Rechtssatz RS0080924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080924
Entscheidungsdatum
17.10.1973
Rechtssatz
Die endgültige Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort ist geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es kommt nicht darauf an, ob die polizeiliche Fahndung nach ihm verhältnismäßig bald Erfolg hatte. Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat.
BGH vom 09.02.1972, IV ZR 61/71; Veröff: VersR 1972,341BGH vom 09.02.1972, römisch vier ZR 61/71; Veröff: VersR 1972,341
Entscheidungstexte
- 7 Ob 195/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 195/73
Auch; nur: Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat. (T1) Veröff: SZ 46/106 = EvBl 1974/210 S 462 = VersR 1974,871
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080924
Dokumentnummer
JJR_19731017_OGH0002_0070OB00195_7300000_002