Die von den Klägern gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Versicherer bei jeder arglistigen Täuschung durch den Versicherten gemäß Art. 18 AFB von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadensfalle frei ist (VersRdSch 1955, 205, RdW 1987, 12 ua). Es handelt sich hiebei um eine Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist. Nach § 6 Abs 3 VersVG tritt bei Verletzung einer derartigen Obliegenheit unbedingt Leistungsfreiheit ein, wenn die Verletzung auf Vorsatz beruht. Dies steht im vorliegenden Fall fest. Bereits der absichtliche Versuch der Täuschung des Versicherers begründet die Obliegenheitsverletzung (RdW 1987, 12). Eine spätere Berichtigung unwahrer Angaben in einer Schadensmeldung beseitigt eine derartige Obliegenheitsverletzung nicht mehr (VersRdSch 1978, 31 ua). Es ist auch nicht erforderlich, daß der Versicherer tatsächlich getäuscht worden ist. Vielmehr genügt die Absicht der Täuschung.Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Versicherer bei jeder arglistigen Täuschung durch den Versicherten gemäß Artikel 18, AFB von jeder Entschädigungspflicht aus diesem Schadensfalle frei ist (VersRdSch 1955, 205, RdW 1987, 12 ua). Es handelt sich hiebei um eine Obliegenheit, die nach Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen ist. Nach Paragraph 6, Absatz 3, VersVG tritt bei Verletzung einer derartigen Obliegenheit unbedingt Leistungsfreiheit ein, wenn die Verletzung auf Vorsatz beruht. Dies steht im vorliegenden Fall fest. Bereits der absichtliche Versuch der Täuschung des Versicherers begründet die Obliegenheitsverletzung (RdW 1987, 12). Eine spätere Berichtigung unwahrer Angaben in einer Schadensmeldung beseitigt eine derartige Obliegenheitsverletzung nicht mehr (VersRdSch 1978, 31 ua). Es ist auch nicht erforderlich, daß der Versicherer tatsächlich getäuscht worden ist. Vielmehr genügt die Absicht der Täuschung.
Das Berufungsgericht hat also richtig erkannt, daß gemäß Art. 18 AFB iVm § 6 Abs 3 VersVG bereits durch das Verhalten des Zweitklägers bei der ersten Besprechung absolute Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist. Daran kann auch die spätere Berichtigung der ursprünglichen Angaben durch den Zweitkläger nichts mehr ändern. Auch der Freispruch wegen Rücktrittes vom Versuch spielt keine Rolle. Vielmehr setzt der zweite Satz des Art. 18 AFB zwingend fest, daß im Falle einer Verurteilung wegen Betruges oder Betrugsversuches die Leistungsfreiheit als festgestellt gilt. Daraus ist aber aufgrund eines Umkehrschlusses abzuleiten, daß im Falle eines Freispruches die Frage des Betruges vom Zivilrichter selbständig zu prüfen ist. Kommt dieser zu der Überzeugung, daß vorsätzlich eine Täuschung zumindest versucht worden ist, so tritt die Leistungsfreiheit ein.Das Berufungsgericht hat also richtig erkannt, daß gemäß Artikel 18, AFB in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, VersVG bereits durch das Verhalten des Zweitklägers bei der ersten Besprechung absolute Leistungsfreiheit der Beklagten eingetreten ist. Daran kann auch die spätere Berichtigung der ursprünglichen Angaben durch den Zweitkläger nichts mehr ändern. Auch der Freispruch wegen Rücktrittes vom Versuch spielt keine Rolle. Vielmehr setzt der zweite Satz des Artikel 18, AFB zwingend fest, daß im Falle einer Verurteilung wegen Betruges oder Betrugsversuches die Leistungsfreiheit als festgestellt gilt. Daraus ist aber aufgrund eines Umkehrschlusses abzuleiten, daß im Falle eines Freispruches die Frage des Betruges vom Zivilrichter selbständig zu prüfen ist. Kommt dieser zu der Überzeugung, daß vorsätzlich eine Täuschung zumindest versucht worden ist, so tritt die Leistungsfreiheit ein.
Mit dem Hinweis der Revision auf deutsche Literatur und Judikatur ist für die Kläger nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die Regelung des § 242 BGB nicht ohne weiters für den österreichischen Rechtsbereich anwendbar ist und daß die österreichische Rechtsordnung kein dem AGBG vergleichbares Gesetz enthält, würden auch die in der Revision herangezogenen Literaturstellen nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis führen.Mit dem Hinweis der Revision auf deutsche Literatur und Judikatur ist für die Kläger nichts gewonnen. Abgesehen davon, daß die Regelung des Paragraph 242, BGB nicht ohne weiters für den österreichischen Rechtsbereich anwendbar ist und daß die österreichische Rechtsordnung kein dem AGBG vergleichbares Gesetz enthält, würden auch die in der Revision herangezogenen Literaturstellen nicht zu dem von den Klägern gewünschten Ergebnis führen.
Die in der Revision zitierte Anmerkung bei Bruck-Möller (VVG8 Anm 53 zu § 34) bezieht sich ganz allgemein auf die Folgen absichtlichen Verhaltens. Sie beruft sich auf § 242 BGB. Keinesfalls führt sie aber aus, daß die im Gesetz oder in Versicherungsbedingungen genannten Folgen absichtlichen Verhaltens schlechthin entfallen sollen, wenn dieses Verhalten folgenlos geblieben ist. Vielmehr wird ganz allgemein auf Ausnahmsfälle verwiesen. Wesentlich eingehender ist die weitere Lehre (insbesondere Prölss-Martin VVG24, 840) und auch die Judikatur (VersR 1984, 453 ua), die sich inhaltlich weitgehend mit den von der österreichischen Judikatur entwickelten und oben dargelegten Grundsätzen deckt. Nach diesen Ausführungen genügt der Versuch, der Täuschung, auch wenn die wahre Sachlage dem getäuschten Versicherer bekannt ist oder wird. Widerruf oder tätige Reue sind unbeachtlich. Nur aus besonderen Gründen kann unter Berücksichtigung des § 242 BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung unbillig erscheinen, zB wenn die unwahren Angaben sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde (Prölls-Martin aaO, 841 f). Derartiges wurde hier aber nicht einmal behauptet. Einerseits betraf die unrichtige Angabe des Zweitklägers einen wesentlichen Teil des Schadens und andererseits wurde eine Behauptung dahin, daß der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde, nicht aufgestellt. Selbst wenn man daher ohne weiteres der deutschen Literatur und Judikatur folgen würde, käme man mangels Vorliegens der in den dort entwickelten Grundsätzen für eine ausnahmsweise Einschränkung der Folgen der Täuschung geforderten Umstände auch zu keinem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht.Die in der Revision zitierte Anmerkung bei Bruck-Möller (VVG8 Anmerkung 53 zu Paragraph 34,) bezieht sich ganz allgemein auf die Folgen absichtlichen Verhaltens. Sie beruft sich auf Paragraph 242, BGB. Keinesfalls führt sie aber aus, daß die im Gesetz oder in Versicherungsbedingungen genannten Folgen absichtlichen Verhaltens schlechthin entfallen sollen, wenn dieses Verhalten folgenlos geblieben ist. Vielmehr wird ganz allgemein auf Ausnahmsfälle verwiesen. Wesentlich eingehender ist die weitere Lehre (insbesondere Prölss-Martin VVG24, 840) und auch die Judikatur (VersR 1984, 453 ua), die sich inhaltlich weitgehend mit den von der österreichischen Judikatur entwickelten und oben dargelegten Grundsätzen deckt. Nach diesen Ausführungen genügt der Versuch, der Täuschung, auch wenn die wahre Sachlage dem getäuschten Versicherer bekannt ist oder wird. Widerruf oder tätige Reue sind unbeachtlich. Nur aus besonderen Gründen kann unter Berücksichtigung des Paragraph 242, BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung unbillig erscheinen, zB wenn die unwahren Angaben sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde (Prölls-Martin aaO, 841 f). Derartiges wurde hier aber nicht einmal behauptet. Einerseits betraf die unrichtige Angabe des Zweitklägers einen wesentlichen Teil des Schadens und andererseits wurde eine Behauptung dahin, daß der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde, nicht aufgestellt. Selbst wenn man daher ohne weiteres der deutschen Literatur und Judikatur folgen würde, käme man mangels Vorliegens der in den dort entwickelten Grundsätzen für eine ausnahmsweise Einschränkung der Folgen der Täuschung geforderten Umstände auch zu keinem anderen Ergebnis als das Berufungsgericht.
Die Revision erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Revision erweist sich sohin als nicht gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.