Die Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des § 152 VersVG für die Haftpflichtversicherung dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (§ 61 VersVG). Das gilt auch dann, wenn die Kaskoversicherung - wie hier - auf fremde Rechnung genommen wurde (vgl. EvBl 1978/69 mwN). Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen für eine abschließende rechtliche Beurteilung aus. Die sich dem Täter am 5. Februar 1989 bietenden Öffnungsmöglichkeiten bedürfen keiner weiteren Detaillierung, die vom Erstgericht beim Lokalaugenschein getroffene Feststellung, daß der PKW damals dem Täter mit seinem Heck von der Straße her sichtbar sein mußte, ist unbestritten geblieben. Das unversperrte Abstellen eines PKWs in einem Hof, dessen 1,3 m hohes Tor nur verschlossen, aber nicht abgesperrt war und durch ein Übergreifen leicht von außen geöffnet werden konnte, stellt im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ablage der Zündschlüssel im nur verschlossenen, aber ebenfalls nicht abgesperrten Handschuhfach nicht nur einen Verstoß gegen die Schutznorm des § 102 Abs 6 KfGDie Kaskoversicherung ist eine Sparte der Sachversicherung, durch die das Interesse des Eigentümers des versicherten Fahrzeuges versichert ist. Der Versicherer ist daher im Gegensatz zur Sonderregelung des Paragraph 152, VersVG für die Haftpflichtversicherung dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat (Paragraph 61, VersVG). Das gilt auch dann, wenn die Kaskoversicherung - wie hier - auf fremde Rechnung genommen wurde vergleiche EvBl 1978/69 mwN). Die Feststellungen der Vorinstanzen reichen für eine abschließende rechtliche Beurteilung aus. Die sich dem Täter am 5. Februar 1989 bietenden Öffnungsmöglichkeiten bedürfen keiner weiteren Detaillierung, die vom Erstgericht beim Lokalaugenschein getroffene Feststellung, daß der PKW damals dem Täter mit seinem Heck von der Straße her sichtbar sein mußte, ist unbestritten geblieben. Das unversperrte Abstellen eines PKWs in einem Hof, dessen 1,3 m hohes Tor nur verschlossen, aber nicht abgesperrt war und durch ein Übergreifen leicht von außen geöffnet werden konnte, stellt im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ablage der Zündschlüssel im nur verschlossenen, aber ebenfalls nicht abgesperrten Handschuhfach nicht nur einen Verstoß gegen die Schutznorm des Paragraph 102, Absatz 6, KfG
(vgl 2 Ob 28/87), die den Diebstahl geradezu ermöglicht hat, sondern auch eine grobe Fahrlässigkeit darvergleiche 2 Ob 28/87), die den Diebstahl geradezu ermöglicht hat, sondern auch eine grobe Fahrlässigkeit dar
(ZVR 1980/44 = VersR 1979, 755). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie keinen Eingang in die österreichische Judikatur gefunden hat. Aber auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für andere Personen nicht einstehen muß, kann ihm nach dem Selbstverschuldensprinzip ein zur Leistungsfreiheit des Versicherers führender Vorwurf gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn es an der erforderlichen Sorgfalt fehlt und wenn sich im Beisein des vertretungsbefugten Organes der Versicherungsnehmerin Vorfälle ereignen, die den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigen (SZ 57/77; VersR 1987, 395). Die dagegen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Argumente laufen aber darauf hinaus, daß mit Überlassung der Lenkung an eine andere Person der mitfahrende Halter von all seinen Verpflichtungen befreit wäre, obwohl er deren fahrlässiges Verhalten und die dadurch drohende Diebstahlsgefahr erkennen hätte müssen. Die klagende Partei hat es aber unterlassen, zu beweisen, daß die Nichteinhaltung der aufgezeigten Verpflichtung ihres mitfahrenden Geschäftsführers auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist (vgl Reischauer in Rummel ABGB § 1298 Rz 2). Die Revisionsbehauptung, der Geschäftsführer der klagenden Partei Josef T*****, sei damals "zufolge Alkoholkonsums nicht voll einsatzfähig gewesen" und habe deshalb seiner Frau die Lenkung überlassen, ist nicht durch die Feststellungen der Vorinstanzen gedeckt. Die klagende Partei muß sich daher die von der Sachlage geradezu aufdrängende Kenntnis des Geschäftsführers der klagenden Partei vom beschädigten Sperrmechanismus des Hoftores und der Vorgangsweise Christine T***** zurechnen lassen. Josef T***** hat es unterlassen, gegen die Handlungsweise seiner Gattin einzuschreiten, dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ebenfalls als grobe Fahrlässigkeit zu werten (vgl ZVR 1985, 29 mwN).(ZVR 1980/44 = VersR 1979, 755). Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß die in Deutschland entwickelte Repräsentantentheorie keinen Eingang in die österreichische Judikatur gefunden hat. Aber auch dann, wenn der Versicherungsnehmer für andere Personen nicht einstehen muß, kann ihm nach dem Selbstverschuldensprinzip ein zur Leistungsfreiheit des Versicherers führender Vorwurf gemacht werden. Dies ist dann der Fall, wenn es an der erforderlichen Sorgfalt fehlt und wenn sich im Beisein des vertretungsbefugten Organes der Versicherungsnehmerin Vorfälle ereignen, die den Eintritt des Versicherungsfalles erheblich begünstigen (SZ 57/77; VersR 1987, 395). Die dagegen von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Argumente laufen aber darauf hinaus, daß mit Überlassung der Lenkung an eine andere Person der mitfahrende Halter von all seinen Verpflichtungen befreit wäre, obwohl er deren fahrlässiges Verhalten und die dadurch drohende Diebstahlsgefahr erkennen hätte müssen. Die klagende Partei hat es aber unterlassen, zu beweisen, daß die Nichteinhaltung der aufgezeigten Verpflichtung ihres mitfahrenden Geschäftsführers auf nicht zu vertretende subjektive Gründe zurückzuführen ist vergleiche Reischauer in Rummel ABGB Paragraph 1298, Rz 2). Die Revisionsbehauptung, der Geschäftsführer der klagenden Partei Josef T*****, sei damals "zufolge Alkoholkonsums nicht voll einsatzfähig gewesen" und habe deshalb seiner Frau die Lenkung überlassen, ist nicht durch die Feststellungen der Vorinstanzen gedeckt. Die klagende Partei muß sich daher die von der Sachlage geradezu aufdrängende Kenntnis des Geschäftsführers der klagenden Partei vom beschädigten Sperrmechanismus des Hoftores und der Vorgangsweise Christine T***** zurechnen lassen. Josef T***** hat es unterlassen, gegen die Handlungsweise seiner Gattin einzuschreiten, dies ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ebenfalls als grobe Fahrlässigkeit zu werten vergleiche ZVR 1985, 29 mwN).
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 ZPO.