Rechtssatz RS0066003
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066003
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Rechtssatz
Wenn der Lenker seinen gegen Diebstahl versicherten Personenkraftwagen unversperrt mit dem Zündschlüssel im unversperrten Handschuhfach im Hof seines Dienstgebers abgestellt hat und mit Sicherheit annehmen konnte, das Tor zum Hof werde versperrt sein, so liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor. Hat sich der Dieb des Personenkraftwagens den Zutritt durch Einbruch verschafft, so hat dieser Lenker seine Verpflichtung, den Personenkraftwagen gegen mißbräuchliche Verwendung Dritter zu schützen, erfüllt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 255/65
Entscheidungstext OGH 15.09.1965 7 Ob 255/65
Veröff: SZ 38/138 = EvBl 1966/96 S 128 = ZVR 1966/217 S 212 = VersR 166,1148
- 7 Ob 242/72
Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 242/72
Beisatz: Abstellung mehrerer Kraftfahrzeuge mit steckenden Zündschlüsseln im umzäunten Betriebsgelände einer Schlosserei bei tagsüber offenem Tor ohne Torwärter (§ 102 Abs 2 KFG 1967). (T1) Veröff: SZ 45/120 = VersR 1973,878
- 7 Ob 73/78
Entscheidungstext OGH 11.01.1979 7 Ob 73/78
Vgl; Beisatz: Steckenlassen des Zündschlüssels bei offenen Türen und in einem auf einer Hauptstraße abgestellten Kraftfahrzeug - grobe Fahrlässigkeit, jedoch unter Umständen anders bei Anwesenheit eines Wachhundes. (T2) VersR 1979,755 = ZVR 1980/44 S 48
- 7 Ob 6/91
Entscheidungstext OGH 23.05.1991 7 Ob 6/91
Vgl auch; Beisatz: Grobe Fahrlässigkeit: unversperrtes Abstellen eines Personenkraftwagens in einem Hof, dessen 1,3 Meter hohes Tor nur verschlossen, aber nicht abgesperrt war und durch ein Übergreifen leicht von außen geöffnet werden konnte, im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ablage der Zündschlüssel im nur verschlossenen, aber ebenfalls nicht abgesperrtem Handschuhfach. (T3) Veröff: VersR 1992,520 = VR 1992,124
- 7 Ob 41/98z
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 7 Ob 41/98z
Ähnlich; Beisatz: Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist als grob fahrlässig zu beurteilen. (T4)
- 8 Ob 35/04m
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 Ob 35/04m
Ähnlich; Beisatz: Hier: Unzulängliche Verwahrung eines PKW mit steckendem Schlüssel in einer Halle, die durch ein unversperrtes Kippfenster zugänglich ist und deren Tor von innen zu öffnen ist. (T5); Beisatz: Aufgrund der doch bestehenden Einschränkungen (hohe Trapezblechwand, Vorhängeschloss am Schranken des Betriebsgeländes, von Innen versperrte Halle) wurde als grobe Fahrlässigkeit verneint. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0066003
Dokumentnummer
JJR_19650915_OGH0002_0070OB00255_6500000_002