Rechtssatz RS0080444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080444
Entscheidungsdatum
03.09.1992
Rechtssatz
Wird ein Fahrzeug auf einer öffentlich zugänglichen Fläche geparkt, so ist das Lenkradschloß einzurasten, sind die Scheiben zu verschließen und ist sowohl der Fahrgastraum als auch der Kofferraum mit den einschlägigen Personenkraftwagen-Schlüsseln zu versperren. Nur ein derart gesichertes Fahrzeug genügt im allgemeinen den Sicherheitsanforderungen, zur Abwehr eines Diebstahls.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 14/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 14/92
Veröff: VersRdSch 1993,139 = VersR 1994,79 = ZVR 1993/153 S 343
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080444
Dokumentnummer
JJR_19920903_OGH0002_0070OB00014_9200000_002