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Rechtssatz RS0080924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080924

Geschäftszahl

7Ob195/73

Entscheidungsdatum

17.10.1973

Norm

AKHB Art8 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die endgültige Entfernung des wartepflichtigen Versicherungsnehmers vom Unfallort ist geeignet, das Aufklärungsinteresse des Versicherers ernsthaft zu gefährden; es kommt nicht darauf an, ob die polizeiliche Fahndung nach ihm verhältnismäßig bald Erfolg hatte. Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat.

BGH vom 09.02.1972, römisch vier ZR 61/71; Veröff: VersR 1972,341

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 195/73
    Entscheidungstext OGH 17.10.1973 7 Ob 195/73
    Auch; nur: Hat der Versicherungsnehmer das Kraftfahrzeug im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit gelenkt, so kann sein Verschulden hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung nicht deshalb als gering angesehen werden, weil er auch die Unfallflucht unter der seine Zurechnungsfähigkeit mindernden Alkoholwirkung begangen hat. (T1) Veröff: SZ 46/106 = EvBl 1974/210 S 462 = VersR 1974,871

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0080924

Dokumentnummer

JJR_19731017_OGH0002_0070OB00195_7300000_002