Aus den Entscheidungsgründen:
Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 2 AKHB grob fahrlässig begangen habe. Durch den Inhalt des von ihm als Beweismittel angebotenen Strafaktes 18 Vr 1689/71 des Landesgerichtes für Strafsachen-Graz sei dargetan, daß er den am Unfall beteiligten PKW bereits zu einem Zeitpunkte bestiegen habe, zu dem er stark betrunken gewesen sei und daher die möglichen Folgen der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht vorhersehen konnte. Wenn er auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht ausdrücklich erstattet habe, so habe er durch seinen Beweisantrag den gesamten Inhalt des vorgenannten Strafaktes zu seinem Parteivorbringen erhoben. Sein den Unfall einleitendes Verhalten sei daher in einem milderndem Lichte zu betrachten und ihm daher bei der Begehung der Obliegenheitsverletzung nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten.Mit seiner Rechtsrüge bekämpft der Revisionswerber die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer 2, AKHB grob fahrlässig begangen habe. Durch den Inhalt des von ihm als Beweismittel angebotenen Strafaktes 18 römisch fünf r 1689/71 des Landesgerichtes für Strafsachen-Graz sei dargetan, daß er den am Unfall beteiligten PKW bereits zu einem Zeitpunkte bestiegen habe, zu dem er stark betrunken gewesen sei und daher die möglichen Folgen der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges nicht vorhersehen konnte. Wenn er auch ein diesbezügliches Vorbringen nicht ausdrücklich erstattet habe, so habe er durch seinen Beweisantrag den gesamten Inhalt des vorgenannten Strafaktes zu seinem Parteivorbringen erhoben. Sein den Unfall einleitendes Verhalten sei daher in einem milderndem Lichte zu betrachten und ihm daher bei der Begehung der Obliegenheitsverletzung nur leichte Fahrlässigkeit anzulasten.
Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (Prölss - Martin - VersVG[19], 98, Pienitz "Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung[2], 147, ZVR 1969/93, VersR 1971/751 und 1113 u. a. m.). Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung nach Art. 8 Abs. 1 Z. 1 AKHB wird vom Revisionswerber nicht bestritten und ist überdies durch dessen strafgerichtliche Verurteilung in Beziehung auf die Bestimmung des § 337 lit. c StG dargetan. Der Blutalkoholwert des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte (2.4 Promille und dessen krankheitsbedingte Alkoholintoleranz rechtfertigen auch die Annahme der Unterinstanzen, daß der Revisionswerber volltrunken war. Dem steht auch dessen strafgerichtliche Verurteilung nicht entgegen, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach § 337 lit. c StG unbewußte Fahrlässigkeit genügt (ZVR 1967/243, 1971/210 u. a. m.). Die Unzurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte schließt aber nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung aus (VersR 1972/1 155 f., vgl. auch RZ 1971/53 f.). Hingegen bejaht die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland (Prölss - Martin[19], 95, VersR, 1967/944, 1972 341 f.), der sich auch der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die dem § 827 zweiter Satz BGB entsprechende Bestimmung des § 1307 ABGB angeschlossen hat, in der Regel die Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat. Bei der Prüfung dieser Frage wird regelmäßig auf das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das zu seiner Volltrunkenheit geführt hat. Hiebei ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, einen weiteren Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) zu führen. Ein solcher wird ihm allerdings in der Regel nur dann gelingen, wenn er Umstände behauptet und unter Beweis stellt (etwa, daß er ursprünglich gar nicht die Absicht hatte, ein Fahrzeug zu lenken oder aus besonderen Gründen ein bereits verhältnismäßig geringer Alkoholkonsum zu seiner Berauschung führte), die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen (VersR 1972/1 155). Derartiges hat jedoch der Revisionswerber nicht einmal behauptet. Selbst wenn er das Unfallsfahrzeug bei seiner Wegfahrt von seiner Behausung bereits im Zustande voller Berauschung in Betrieb gesetzt hätte, wäre hiedurch noch keineswegs eine grob fahrlässige Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung (Fahrerflucht) auszuschließen. Unzutreffend sind daher die Ausführungen des Revisionswerbers, daß im Hinblick auf die von ihm dargetanen Tatsachen sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheine. Der Umstand, daß sich der Revisionswerber bereits im Motel Martin F betrunken hat, obwohl er seinen PKW zum Zwecke der Heimfahrt mitgenommen hatte, schließt vielmehr die Annahme leichter Fahrlässigkeit aus. Auf die durch seine Nervenkrankheit hervorgerufene Alkoholintoleranz kann sich der Revisionswerber deshalb nicht berufen, weil ihm diese nach den Feststellungen der Unterinstanzen bekannt gewesen ist. Genaue Feststellungen über die vom Revisionswerber im Motel des Martin F genossene Alkoholmenge erscheinen daher entbehrlich.Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Beizupflichten ist den Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach der Versicherer nur den objektiven Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung nachzuweisen braucht, während es Sache des Versicherungsnehmers ist, zu behaupten und zu beweisen, daß er die ihm angelastete Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen habe (Prölss - Martin - VersVG[19], 98, Pienitz "Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung[2], 147, ZVR 1969/93, VersR 1971/751 und 1113 u. a. m.). Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB wird vom Revisionswerber nicht bestritten und ist überdies durch dessen strafgerichtliche Verurteilung in Beziehung auf die Bestimmung des Paragraph 337, Litera c, StG dargetan. Der Blutalkoholwert des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte (2.4 Promille und dessen krankheitsbedingte Alkoholintoleranz rechtfertigen auch die Annahme der Unterinstanzen, daß der Revisionswerber volltrunken war. Dem steht auch dessen strafgerichtliche Verurteilung nicht entgegen, weil zur Herstellung des Tatbestandes nach Paragraph 337, Litera c, StG unbewußte Fahrlässigkeit genügt (ZVR 1967/243, 1971/210 u. a. m.). Die Unzurechnungsfähigkeit des Revisionswerbers im Unfallszeitpunkte schließt aber nur die vorsätzliche Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung aus (VersR 1972/1 155 f., vergleiche auch RZ 1971/53 f.). Hingegen bejaht die Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland (Prölss - Martin[19], 95, VersR, 1967/944, 1972 341 f.), der sich auch der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf die dem Paragraph 827, zweiter Satz BGB entsprechende Bestimmung des Paragraph 1307, ABGB angeschlossen hat, in der Regel die Annahme grober Fahrlässigkeit, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheitsverletzung im Zustande einer durch übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten vorübergehenden Bewußtseinsstörung begangen hat. Bei der Prüfung dieser Frage wird regelmäßig auf das einleitende Verhalten des Versicherungsnehmers abgestellt, das zu seiner Volltrunkenheit geführt hat. Hiebei ist es grundsätzlich Sache des Versicherungsnehmers, einen weiteren Entlastungsbeweis (in Richtung leichter Fahrlässigkeit) zu führen. Ein solcher wird ihm allerdings in der Regel nur dann gelingen, wenn er Umstände behauptet und unter Beweis stellt (etwa, daß er ursprünglich gar nicht die Absicht hatte, ein Fahrzeug zu lenken oder aus besonderen Gründen ein bereits verhältnismäßig geringer Alkoholkonsum zu seiner Berauschung führte), die sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheinen lassen (VersR 1972/1 155). Derartiges hat jedoch der Revisionswerber nicht einmal behauptet. Selbst wenn er das Unfallsfahrzeug bei seiner Wegfahrt von seiner Behausung bereits im Zustande voller Berauschung in Betrieb gesetzt hätte, wäre hiedurch noch keineswegs eine grob fahrlässige Begehung der ihm angelasteten Obliegenheitsverletzung (Fahrerflucht) auszuschließen. Unzutreffend sind daher die Ausführungen des Revisionswerbers, daß im Hinblick auf die von ihm dargetanen Tatsachen sein einleitendes Verhalten in einem milderen Lichte erscheine. Der Umstand, daß sich der Revisionswerber bereits im Motel Martin F betrunken hat, obwohl er seinen PKW zum Zwecke der Heimfahrt mitgenommen hatte, schließt vielmehr die Annahme leichter Fahrlässigkeit aus. Auf die durch seine Nervenkrankheit hervorgerufene Alkoholintoleranz kann sich der Revisionswerber deshalb nicht berufen, weil ihm diese nach den Feststellungen der Unterinstanzen bekannt gewesen ist. Genaue Feststellungen über die vom Revisionswerber im Motel des Martin F genossene Alkoholmenge erscheinen daher entbehrlich.
Richtig ist, daß bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß gehabt hat (§ 6 Abs. 3 VersVG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölss - Martin, VersVG[19], 98). Die vom Revisionswerber in dieser Richtung erstmals in der Berufungsmitteilung aufgestellten Behauptungen wurden daher wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes mit Recht vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt. In der Bejahung der gänzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Richtig ist, daß bei grob fahrlässiger Begehung einer Obliegenheitsverletzung der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, wenn die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung und den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung einen Einfluß gehabt hat (Paragraph 6, Absatz 3, VersVG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aber vom Versicherungsnehmer im Verfahren erster Instanz zu behaupten und zu beweisen (Prölss - Martin, VersVG[19], 98). Die vom Revisionswerber in dieser Richtung erstmals in der Berufungsmitteilung aufgestellten Behauptungen wurden daher wegen des im Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes mit Recht vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt. In der Bejahung der gänzlichen Leistungsfreiheit der Beklagten durch das Berufungsgericht kann somit ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.