Rechtssatz RS0053994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053994
Entscheidungsdatum
06.07.1989
Rechtssatz
Nur aus besonderen Gründen kann unter Berücksichtigung des § 242 BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung unbillig erscheinen, zB wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde.Nur aus besonderen Gründen kann unter Berücksichtigung des Paragraph 242, BGB die völlige Verwirkung der Entschädigung unbillig erscheinen, zB wenn die unwahren Angaben des Versicherungsnehmers sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 21/89
Entscheidungstext OGH 06.07.1989 7 Ob 21/89
Veröff: VersRdSch 1990,91 = VersR 1990,803
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053994
Dokumentnummer
JJR_19890706_OGH0002_0070OB00021_8900000_001