Rechtssatz RS0065805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0065805
Geschäftszahl
12Os9/77; 8Ob176/78; 14Ob42/86; 2Ob28/87
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Rechtssatz
Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des § 102 Abs 6 KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.Schon durch das Abziehen des Zündschlüssels allein wird - sofern sich nicht ein weiterer Zündschlüssel im Wagen befindet - entsprechend der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz 6, KFG dafür gesorgt, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.
VwGH vom 03.11.1972, 327/72; Veröff: EvBl 1973/233 S 333
Entscheidungstexte
- 12 Os 9/77
Entscheidungstext OGH 21.04.1977 12 Os 9/77
Verstärkter Senat; Veröff: RZ 1977/72 S 131
- 8 Ob 176/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78
Vgl; Veröff: ZVR 1979/127 S 139
- 14 Ob 42/86
Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 42/86
Auch; Beisatz: Bewachung der Wagenschlüssel durch scharfe Hunde. (T1) Veröff: ZVR 1987/109 S 334
- 2 Ob 28/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 28/87
Vgl; Beisatz: Nicht ausreichend: Fahrzeug zur Nachtzeit auf einer jedermann zugänglichen Fläche unversperrt abgestellt, wobei sich der Startschlüssel im Fahrzeug leicht auffindbar unter der Fußmatte befand. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0065805
Dokumentnummer
JJR_19770421_OGH0002_0120OS00009_7700000_001