Begründung:
Der Kläger betreibt unter der Einzelfirma "R*****" in A***** einen Werkzeug-, Parkettboden- und Videokamerahandel. 1995 schloss er für diese bei der beklagten Partei eine "Betriebs-Gesamtversicherung mit Sofortschutz" ab, die nach einer von ihm am 3. 12. 1996 beantragten letzten Vertragsänderung auch eine Feuerversicherung seiner "gesamten kaufmännischen und technischen Einrichtung zum Neuwert" sowie seiner "Waren und Vorräte" umfasste. Dem Versicherungsvertrag wurden die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS) 1995 und die Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen (AFB) sowie das "50 M-Klauselpaket" zugrundegelegt. Die mehrmals erhöhte Versicherungssumme betrug zuletzt insgesamt S 2,370.000,--.
Am 2. 3. 1997 brach in der Garage des Klägers, in der er neben diversen privaten Gegenständen auch geschäftliche Unterlagen, Baubedarfsartikel, mindestens 70 von ihm zum Weiterverkauf in Kommission übernommene Überwachungskameras der Marke JVC und deren Originalverpackungschachteln sowie 100 Säcke mit Altkleidern gelagert hatte, ein Brand aus. Ursache war ein eingeschalteter Bauscheinwerfer, den der Kläger im hinteren Teil der Garage auf einem stabilen Karton an einem Tragegriff befestigt - der Abstand zum Karton betrug ca 20 cm - aufgestellt hatte. Der Bauscheinwerfer verfügte über eine 500 Watt Halogenlampe und entwickelte daher große Hitze. Dies war dem Kläger bekannt, es war ihm auch bewusst, dass daher ein entsprechender Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien eingehalten werden musste. Auf dem Scheinwerfer befand sich ein Bildzeichen mit dem Hinweis, dass zu angestrahlten Flächen ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten sei. Die für Bauscheinwerfer anzuwendende Österreichische Bestimmung für Elektrotechnik ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 bestimmt in § 32 unter Punkt 32.2.3., dass an Orten, wo leicht entzündliche Stoffe verwendet, ausgestellt oder gelagert werden, Leuchten und außerhalb von Leuchten angeordnete Vorschaltgeräte sowie Lichtquellen mit starker Wärmestrahlung in ausreichend großem Abstand von diesen Stoffen aufgestellt werden dürfen, um eine Brandgefahr zu vermeiden. Wegen der großen Hitzeentwicklung hätte der vom Kläger aufgestellte Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt ausschließlich im Freien verwendet werden dürfen. Auf diese Einschränkung wurde in den zum Bauscheinwerfer gehörigen Unterlagen hingewiesen. Obwohl in der Garage ein Lichtschalter und damit verbundene Drähte in der Decke vorhanden waren und der Kläger daher problemlos eine Lampe installieren hätte können, verwendete er einen fernsteuerbaren Steckdoseneinsatz, um den Bauscheinwerfer mit einer etwa zigarettenschachtelgroßen Fernbedienung ein- und ausschalten zu können. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Scheinwerfer nicht ausgeschaltet gehabt habe oder ob er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass der Scheinwerfer durch Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder durch herunter- oder umfallende Gegenstände, wenn auch unbeabsichtigt, eingeschaltet werden konnte. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob der Brand dadurch entstand, dass der Bauscheinwerfer von vornherein in zu geringem Abstand zu angestrahlten Flächen oder brennbaren Materialien aufgestellt wurde oder dass die brennbaren Materialien aus nicht feststellbaren Gründen nachträglich in eine gefährliche Nähe zum Bauscheinwerfer gelangt sind bzw dass der Bauscheinwerfer aus nicht aufklärbaren Umständen umgefallen und dadurch mit brennbaren Materialien in Berührung gekommen ist.Am 2. 3. 1997 brach in der Garage des Klägers, in der er neben diversen privaten Gegenständen auch geschäftliche Unterlagen, Baubedarfsartikel, mindestens 70 von ihm zum Weiterverkauf in Kommission übernommene Überwachungskameras der Marke JVC und deren Originalverpackungschachteln sowie 100 Säcke mit Altkleidern gelagert hatte, ein Brand aus. Ursache war ein eingeschalteter Bauscheinwerfer, den der Kläger im hinteren Teil der Garage auf einem stabilen Karton an einem Tragegriff befestigt - der Abstand zum Karton betrug ca 20 cm - aufgestellt hatte. Der Bauscheinwerfer verfügte über eine 500 Watt Halogenlampe und entwickelte daher große Hitze. Dies war dem Kläger bekannt, es war ihm auch bewusst, dass daher ein entsprechender Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien eingehalten werden musste. Auf dem Scheinwerfer befand sich ein Bildzeichen mit dem Hinweis, dass zu angestrahlten Flächen ein Mindestabstand von 1 m einzuhalten sei. Die für Bauscheinwerfer anzuwendende Österreichische Bestimmung für Elektrotechnik ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 bestimmt in Paragraph 32, unter Punkt 32.2.3., dass an Orten, wo leicht entzündliche Stoffe verwendet, ausgestellt oder gelagert werden, Leuchten und außerhalb von Leuchten angeordnete Vorschaltgeräte sowie Lichtquellen mit starker Wärmestrahlung in ausreichend großem Abstand von diesen Stoffen aufgestellt werden dürfen, um eine Brandgefahr zu vermeiden. Wegen der großen Hitzeentwicklung hätte der vom Kläger aufgestellte Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt ausschließlich im Freien verwendet werden dürfen. Auf diese Einschränkung wurde in den zum Bauscheinwerfer gehörigen Unterlagen hingewiesen. Obwohl in der Garage ein Lichtschalter und damit verbundene Drähte in der Decke vorhanden waren und der Kläger daher problemlos eine Lampe installieren hätte können, verwendete er einen fernsteuerbaren Steckdoseneinsatz, um den Bauscheinwerfer mit einer etwa zigarettenschachtelgroßen Fernbedienung ein- und ausschalten zu können. Es konnte nicht festgestellt werden, ob der Kläger den Scheinwerfer nicht ausgeschaltet gehabt habe oder ob er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass der Scheinwerfer durch Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder durch herunter- oder umfallende Gegenstände, wenn auch unbeabsichtigt, eingeschaltet werden konnte. Es konnte auch nicht geklärt werden, ob der Brand dadurch entstand, dass der Bauscheinwerfer von vornherein in zu geringem Abstand zu angestrahlten Flächen oder brennbaren Materialien aufgestellt wurde oder dass die brennbaren Materialien aus nicht feststellbaren Gründen nachträglich in eine gefährliche Nähe zum Bauscheinwerfer gelangt sind bzw dass der Bauscheinwerfer aus nicht aufklärbaren Umständen umgefallen und dadurch mit brennbaren Materialien in Berührung gekommen ist.
Der Kläger begehrt aus der Feuerversicherung S 150.000,-- als Teil seines Sachschadens.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Leistungspflicht, weil der Kläger den Vorfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe (§ 61 VersVG; Art 10 ABS 1995). Er habe, als er sich zwei Tage vor dem Brandausbruch aus der Garage entfernt habe, die von ihm geschaffene Gefahrensituation bestehen lassen, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, den Stecker herauszuziehen und dadurch die Gefahrensituation auszuschalten. Er habe selbst angegeben, dass eine Katze auf die Fernbedienung getreten sei und dadurch den Scheinwerfer eingeschaltet habe. Leistungsfreiheit sei weiters auch wegen des Versuchs des Klägers gegeben, sie, die Beklagte, bei der Feststellung ihrer Leistungspflicht arglistig zu täuschen. Der Kläger habe nämlich für die Überwachungskameras eine nach seinen eigenen Angaben "überzogene" Ersatzforderung von S 1,360.000,-- erhoben, obwohl er zuvor die Auskunft erhalten habe, dass nur ein maximaler Stückpreis von S 5.000,-- erzielbar wäre. Er habe dadurch versucht, eine Versicherungsleistung zu erwirken, die ihm nicht zugestanden sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie bestritt ihre Leistungspflicht, weil der Kläger den Vorfall zumindest grob fahrlässig herbeigeführt habe (Paragraph 61, VersVG; Artikel 10, ABS 1995). Er habe, als er sich zwei Tage vor dem Brandausbruch aus der Garage entfernt habe, die von ihm geschaffene Gefahrensituation bestehen lassen, obwohl es ihm ein leichtes gewesen wäre, den Stecker herauszuziehen und dadurch die Gefahrensituation auszuschalten. Er habe selbst angegeben, dass eine Katze auf die Fernbedienung getreten sei und dadurch den Scheinwerfer eingeschaltet habe. Leistungsfreiheit sei weiters auch wegen des Versuchs des Klägers gegeben, sie, die Beklagte, bei der Feststellung ihrer Leistungspflicht arglistig zu täuschen. Der Kläger habe nämlich für die Überwachungskameras eine nach seinen eigenen Angaben "überzogene" Ersatzforderung von S 1,360.000,-- erhoben, obwohl er zuvor die Auskunft erhalten habe, dass nur ein maximaler Stückpreis von S 5.000,-- erzielbar wäre. Er habe dadurch versucht, eine Versicherungsleistung zu erwirken, die ihm nicht zugestanden sei.
Schließlich habe der Kläger dadurch, dass er Kartons und 100 Säcke mit Altkleidung in der Nähe des Halogenstrahlers gelagert habe, eine Gefahrenerhöhung iSd § 23 Abs 1 VersVG, Art 2 ABS 1995 herbeigeführt, was sie gemäß § 25 Abs 1 VersVG ebenfalls leistungsfrei gemacht habe.Schließlich habe der Kläger dadurch, dass er Kartons und 100 Säcke mit Altkleidung in der Nähe des Halogenstrahlers gelagert habe, eine Gefahrenerhöhung iSd Paragraph 23, Absatz eins, VersVG, Artikel 2, ABS 1995 herbeigeführt, was sie gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VersVG ebenfalls leistungsfrei gemacht habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, indem er entgegen den verbindlich vorgeschriebenen Herstellerangaben, die er aus den entsprechenden Unterlagen entnehmen hätte können, einen Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt, der wegen der großen Hitzeentwicklung ausschließlich im Freien verwendet hätte werden dürfen, in der Garage aufgestellt habe. Außerdem habe er durch die festgestellte Aufstellung eine gefährliche Konstruktion geschaffen insbesondere dadurch, dass er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass sie Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder herunter- oder umfallende Gegenstände, ausgesetzt gewesen bzw betätigt werden konnte, sodass der Scheinwerfer dadurch eingeschaltet habe werden können. Alle Varianten begründeten grobes Verschulden des Klägers am Brandausbruch, da der Kläger dadurch eine auffallende und ungewöhnlich hohes Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe und der eingetretene Schaden für ihn daher als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei. Gemäß Art 10 Abs 1 ABS sei die Beklagte daher von ihrer Leistungspflicht befreit. Leistungsfrei sei die Beklagte aber auch gemäß Art 3 Abs 2 ABS, da der Schadensfall nach der grob fahrlässigen Verletzung des § 32 Punkt 32.2.3. der ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 eingetreten sei, welche Bestimmung durch die Elektrotechnikverordnung 1996, BGBl Nr 105/1996 idF BGBl Nr 575/1996 für verbindlich erklärt worden sei und damit eine gesetzliche Sicherheitsnorm darstelle.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, indem er entgegen den verbindlich vorgeschriebenen Herstellerangaben, die er aus den entsprechenden Unterlagen entnehmen hätte können, einen Bauscheinwerfer mit einer Halogenlampe von 500 Watt, der wegen der großen Hitzeentwicklung ausschließlich im Freien verwendet hätte werden dürfen, in der Garage aufgestellt habe. Außerdem habe er durch die festgestellte Aufstellung eine gefährliche Konstruktion geschaffen insbesondere dadurch, dass er die Fernbedienung in einer Art und Weise in der Garage zurückgelassen habe, dass sie Einwirkungen von außen, beispielsweise durch Tiere oder herunter- oder umfallende Gegenstände, ausgesetzt gewesen bzw betätigt werden konnte, sodass der Scheinwerfer dadurch eingeschaltet habe werden können. Alle Varianten begründeten grobes Verschulden des Klägers am Brandausbruch, da der Kläger dadurch eine auffallende und ungewöhnlich hohes Sorglosigkeit an den Tag gelegt habe und der eingetretene Schaden für ihn daher als wahrscheinlich vorhersehbar gewesen sei. Gemäß Artikel 10, Absatz eins, ABS sei die Beklagte daher von ihrer Leistungspflicht befreit. Leistungsfrei sei die Beklagte aber auch gemäß Artikel 3, Absatz 2, ABS, da der Schadensfall nach der grob fahrlässigen Verletzung des Paragraph 32, Punkt 32.2.3. der ÖVE-EN 1 Teil 2:1993-04 eingetreten sei, welche Bestimmung durch die Elektrotechnikverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr 105 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 575 aus 1996, für verbindlich erklärt worden sei und damit eine gesetzliche Sicherheitsnorm darstelle.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und führte rechtlich im Wesentlichen aus, die beklagte Versicherung treffe die Behauptungs- und Beweislast für alle jene Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Klägers abzuleiten sei, wobei jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht zu Lasten der beweispflichtigen beklagten Partei gehe. Die getroffenen Negativfeststellungen seien daher zu Gunsten des Klägers auszulegen. Es sei davon auszugehen, dass der Bauscheinwerfer von vornherein in einem ausreichend großen Abstand von leicht entzündbaren Stoffen bzw angestrahlten Flächen aufgestellt und nicht eingeschaltet gewesen sei. Dem Kläger sei also nur vorzuwerfen, dass er in der damals versperrten Garage, die er unter anderem als Lager für Kartons und Altkleider verwendet habe, einen fernsteuerbaren Bauscheinwerfer mit einer 500 Watt Halogenglühlampe aufgestellt habe. Dies allein habe aber noch keine Bedenken in Richtung Brandgefahr beim Kläger erwecken müssen. Dass er von der Existenz einer Katze in der Garage gewusst hätte, stehe ebenfalls nicht fest. Dass sein Verhalten fahrlässig gewesen sei, bedürfe keiner Erörterung. Bedenke man aber, dass nur durch eine höchst unwahrscheinliche Verkettung von Zufälligkeiten der Bauscheinwerfer nicht nur umgestürzt, sondern auch noch eingeschaltet worden sei, könne der Sorgfaltsverstoß nicht als so gravierend angesehen werden, dass von grober Fahrlässigkeit die Rede sein könne. Allein durch das Aufstellen eines ferngesteuerten Bauscheinwerfers auf einem stabilen Karton in einer versperrten Garage sei eine besondere Entzündungsgefahr weder leicht erkennbar und schon gar nicht offenkundig gewesen. Auf Grund seiner vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht habe sich das Erstgericht nicht mit der dem Kläger vorgeworfenen Obliegenheitsverletzungen bzw der Gefahrenerhöhung auseinandergesetzt, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs (soll heißen Rekurs) gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, da die Beurteilung der Frage, ob allein schon deshalb, weil der Versicherungsnehmer einen entgegen einem Erzeugerhinweis nur zur Verwendung im Außenbereich zulässigen Bauscheinwerfer in einem Innenbereich betriebsbereit aufgestellt habe, grobe Fahrlässigkeit angenommen werden könne, Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukomme.
Gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Parteien. Während der Kläger eine Abänderung der zweitinstanzlichen Entscheidung dahin anstrebt, dass der Klage stattgegeben werden möge, beantragt die beklagte Partei die Wiederherstellung des Urteils der ersten Instanz. Von beiden Rechtsmittelwerbern wird hilfsweise der Antrag gestellt, dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.