von 3000 S verurteilt, nachdem ein Betrag von 7000 S bereits gezahlt gewesen war. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Eintritt der Leistungsfreiheit. Dem Beklagten könne nur leichte Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unterlassung der Anzeige angelastet werden, so daß die klagende Partei nicht leistungsfrei sei.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es übernahm dessen Feststellungen als unbedenklich und ging in rechtlicher Hinsicht von einer objektiven Obliegenheitsverletzung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB aus. Das Berufungsgericht schloß jedoch mit Rücksicht auf die für den Beklagten nur als geringfügig erkennbare Verletzung eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung aus. Da das Erstgericht über eine Alkoholisierung keine Feststellungen getroffen habe, dieser Frage aber im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 lit. c AKHB für die Beurteilung der Leistungsfreiheit der klagenden Partei sowie für die Unterscheidung zwischen grober oder leichter Fahrlässigkeit Bedeutung zukomme, müsse das Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt an das Erstgericht zurück. Es übernahm dessen Feststellungen als unbedenklich und ging in rechtlicher Hinsicht von einer objektiven Obliegenheitsverletzung im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB aus. Das Berufungsgericht schloß jedoch mit Rücksicht auf die für den Beklagten nur als geringfügig erkennbare Verletzung eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung aus. Da das Erstgericht über eine Alkoholisierung keine Feststellungen getroffen habe, dieser Frage aber im Hinblick auf die Bestimmung des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, AKHB für die Beurteilung der Leistungsfreiheit der klagenden Partei sowie für die Unterscheidung zwischen grober oder leichter Fahrlässigkeit Bedeutung zukomme, müsse das Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückverwiesen werden.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge.