Die Revision ist zulässig, weil die von den Vorinstanzen zitierte Entscheidung VersR 1994, 79 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist und im Sinn des Eventualantrages berechtigt.
Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dies ist nicht weiter zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO). Hingegen reichen die Feststellungen zur abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes nicht aus.Der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Dies ist nicht weiter zu begründen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Hingegen reichen die Feststellungen zur abschließenden Beurteilung des Sachverhaltes nicht aus.
Die beklagte Partei hat sich zunächst darauf berufen, daß der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, weil der PKW mit einer Alarmanlage und einer Wegfahrsperre ausgestattet gewesen sei; es könne daher nur so gewesen sein, daß jemand durch die Klägerin Zutritt zum PKW erhalten habe oder daß das Auto unversperrt gewesen und mit einem Schlüssel, der sich im PKW befunden habe, gestartet worden sei. Der Versicherungsfall sei im Sinn des § 61 VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil ein Fahrzeugschlüssel, mit welchem die Wegfahrsperre deaktiviert werden konnte, im Fahrzeuginneren und zwar im Handschuhfach zurückgelassen wurde.Die beklagte Partei hat sich zunächst darauf berufen, daß der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, weil der PKW mit einer Alarmanlage und einer Wegfahrsperre ausgestattet gewesen sei; es könne daher nur so gewesen sein, daß jemand durch die Klägerin Zutritt zum PKW erhalten habe oder daß das Auto unversperrt gewesen und mit einem Schlüssel, der sich im PKW befunden habe, gestartet worden sei. Der Versicherungsfall sei im Sinn des Paragraph 61, VersVG grob fahrlässig herbeigeführt hat, weil ein Fahrzeugschlüssel, mit welchem die Wegfahrsperre deaktiviert werden konnte, im Fahrzeuginneren und zwar im Handschuhfach zurückgelassen wurde.
Nach den Feststellungen ist der Versicherungsfall eingetreten, weil ausdrücklich festgehalten wurde, das Fahrzeug sei im Laufe der Nacht "gestohlen" worden. Damit ist auf das Vorbringen der beklagten Partei, der Versicherungsfall sei grob fahrlässig herbeigeführt worden, einzugehen.
Dazu ist zu erwägen:
Nach § 61 VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluß. Ob die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ein aktives Tun oder ein Unterlassen geschieht, ist gleichgültig. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muß jedenfalls im Sinn der Adäquanztheorie für den Versicherungsfall ursächlich gewesen sein; ob daneben noch andere - auch schuldhafte - Handlungen dritter Personen kausal waren, ist gleichgültig (vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 315 f mwN). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle setzt eine solche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich aus der Menge der auch für den Sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebt. Diese Sorgfaltsverletzung muß sich daher erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodaß der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch als subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Heiß/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 § 61 Rz 6; VR 1992, 124; RIS-Justiz RS0080275). Nach Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 5/47 wird mit diesen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet. Als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollten, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (VR 1994, 218; VR 1994, 315; ZVR 1995/97). Es muß sich um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.Nach Paragraph 61, VersVG ist der Versicherer leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Es handelt sich dabei um einen sekundären Risikoausschluß. Ob die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch ein aktives Tun oder ein Unterlassen geschieht, ist gleichgültig. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muß jedenfalls im Sinn der Adäquanztheorie für den Versicherungsfall ursächlich gewesen sein; ob daneben noch andere - auch schuldhafte - Handlungen dritter Personen kausal waren, ist gleichgültig vergleiche Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3, 315 f mwN). Grobe Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle setzt eine solche Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich aus der Menge der auch für den Sorgfältigsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit hervorhebt. Diese Sorgfaltsverletzung muß sich daher erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall abheben, sodaß der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar und der Sorgfaltsverstoß bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles auch als subjektiv schwer vorzuwerfen ist (Heiß/Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 Paragraph 61, Rz 6; VR 1992, 124; RIS-Justiz RS0080275). Nach Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht I3 Rz 5/47 wird mit diesen Formulierungen für den Einzelfall höchstens eine schwache Richtlinie vorgezeichnet. Als weitere brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollten, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht. In diesem Sinne ist es für das Versicherungsvertragsrecht anerkannt, daß grobe Fahrlässigkeit dann gegeben ist, wenn schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die jedermann einleuchten müssen (VR 1994, 218; VR 1994, 315; ZVR 1995/97). Es muß sich um ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden handeln.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zurücklassen von (Zweit-)Fahrzeugschlüsseln im Fahrzeuginneren als grob fahrlässig im Sinn des § 61 VersVG anzusehen ist. In der Entscheidung 7 Ob 6/91 (= VR 1992/275 = VersR 1992, 520) wurde das Abstellen eines Fahrzeuges in unversperrtem Zustand unter Zurücklassen eines Zündschlüssels als grob fahrlässig erkannt. Bei dem in 7 Ob 11/92 (= VR 1993/298) zu beurteilenden Sachverhalt wurde das Nichtbetätigen einer in einem Luxusfahrzeug eingebauten Diebstahlsicherung im Zusammenhalt mit Verwahrung des Reserveschlüssels an einem mittels eines kleines Schraubziehers von außen leicht zugänglichen Platz am Fahrzeug (unter dem Tankdeckel) ebenfalls als grob fahrlässig angesehen.Der Oberste Gerichtshof hatte sich bereits mit der Frage zu beschäftigen, ob das Zurücklassen von (Zweit-)Fahrzeugschlüsseln im Fahrzeuginneren als grob fahrlässig im Sinn des Paragraph 61, VersVG anzusehen ist. In der Entscheidung 7 Ob 6/91 (= VR 1992/275 = VersR 1992, 520) wurde das Abstellen eines Fahrzeuges in unversperrtem Zustand unter Zurücklassen eines Zündschlüssels als grob fahrlässig erkannt. Bei dem in 7 Ob 11/92 (= VR 1993/298) zu beurteilenden Sachverhalt wurde das Nichtbetätigen einer in einem Luxusfahrzeug eingebauten Diebstahlsicherung im Zusammenhalt mit Verwahrung des Reserveschlüssels an einem mittels eines kleines Schraubziehers von außen leicht zugänglichen Platz am Fahrzeug (unter dem Tankdeckel) ebenfalls als grob fahrlässig angesehen.
Hingegen wurde das Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in einer mit einem Nummernschluß versperrten Kassette im unversperrten Kofferraum eines Taxis, um den das Taxi übernehmenden Fahrer die Wagenübergabe zu erleichtern, als leicht fahrlässiges Verhalten beurteilt (ZVR 1993/153 = VR 1993, 139 = VersR 1994, 79). In der Entscheidung 7 Ob 23/94 (VR 1995 H 5, 26 = RdW 1995, 213 = VersR 1995, 731 = ZVR 1995/97) wurde das versehentliche Zurücklassen von Fahrzeugpapieren im Handschuhfach eines Kraftfahrzeuges ebenfalls als leicht fahrlässiges Verhalten angesehen. Ausgesprochen wurde allerdings, daß das einmalige Vergessen von Autopapieren im Kraftfahrzeug dem sichtbaren Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln im versperrten Auto, was zweifelsfrei als grobe Fahrlässigkeit zu werten wäre, in keiner Weise gleichgehalten werden kann.
Als Ergebnis dieser Rechtsprechung ist demnach festzustellen, daß das sichtbare Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist. Dies entspricht auch der deutschen Lehre und Rechtsprechung. So hat der BGH ausgesprochen, daß ein grob fahrlässiges Verhalten jedenfalls dann vorliegt, wenn der Fahrzeugschlüssel bewußt im Fahrzeugraum zurückgelassen wurde, vor allem wenn er im Innenraum von außen sichtbar war (VersR 1986, 962). In der Lehre wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, daß auch ein Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach eines auf der Straße abgestellten Wagens im Regelfall eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, weil Diebe damit rechnen, daß in diesem Fall wertvolle oder für das Fahrzeug wichtige Unterlagen und Gebrauchsgegenstände aufbewahrt werden. Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist daher als grob fahrlässig zu beurteilen (vgl Bruckmüller8 V/1 J 100; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung16 § 12 Rz 94 mwN).Als Ergebnis dieser Rechtsprechung ist demnach festzustellen, daß das sichtbare Zurücklassen von Fahrzeugschlüsseln in einem versperrten Fahrzeug jedenfalls als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist. Dies entspricht auch der deutschen Lehre und Rechtsprechung. So hat der BGH ausgesprochen, daß ein grob fahrlässiges Verhalten jedenfalls dann vorliegt, wenn der Fahrzeugschlüssel bewußt im Fahrzeugraum zurückgelassen wurde, vor allem wenn er im Innenraum von außen sichtbar war (VersR 1986, 962). In der Lehre wird darüber hinaus die Ansicht vertreten, daß auch ein Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach eines auf der Straße abgestellten Wagens im Regelfall eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, weil Diebe damit rechnen, daß in diesem Fall wertvolle oder für das Fahrzeug wichtige Unterlagen und Gebrauchsgegenstände aufbewahrt werden. Das Aufbewahren eines Reserveschlüssels im Handschuhfach bei einem auf der Straße abgestellten Fahrzeug, das ansonsten ordnungsgemäß gesichert war, ist daher als grob fahrlässig zu beurteilen vergleiche Bruckmüller8 V/1 J 100; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung16 Paragraph 12, Rz 94 mwN).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze hat sich die Klägerin sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig verhalten: Es ist nämlich allgemein anerkannt, daß der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt wird, wenn ein Reserveschlüssel im Fahrzeuginneren - zB im Handschuhfach oder in einer im Fahrzeug zurückgelassenen Tasche - aufbewahrt wird, auch wenn Lenkradschloß und Fahrzeugtüren verriegelt sind (vgl die oben zitierte Rechtsprechung und BGH VersR 1986,962). Dazu kommt, daß der neuwertige, wohl als Luxusfahrzeug anzusehende Audi A6 2,6 E in Ungarn bei Nacht auf einem Platz, bei dem nicht feststeht, ob er auch bewacht war, abgestellt wurde und ganz einfache Überlegungen es geboten hätten, einen Originalschlüssel aus dem Handschuhfach herauszunehmen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so der Sachverhalt in der Entscheidung zu 7 Ob 118/98y).Unter Berücksichtigung dieser Rechtssätze hat sich die Klägerin sowohl objektiv als auch subjektiv grob fahrlässig verhalten: Es ist nämlich allgemein anerkannt, daß der vertragsgemäß vorausgesetzte Sicherheitsstandard erheblich herabgesetzt wird, wenn ein Reserveschlüssel im Fahrzeuginneren - zB im Handschuhfach oder in einer im Fahrzeug zurückgelassenen Tasche - aufbewahrt wird, auch wenn Lenkradschloß und Fahrzeugtüren verriegelt sind vergleiche die oben zitierte Rechtsprechung und BGH VersR 1986,962). Dazu kommt, daß der neuwertige, wohl als Luxusfahrzeug anzusehende Audi A6 2,6 E in Ungarn bei Nacht auf einem Platz, bei dem nicht feststeht, ob er auch bewacht war, abgestellt wurde und ganz einfache Überlegungen es geboten hätten, einen Originalschlüssel aus dem Handschuhfach herauszunehmen. Anders wäre der Fall allerdings dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrzeugschlüssel in einem ungewöhnlichen Versteck befunden hätte. In diesem Fall wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu verneinen (so der Sachverhalt in der Entscheidung zu 7 Ob 118/98y).
Damit ist aber abschließend noch nicht gesagt, daß das an sich grobfahrlässige Zurücklassen des Originalschlüssels auch ursächlich oder nur mitursächlich für die Entwendung des Fahrzeuges war. Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und der Kausalität der grobfahrlässigen Handlung oder Unterlassung an der Herbeiführung des Versicherungsfalles ist aber die beklagte Partei beweispflichtig. Sie hat dazu vorgebracht, daß das Fahrzeug wegen der aktivierten Wegfahrsperre und der eingeschalteten Alarmanlage ohne Zuhilfenahme des Originalschlüssels nicht entfernt werden hätte können.
Zur Beurteilung der Frage, ob das Zurücklassen des Originalschlüssels, mit dem sowohl die Alarmanlage als auch die Wegfahrsperre deaktiviert werden konnten, kausal für den Diebstahl des Fahrzeuges war, fehlen nach Ansicht des erkennenden Senates Feststellungen technischer Art, wie wahrscheinlich es ist, daß ein allfälliger Dieb sowohl die Alarmanlage als auch die Wegfahrsperre ohne Zuhilfenahme des Originalschlüssels überwinden und das Fahrzeug in Betrieb setzen, bzw es auf andere Weise fortschaffen konnte. Dazu wird es erforderlich sein, Feststellungen über die Art und Funktionsweise der Alarmanlage und der Wegfahrsperre sowie die Möglichkeit zur Deaktivierung dieser doch beträchtlichen Diebstahlshindernisse zu treffen.
Erst wenn diese Feststellungen vorliegen, kann abschließend Stellung genommen werden, ob auch das an sich grobfahrlässige Zurücklassen des Originalschlüssels im Handschuhfach auch kausal für einen Diebstahl war.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraph 52, ZPO.