Nach der Aktenlage steht folgendes fest: Die Klägerin, geboren am 21. Mai 1953, fuhr mit einem von ihr gelenkten PKW, Marke Ford Escort am 10. Mai 1972, von R kommend, auf einer Gemeindestraße in Richtung B. Neben ihr im Wagen saß ihre Mutter, Maria K die dessen Eigentümer und Halter sowie in bezug auf die über dieses Kraftfahrzeug mit der Beklagten geschlossenen Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer ist. Als die Klägerin den auf seinem Moped fahrenden Straßenwärter U überholte, streifte sie ihn und brachte ihn dadurch zum Sturz. Dabei erlitt U schwere Verletzungen. Die Klägerin wurde deshalb und weil sie es unterlassen hatte sich sogleich davon zu überzeugen, ob der Verunglückte einer Hilfe bedurfte, und die ihr zumutbare Hilfe zu gewähren, wegen Vergehens nach §§ 335, 337 lit. c StG rechtkräftig verurteilt. Mit dem Hinweis auf Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB und unter Einhaltung der Vorschrift des § 12 Abs 3 VersVG lehnte es die Beklagte ab, im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu leisten.Nach der Aktenlage steht folgendes fest: Die Klägerin, geboren am 21. Mai 1953, fuhr mit einem von ihr gelenkten PKW, Marke Ford Escort am 10. Mai 1972, von R kommend, auf einer Gemeindestraße in Richtung B. Neben ihr im Wagen saß ihre Mutter, Maria K die dessen Eigentümer und Halter sowie in bezug auf die über dieses Kraftfahrzeug mit der Beklagten geschlossenen Haftpflichtversicherung Versicherungsnehmer ist. Als die Klägerin den auf seinem Moped fahrenden Straßenwärter U überholte, streifte sie ihn und brachte ihn dadurch zum Sturz. Dabei erlitt U schwere Verletzungen. Die Klägerin wurde deshalb und weil sie es unterlassen hatte sich sogleich davon zu überzeugen, ob der Verunglückte einer Hilfe bedurfte, und die ihr zumutbare Hilfe zu gewähren, wegen Vergehens nach Paragraphen 335, 337, Litera c, StG rechtkräftig verurteilt. Mit dem Hinweis auf Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB und unter Einhaltung der Vorschrift des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG lehnte es die Beklagte ab, im Zusammenhang mit dem erwähnten Verkehrsunfall Versicherungsschutz zu leisten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin - als mitversicherter berechtigter Lenker des versicherten Kraftfahrzeuges (Art. 1 Abs. 1 AKHB) - sinngemäß die Feststellung, daß ihr die Beklagte für den Schadensfall vom 10. Mai 1972 Versicherungsschutz zu leisten habe.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin - als mitversicherter berechtigter Lenker des versicherten Kraftfahrzeuges (Artikel eins, Absatz eins, AKHB) - sinngemäß die Feststellung, daß ihr die Beklagte für den Schadensfall vom 10. Mai 1972 Versicherungsschutz zu leisten habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie einwendete, daß die Klägerin dem Verunglückten nicht Hilfe geleistet und daß sie auch nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen, die auf dem die Klägerin betreffenden Akt 25 E Vr 1419/72 des LG K beruhen, wurde diese erst im Zuge der über Anzeige des Sohnes des in den Tagen nach dem Unfall bewußtlosen Verunglückten eingeleiteten Gendarmerieerhebungen als die schuldtragende Fahrzeuglenkerin ausgeforscht. Erst nach längerem Zögern ließ sie sich angesichts einer am rechten hinteren Kotflügel des fraglichen PKWs verlaufenden Kratzspur zu dem Geständnis herbei, den Mopedfahrer gestreift zu haben. Nachdem dieser gestürzt war, hielt die Klägerin das Auto an, stieg aus, ging aber nicht zu dem bewußtlos neben der Straße liegenden Verletzten. Als sich bald darauf einige zur Unfallstelle gekommene Autofahrer um ihn bemühten, setzte sie sich wieder in das Fahrzeug und fuhr weiter.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, gegen das sie einwendete, daß die Klägerin dem Verunglückten nicht Hilfe geleistet und daß sie auch nicht sofort die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von dem Unfall verständigt habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen, die auf dem die Klägerin betreffenden Akt 25 E römisch fünf r 1419/72 des LG K beruhen, wurde diese erst im Zuge der über Anzeige des Sohnes des in den Tagen nach dem Unfall bewußtlosen Verunglückten eingeleiteten Gendarmerieerhebungen als die schuldtragende Fahrzeuglenkerin ausgeforscht. Erst nach längerem Zögern ließ sie sich angesichts einer am rechten hinteren Kotflügel des fraglichen PKWs verlaufenden Kratzspur zu dem Geständnis herbei, den Mopedfahrer gestreift zu haben. Nachdem dieser gestürzt war, hielt die Klägerin das Auto an, stieg aus, ging aber nicht zu dem bewußtlos neben der Straße liegenden Verletzten. Als sich bald darauf einige zur Unfallstelle gekommene Autofahrer um ihn bemühten, setzte sie sich wieder in das Fahrzeug und fuhr weiter.
Wie die der rechtlichen Sachbeurteilung zuzuordnenden erstrichterlichen Ausführungen im wesentlichen besagen, sei wegen der Bindung des Zivilgerichtes an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes (§ 268 ZPO) davon auszugehen, daß sich die Klägerin über die Hilfebedürftigkeit des Verunglückten nicht Klarheit verschafft und daß sie ihm die ihr zumutbare Hilfe nicht gewährt habe. Dadurch aber auch weil die Klägerin die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterlassen habe, habe sie den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB verwirklicht. Für die Frage, ob dies vorsätzlich geschehen sei, falle ins Gewicht, daß die Klägerin als Autofahrerin ihre vorbezeichnete Hilfeleistungs- und Anzeigepflicht habe bekannt sein müssen; Gegenteiliges habe sie auch gar nicht behauptet. Die in Rede stehende Obliegenheit verpflichte grundsätzlich zum Verbleiben an Ort und Stelle, um die notwendigen Feststellungen über den Unfallshergang, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Schadensumfang zu ermöglichen (ZVR 1966/93). Darauf, daß ihr ihre Mutter, Maria K, gesagt habe, es sei nichts passiert, könne sich die Klägerin der gegebenen Sachlage ebensowenig berufen, wie auf die in der Klage herausgestellten Umstände, nämlich auf ihr jugendliches Alter, ihre Unerfahrenheit und ihre körperliche Behinderung (Stottern und durch ein Hüftgelenksleiden bedingte Unfähigkeit, sich beim Gehen anders als nur langsam fortzubewegen). Der Klägerin sei der von ihr zu erbringende Beweis, daß die fragliche Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruhe, mißlungen. Somit sei die Beklagte nach § 6 Abs. 3 VersVG leistungsfrei.Wie die der rechtlichen Sachbeurteilung zuzuordnenden erstrichterlichen Ausführungen im wesentlichen besagen, sei wegen der Bindung des Zivilgerichtes an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichtes (Paragraph 268, ZPO) davon auszugehen, daß sich die Klägerin über die Hilfebedürftigkeit des Verunglückten nicht Klarheit verschafft und daß sie ihm die ihr zumutbare Hilfe nicht gewährt habe. Dadurch aber auch weil die Klägerin die sofortige Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unterlassen habe, habe sie den Tatbestand der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB verwirklicht. Für die Frage, ob dies vorsätzlich geschehen sei, falle ins Gewicht, daß die Klägerin als Autofahrerin ihre vorbezeichnete Hilfeleistungs- und Anzeigepflicht habe bekannt sein müssen; Gegenteiliges habe sie auch gar nicht behauptet. Die in Rede stehende Obliegenheit verpflichte grundsätzlich zum Verbleiben an Ort und Stelle, um die notwendigen Feststellungen über den Unfallshergang, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Schadensumfang zu ermöglichen (ZVR 1966/93). Darauf, daß ihr ihre Mutter, Maria K, gesagt habe, es sei nichts passiert, könne sich die Klägerin der gegebenen Sachlage ebensowenig berufen, wie auf die in der Klage herausgestellten Umstände, nämlich auf ihr jugendliches Alter, ihre Unerfahrenheit und ihre körperliche Behinderung (Stottern und durch ein Hüftgelenksleiden bedingte Unfähigkeit, sich beim Gehen anders als nur langsam fortzubewegen). Der Klägerin sei der von ihr zu erbringende Beweis, daß die fragliche Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz beruhe, mißlungen. Somit sei die Beklagte nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG leistungsfrei.
Über Berufung der Klägerin hob das Berufungsgericht das Ersturteil mit Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Streitsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs Folge.
Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichtes wurde aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.