Rechtssatz RS0065799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0065799
Geschäftszahl
8Ob176/78; 2Ob28/87
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Rechtssatz
Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des § 102 Abs 6 KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert.Durch das Abziehen des Zündschlüssels wird der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 6, KFG Genüge getan, weil damit dafür gesorgt wird, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann. Das Versperren der Fahrzeugtüren oder Schließen der Fenster wird vom Gesetz nicht gefordert.
VwGH vom 03.11.1972, 423/72; Veröff: ZVR 1973/192 S 264
Entscheidungstexte
- 8 Ob 176/78
Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 176/78
Vgl aber; Veröff: ZVR 1979/127 S 139
- 2 Ob 28/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 28/87
Vgl; Beisatz: Nicht ausreichend: Fahrzeug zur Nachtzeit auf einer jedermann zugänglichen Fläche unversperrt abgestellt, wobei sich der Startschlüssel im Fahrzeug leicht auffindbar unter der Fußmatte befand. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0065799
Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00176_7800000_003