Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Versicherer für den Nachweis des grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers beweispflichtig ist und daß sich dieser Beweis auch auf die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalles beziehen muß (vgl. Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 274 f). Der Beweis, daß der Versicherungsnehmer eine objektive Sorgfaltspflicht hatte, genügt noch nicht zur Annahme, daß ihn auch ein grobes Verschulden trifft (SZ 53/145).Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Versicherer für den Nachweis des grobfahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers beweispflichtig ist und daß sich dieser Beweis auch auf die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers und dem Eintritt des Versicherungsfalles beziehen muß vergleiche Schauer, Einführung in das österreichische Versicherungsvertragsrecht, 274 f). Der Beweis, daß der Versicherungsnehmer eine objektive Sorgfaltspflicht hatte, genügt noch nicht zur Annahme, daß ihn auch ein grobes Verschulden trifft (SZ 53/145).
Wird ein Fahrzeug auf einer öffentlich zugänglichen Fläche geparkt, so ist das Lenkradschloß einzurasten, sind die Scheiben zu verschließen und ist sowohl der Fahrgastraum als auch der Kofferraum mit den einschlägigen Pkw-Schlüsseln zu versperren. Nur ein derart gesichertes Fahrzeug genügt im allgemeinen den Sicherheitsanforderungen, zur Abwehr eines Diebstahls.
Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers wäre gemäß § 61 VersVG jedoch grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. Grobe Fahrlässigkeit setzt für die Anwendung von § 61 VersVG ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiters nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Außerdem muß der Eintritt des Versicherungsfalles mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiters in Kauf genommen hätte. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muß subjektiv unentschuldbar sein (Prölls/Martin VVG24, 401 f, vgl. Vers.RdSch 1987/53, 1988/128 ua.). Bei der Beurteilung ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen im übrigen die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei der Zumutbarkeit von Maßnahmen ist auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der Versicherungsnehmer angehört.Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers wäre gemäß Paragraph 61, VersVG jedoch grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles. Grobe Fahrlässigkeit setzt für die Anwendung von Paragraph 61, VersVG ein Verhalten des Versicherungsnehmers voraus, von dem er wußte oder wissen mußte, daß es geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens zu fördern. Die Schadenswahrscheinlichkeit muß offenkundig so groß sein, daß es ohne weiters nahelag, zur Vermeidung des Versicherungsfalles ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen. Außerdem muß der Eintritt des Versicherungsfalles mit einem Aufwand an Kosten und Unbequemlichkeiten zu vermeiden gewesen sein, den eine nicht versicherte Person angesichts der Schadensgefahr normalerweise ohne weiters in Kauf genommen hätte. Das Verhalten des Versicherungsnehmers muß subjektiv unentschuldbar sein (Prölls/Martin VVG24, 401 f, vergleiche Vers.RdSch 1987/53, 1988/128 ua.). Bei der Beurteilung ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, müssen im übrigen die Umstände des einzelnen Falles und die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Bei der Zumutbarkeit von Maßnahmen ist auf jenen Personenkreis abzustellen, dem der Versicherungsnehmer angehört.
Im vorliegenden Fall handelt es sich beim Versicherungsnehmer um einen Taxiunternehmer, der sein Gewerbe mit mehreren Fahrzeugen und unter Einschaltung mehrerer Fahrer betreibt, wobei es zum Wesen dieses Unternehmens gehört, daß die Fahrzeuge möglichst kontinuierlich in Betrieb bleiben, was einen raschen Wechsel der Fahrer voraussetzt. Es ist daher für die reibungslose Abwicklung des Betriebes erforderlich, die Wagenschlüssel beim jeweiligen Wagen zu belassen. Natürlich muß in einem solchen Fall der Versicherungsnehmer sämtliche ihm zu Gebote stehenden zumutbaren Maßnahmen gegen einen Diebstahl des Wagens treffen. Die vom Kläger getroffenen Maßnahmen erscheinen unter diesem Gesichtspunkt ausreichend. Der Schlüssel wurde nicht etwa sichtbar im Wageninneren belassen, sondern an einem Ort deponiert, an dem normalerweise Wagenschlüssel nicht vermutet werden, nämlich im Kofferraum. Daß der Kofferraum nicht versperrt war ist selbstverständlich, weil anderenfalls der andere Fahrer keinen Zugang zum Schlüssel gehabt hätte. Ein offenes Liegenlassen des Schlüssels im Kofferraum wäre sicherlich nicht ausreichend gewesen, doch hat der Kläger die Ablage in einem durch ein besonderes Schloß gesicherten festen Behältnis vornehmen lassen. Die Öffnung eines mit einer Nummernsicherung versehenen Behälters wird in der Regel keine geringeren Schwierigkeiten bieten, als die Öffnung des Kofferraumes. (Ob der Verschluß der Kasette so minderwertig war, daß eine andere Beurteilung geboten wäre, war nicht zu prüfen, weil derartiges der Versicherer beweisen hätte müssen). Dazu kommt, daß ein Dieb im allgemeinen in einem solchen Behältnis vielleicht Geld oder andere Wertgegenstände, nicht aber Wagenschlüssel vermutet. Ein Autodieb ist aber in der Regel daran interessiert, den Abstellplatz des Autos möglichst rasch zu verlassen, weshalb er sich kaum die Mühe machen wird, am Ort eine allenfalls kompliziertere Öffnung einer durch ein Nummernschloß gesicherten Kassette zu versuchen.
Natürlich besteht die aufgezeigte Sicherung gegenüber den mit dem Vorgang vertrauten Fahrern des Klägers nicht. Seinen Fahrern muß der Kläger aber die Fahrzeuge anvertrauen, weil andernfalls die Aufrechterhaltung seines Betriebes unmöglich wäre. Demnach kann man die gegenüber Dritten aufgestellten Sicherheitsanforderungen nicht auch auf die beim Kläger angestellten Fahrer übertragen.
Es ergibt sich sohin, daß der Kläger den Diebstahl des Wagens keinesfalls grob fahrlässig begünstigt hat.
Ob die aufgezeigten Sicherheitsvorkehrungen auch für andere Fälle als für das Taxigewerbe ausreichen, war im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen.
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.