Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 12.5.1983 bei einem von Johann K*** mit dem vom Erstbeklagten gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall als Fahrgast dieses Fahrzeuges schwer verletzt. In der vorliegenden Klage forderte er ein Schmerzengeld von 1,6 Millionen und stellte ein Feststellungsbegehren betreffend die Haftung der beklagten Parteien für seine zukünftigen Unfallsfolgen.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung.
Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen war der Erstbeklagte am 12.5.1983 mit Johann K*** und einem weiteren Fahrgast zu verschiedenen Gastlokalen gefahren. Nach Ablehnung des von K*** geäußerten Vorschlages, auch noch eine Diskothek in Spital am Semmering aufzusuchen und nach Verabschiedung von diesem und einem weiteren Fahrgast in Mürzzuschlag fuhr der Erstbeklagte mit seinem PKW zum Hause seiner Freundin in Mürzzuschlag, Wienerstraße 132, um dort die Nacht zu verbringen. Er stellte den PKW vor dem Haus unversperrt und mit Verwahrung des Zündschlüssels unter der Fußmatte ab, obwohl er wußte, daß dem K*** diese seine Vorgangsweise bei Abstellung des PKW bekannt war und daß K*** über keinen Führerschein verfügte, dennoch aber im Firmengelände des gemeinsamen Dienstgebers mit PKWs, so auch jenem des Erstbeklagten, aber auch sonst mit PKWs gefahren war. Tatsächlich nahm Johann K*** sodann unter Verwendung des Originalzündschlüssels den PKW des Erstbeklagten unbefugt in Betrieb und suchte damit die Diskothek in Spital am Semmering auf. Dabei lernte er den Kläger kennen und dieser nahm die Einladung des K***, ihn nach Hause zu bringen, an. Der Kläger hatte bei K*** keine Anzeichen von Alkoholisierung festgestellt und wußte nicht, daß dieser über keine Lenkerberechtigung verfügte und es sich beim Fahrzeug um den unbefugt in Betrieb genommenen PKW des Erstbeklagten handelte. Während der anschließenden Fahrt kam K*** in einer Kurve auf der regennassen Fahrbahn von der Bundesstraße ab und prallte mit dem PKW gegen einen Baum, wodurch er und ein weiterer Fahrgast tödliche Verletzungn erlitten und beim Kläger als Unfallsfolge eine Querschnittlähmung eintrat. Das Erstgericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 1 Million unter Abweisung des Mehrbegehrens zu und gab seinem Feststellungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht hielt die Berufung des Klägers nicht und jene der beklagten Parteien nur hinsichtlich der Höhe des Schmerzengeldzuspruches teilweise für gerechtfertigt. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Rechtsansicht, der von den beklagten Parteien behauptete Haftungsausschluß nach § 3 Z 2 EKHG komme nicht zum Tragen, weil die Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG nur dann anzuwenden sei, wenn eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß § 19 Abs.2 EKHG nicht vorliege und nur eine Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG anzunehmen sei. Die Bestimmung des § 19 EKHG regle die Halterhaftung für den Fall, als Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, also auf Grund der Verschuldenshaftung des Halters für das Verschulden des Lenkers, zu beurteilen seien. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 3 EKHG, die nach ihrem Regelungsinhalt nur die Gefährdungshaftung des Halters nach den Bestimmungen des EKHG, nicht aber eine ihn treffende, nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilende Haftung für das Verschulden anderer Personen ausschließe, sei in einem solchen Fall kein Platz. Nach der im erstgerichtlichen Urteil zitierten Lehre und Rechtsprechung sei bei den erwiesenen Umständen des vorliegenden Falles die Verschuldenshaftung des Erstbeklagten nach bürgerlichem Recht zu bejahen. Ausgehend davon, daß der Erstbeklagte den im Rahmen gemeinsamer Gasthausbesuche geäußerten Wunsch des Johann K***, auch noch eine Diskothek in Spital am Semmering aufzusuchen, gekannt habe, hätte er damit rechnen müssen, daß sich K*** nach Ablehnung dieses Wunsches die Kenntnis der vom Erstbeklagten geübten Weise der Abstellung seines PKWs zunutze machen werde. Da ihm auch bekannt gewesen sei, daß K*** über keine Lenkerberechtigung verfüge, liege in der Handlungsweise des Erstbeklagten ein schuldhaftes Verhalten, das über die bloße Ermöglichung der unbefugten Benützung des PKW hinausgehe, weil damit eine ungewöhnliche, die Allgemeinheit gefährdende Benützung des Fahrzeuges herbeigeführt worden sei. Die Kenntnis davon, daß K*** am Fahren mit PKW interessiert sei, in Zusammenhalt mit dem vom Erstbeklagten abgelehnten Wunsch des K***, die Reihe von Gasthausbesuchen fortzusetzen, habe bei vernünftiger Betrachtung bei den dem Erstbeklagten bekannten Gesamtumständen dafür hingereicht, mit einer unbefugten Benützung des PKWs durch K*** ernstlich zu rechnen. Somit sei die Haftung des Erstbeklagten im Sinne der Bestimmungen des ABGB gegeben. Da die Haftung des Fahrzeughalters wegen Verschuldens grundsätzlich unbeschränkt sei, hafte die zweitbeklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten im Rahmen der mit diesem im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungspflicht und nicht bloß mit der Höhe der Haftungshöchstbeträge nach § 15 EKHG. Hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches sei auf die Entscheidungen 8 Ob 247/82, 2 Ob 23/84, 2 Ob 26/84 und 2 Ob 22/86 zu verweisen, in welchen in wesentlich ungünstigeren Fällen als dem des 23jährigen Klägers nur Schmerzengelder von S 850.000 bis 900.000 zuerkannt worden seien. Beim Kläger müsse nach den erwiesenen Umständen davon ausgegangen werden, daß er bei entsprechender Betreuung auf eine lange Lebenserwartung hoffen könne, und daß er nicht etwa vollständiger Hilflosigkeit preisgegeben sei, sondern durch die Fähigkeit zur Benützung eines PKWs sogar über eine gewisse Mobilität verfüge und außerdem in eingeschränktem Umfang immerhin eine berufliche Tätigkeit auszuüben vermöge. Unter solchen Umständen sei daher zur globalen Abgeltung des gesamten körperlichen und seelischen Ungemachs ein Schmerzengeld von S 800.000 angemessen. In der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revision der beklagten Parteien wird der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionswerber bringen vor, hinsichtlich der Haftung des Halters für Schwarzfahrten mit seinem Fahrzeug sei dahin zu unterscheiden, ob der Verletzte ein Insasse dieses Fahrzeuges gewesen sei oder nicht. Bei Insassen dürfe nicht nur die Gefährdungshaftung ausgeschlossen sein, sondern es sei gerechtfertigt, auch die Verschuldenshaftung auszuschließen. Selbst wenn aber zwischen Fahrzeuginsassen und geschädigten Dritten nicht unterschieden werde, sei vorliegendenfalls das Verhalten des Erstbeklagten im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht als solches zu qualifizieren, das über das schuldhafte Ermöglichen der Schwarzfahrt hinausreiche und eine Verschuldenshaftung begründe. Bei gegenteiliger Annahme sei für die Anwendung der eingeschränkten Halterhaftung nach § 6 Abs.1 EKHG überhaupt kein Raum, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Der Umstand, daß K*** noch eine Diskothek habe besuchen wollen und um das Schlüsselversteck gewußt habe, könne noch nicht gleichbedeutend sein mit einem Wissen des Erstbeklagten um ein konkretes Schwarzfahrtrisiko. K*** habe zwar Bedingungen für die unbefugte Inbetriebnahme vorgefunden, die für ihn günstig gewesen sein mögen. Daß er sich diese Bedingungen zunutze machen würde, hätte der Erstbeklagte vielleicht bei sorgfältiger Überlegung aller Umstände auch erkennen können. Keinesfalls habe dieser aber es als geradezu wahrscheinlich vohersehen müssen, daß eine solche unbefugte Inbetriebnahme erfolge.Das Berufungsgericht hielt die Berufung des Klägers nicht und jene der beklagten Parteien nur hinsichtlich der Höhe des Schmerzengeldzuspruches teilweise für gerechtfertigt. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Rechtsansicht, der von den beklagten Parteien behauptete Haftungsausschluß nach Paragraph 3, Ziffer 2, EKHG komme nicht zum Tragen, weil die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, EKHG nur dann anzuwenden sei, wenn eine Verschuldenshaftung des Kraftfahrzeughalters gemäß Paragraph 19, Absatz 2, EKHG nicht vorliege und nur eine Gefährdungshaftung nach den Bestimmungen des EKHG anzunehmen sei. Die Bestimmung des Paragraph 19, EKHG regle die Halterhaftung für den Fall, als Ersatzansprüche für einen durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursachten Schaden nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, also auf Grund der Verschuldenshaftung des Halters für das Verschulden des Lenkers, zu beurteilen seien. Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, EKHG, die nach ihrem Regelungsinhalt nur die Gefährdungshaftung des Halters nach den Bestimmungen des EKHG, nicht aber eine ihn treffende, nach den Bestimmungen des ABGB zu beurteilende Haftung für das Verschulden anderer Personen ausschließe, sei in einem solchen Fall kein Platz. Nach der im erstgerichtlichen Urteil zitierten Lehre und Rechtsprechung sei bei den erwiesenen Umständen des vorliegenden Falles die Verschuldenshaftung des Erstbeklagten nach bürgerlichem Recht zu bejahen. Ausgehend davon, daß der Erstbeklagte den im Rahmen gemeinsamer Gasthausbesuche geäußerten Wunsch des Johann K***, auch noch eine Diskothek in Spital am Semmering aufzusuchen, gekannt habe, hätte er damit rechnen müssen, daß sich K*** nach Ablehnung dieses Wunsches die Kenntnis der vom Erstbeklagten geübten Weise der Abstellung seines PKWs zunutze machen werde. Da ihm auch bekannt gewesen sei, daß K*** über keine Lenkerberechtigung verfüge, liege in der Handlungsweise des Erstbeklagten ein schuldhaftes Verhalten, das über die bloße Ermöglichung der unbefugten Benützung des PKW hinausgehe, weil damit eine ungewöhnliche, die Allgemeinheit gefährdende Benützung des Fahrzeuges herbeigeführt worden sei. Die Kenntnis davon, daß K*** am Fahren mit PKW interessiert sei, in Zusammenhalt mit dem vom Erstbeklagten abgelehnten Wunsch des K***, die Reihe von Gasthausbesuchen fortzusetzen, habe bei vernünftiger Betrachtung bei den dem Erstbeklagten bekannten Gesamtumständen dafür hingereicht, mit einer unbefugten Benützung des PKWs durch K*** ernstlich zu rechnen. Somit sei die Haftung des Erstbeklagten im Sinne der Bestimmungen des ABGB gegeben. Da die Haftung des Fahrzeughalters wegen Verschuldens grundsätzlich unbeschränkt sei, hafte die zweitbeklagte Partei als Haftpflichtversicherer des Erstbeklagten im Rahmen der mit diesem im Versicherungsvertrag vereinbarten Deckungspflicht und nicht bloß mit der Höhe der Haftungshöchstbeträge nach Paragraph 15, EKHG. Hinsichtlich des Schmerzengeldanspruches sei auf die Entscheidungen 8 Ob 247/82, 2 Ob 23/84, 2 Ob 26/84 und 2 Ob 22/86 zu verweisen, in welchen in wesentlich ungünstigeren Fällen als dem des 23jährigen Klägers nur Schmerzengelder von S 850.000 bis 900.000 zuerkannt worden seien. Beim Kläger müsse nach den erwiesenen Umständen davon ausgegangen werden, daß er bei entsprechender Betreuung auf eine lange Lebenserwartung hoffen könne, und daß er nicht etwa vollständiger Hilflosigkeit preisgegeben sei, sondern durch die Fähigkeit zur Benützung eines PKWs sogar über eine gewisse Mobilität verfüge und außerdem in eingeschränktem Umfang immerhin eine berufliche Tätigkeit auszuüben vermöge. Unter solchen Umständen sei daher zur globalen Abgeltung des gesamten körperlichen und seelischen Ungemachs ein Schmerzengeld von S 800.000 angemessen. In der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützten Revision der beklagten Parteien wird der Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Klagsabweisung und hilfsweise ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Revisionswerber bringen vor, hinsichtlich der Haftung des Halters für Schwarzfahrten mit seinem Fahrzeug sei dahin zu unterscheiden, ob der Verletzte ein Insasse dieses Fahrzeuges gewesen sei oder nicht. Bei Insassen dürfe nicht nur die Gefährdungshaftung ausgeschlossen sein, sondern es sei gerechtfertigt, auch die Verschuldenshaftung auszuschließen. Selbst wenn aber zwischen Fahrzeuginsassen und geschädigten Dritten nicht unterschieden werde, sei vorliegendenfalls das Verhalten des Erstbeklagten im Hinblick auf die Umstände des Falles nicht als solches zu qualifizieren, das über das schuldhafte Ermöglichen der Schwarzfahrt hinausreiche und eine Verschuldenshaftung begründe. Bei gegenteiliger Annahme sei für die Anwendung der eingeschränkten Halterhaftung nach Paragraph 6, Absatz eins, EKHG überhaupt kein Raum, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein könne. Der Umstand, daß K*** noch eine Diskothek habe besuchen wollen und um das Schlüsselversteck gewußt habe, könne noch nicht gleichbedeutend sein mit einem Wissen des Erstbeklagten um ein konkretes Schwarzfahrtrisiko. K*** habe zwar Bedingungen für die unbefugte Inbetriebnahme vorgefunden, die für ihn günstig gewesen sein mögen. Daß er sich diese Bedingungen zunutze machen würde, hätte der Erstbeklagte vielleicht bei sorgfältiger Überlegung aller Umstände auch erkennen können. Keinesfalls habe dieser aber es als geradezu wahrscheinlich vohersehen müssen, daß eine solche unbefugte Inbetriebnahme erfolge.
In der ebenfalls auf § 503 Abs.1 Z 4 ZPO gestützten Revision des Klägers wird die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne eines Schmerzengeldzuspruches von S 1,1 Mio begehrt und dies insbesondere mit dem jugendlichen Alter des Klägers und der Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes, bei welcher die voraussichtliche Lebensdauer sehr maßgeblich sei, begründet. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Verletzungen sei es fraglich, ob ihm die Lenkerberechtigung für das Behindertenfahrzeug nicht wieder entzogen würde. Auch stehe nicht fest, wie lange er tatsächlich in der Lage sein werde, das Fahrzeug zu lenken. Darüberhinaus müsse die tatsächliche Dauer der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen sowie der Gesamtkomplex der zukünftigen Schmerzen entsprechend berücksichtigt werden.In der ebenfalls auf Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO gestützten Revision des Klägers wird die Abänderung des angefochtenen Urteiles im Sinne eines Schmerzengeldzuspruches von S 1,1 Mio begehrt und dies insbesondere mit dem jugendlichen Alter des Klägers und der Ausgleichsfunktion des Schmerzengeldes, bei welcher die voraussichtliche Lebensdauer sehr maßgeblich sei, begründet. Im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden Verletzungen sei es fraglich, ob ihm die Lenkerberechtigung für das Behindertenfahrzeug nicht wieder entzogen würde. Auch stehe nicht fest, wie lange er tatsächlich in der Lage sein werde, das Fahrzeug zu lenken. Darüberhinaus müsse die tatsächliche Dauer der vom Kläger erlittenen körperlichen Verletzungen sowie der Gesamtkomplex der zukünftigen Schmerzen entsprechend berücksichtigt werden.
In ihren Revisionsbeantwortungen beantragen die Streitteile jeweils, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.